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Pfaendungsschutz, Konto, notwendiger Lebensunterhalt, ExistenzminimumUm
den notwendigen Lebensunterhalt im laufenden Monat zu sichern, kann das
Gericht bereits vor der endgültigen Entscheidung über einen Freigabeantrag
im Eilverfahren dringend benötigte Teilbeträge zur Auszahlung
an freistellen.
Um in den Folgemonaten nicht immer wieder denselben Antrag bei Gericht zwecks Sicherung des Lebensunterhaltes stellen zu müssen, kann dieser Freigabeantrag bereits auf künftig eingehende Lohnzahlungen ausgedehnt werden.. Der
Pfändungsschutz gem. § 850 k ZPO gilt nur für wiederkehrende
Leistungen (Lohn-/ Gehalt).
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Rechtslage bei Eingang von Sozialleistungen:
Kontopfändungsschutz
gem. § 55 Sozialgesetzbuch I (SBG I)
Sozialleistungen
wie z.B. Sozial- u. Arbeitslosengeld oder Kinder- u. Elterngeld sind innerhalb
der ersten 7-Tage nach Eingang auf dem Girokonto vor jeder Pfändungsmaßnahme
durch ihre Gläubiger geschützt.
Innerhalb
dieser Frist können die Sozialleistungen in voller Höhe entsprechend
§ 55 I SGB I abgehoben werden.
Bei
einer Kontopfändung lassen
Gläubiger auch oft mit sich handeln. Wenn beispielsweise eine Ratenzahlung
angeboten wird. Viele Gläubiger nehmen die Kontopfändung dann
zurück oder lassen sie ruhen.
Aus der Sicht eines Klägers ist die Titulierung durch Versäumnisurteil dann vorzuziehen, wenn es dem Schuldner um Verzögerung geht. Im gerichtlichen Mahnverfahren kann kann er diese Verzögerung leicht durch bloßen nicht zu begründenen Widerspruch bewirken, der ihm durch die Übersendung amtlicher Formulare erleichtert wird. Bei Verfahren vor dem Landgericht, muss der beklagte einen Anwalt einschalten.
Hauptzweck der Titulierung
ist, die Rechtmäßigkeit der Forderung zu bescheinigen und damit
die Vollstreckungsorgane zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung zu ermächtigen
und zu verpflichten. Gerichtliche Urteile müssen immer
innerhalb von bestimmten Fristen angefochten werden.
Urteilsauszug:
Diesen Tatbestand sieht der BGH bei Zahlung aufgrund Insolvenzantrags erfüllt. Wer einen Insolvenzantrag oder die Drohung mit einem solchen gezielt als Mittel zur Durchsetzung seiner Ansprüche missbrauche, erhalte eine Leistung, die ihm nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht zukommen solle. Er habe in der Regel kein rechtlich geschütztes Interesse, Zahlungen des Schuldners als Erfüllung anzunehmen, weil derartige Zahlungen typischerweise dazu führten, dass in einem später eröffneten Insolvenzverfahren der Gläubigergesamtheit eine verringerte Masse zur Verfügung stehe.
[BGH, Urteil vom 18.12.2003, Az. IX
ZR 199/01]
Pfaendungsschutz, Konto, notwendiger Lebensunterhalt, Existenzminimum