Um den notwendigen Lebensunterhalt im laufenden Monat zu sichern, kann das Gericht bereits vor der endgültigen Entscheidung über einen Freigabeantrag im Eilverfahren dringend benötigte Teilbeträge zur Auszahlung an freistellen.
Um in den Folgemonaten nicht immer wieder denselben Antrag bei Gericht zwecks Sicherung des Lebensunterhaltes stellen zu müssen, kann dieser Freigabeantrag bereits auf künftig eingehende Lohnzahlungen ausgedehnt werden..
Der
Pfändungsschutz gem. § 850 k ZPO gilt nur für wiederkehrende
Leistungen (Lohn-/ Gehalt).
Keinen Pfändungsschutz
gibt es bei Bankguthaben wie normale Spar- oder Bausparguthaben, Guthaben
aus Kapitallebensversicherungen oder Steuerrückzahlungen.
Rechtslage bei Eingang von Sozialleistungen:
Kontopfändungsschutz
gem. § 55 Sozialgesetzbuch I (SBG I)
Sozialleistungen
wie z.B. Sozial- u. Arbeitslosengeld oder Kinder- u. Elterngeld sind innerhalb
der ersten 7-Tage nach Eingang auf dem Girokonto vor jeder Pfändungsmaßnahme
durch ihre Gläubiger geschützt.
Innerhalb dieser Frist können
die Sozialleistungen in voller Höhe entsprechend § 55 I SGB I
abgehoben werden.
Bei einer Kontopfändung lassen Gläubiger auch oft mit sich handeln. Wenn beispielsweise eine Ratenzahlung angeboten wird. Viele Gläubiger nehmen die Kontopfändung dann zurück oder lassen sie ruhen.
Aus der Sicht eines Klägers ist die Titulierung durch Versäumnisurteil dann vorzuziehen, wenn es dem Schuldner um Verzögerung geht. Im gerichtlichen Mahnverfahren kann kann er diese Verzögerung leicht durch bloßen nicht zu begründenen Widerspruch bewirken, der ihm durch die Übersendung amtlicher Formulare erleichtert wird. Bei Verfahren vor dem Landgericht, muss der beklagte einen Anwalt einschalten.
Hauptzweck der Titulierung ist, die Rechtmäßigkeit der Forderung zu bescheinigen und damit die Vollstreckungsorgane zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung zu ermächtigen und zu verpflichten. Gerichtliche Urteile müssen immer innerhalb von bestimmten Fristen angefochten werden.
Urteilsauszug:
Diesen Tatbestand sieht der BGH bei Zahlung aufgrund Insolvenzantrags erfüllt.
Wer einen Insolvenzantrag oder die Drohung mit einem solchen gezielt als Mittel
zur Durchsetzung seiner Ansprüche missbrauche, erhalte eine Leistung, die ihm
nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht zukommen solle. Er habe in
der Regel kein rechtlich geschütztes Interesse, Zahlungen des Schuldners als
Erfüllung anzunehmen, weil derartige Zahlungen typischerweise dazu führten, dass
in einem später eröffneten Insolvenzverfahren der Gläubigergesamtheit eine
verringerte Masse zur Verfügung stehe.
[BGH, Urteil vom 18.12.2003, Az. IX ZR 199/01]
Pfaendungsschutz,
Konto, notwendiger Lebensunterhalt, Existenzminimum