Schmerzensgeld Radfahrer
Radfahrer- Fahrradsturz durch Schachtdeckel
Straßenverkehrsbehörden müssen nur die Gefahren ausräumen bzw. vor ihnen warnen, die für einen Straßenbenutzer nicht oder
nicht rechtzeitig erkennbar sind. Ein Radfahrer verunglückte als er über einen in der Straße eingelassenen Schachtdeckel fuhr.
Ursache war ein Schlitz, der sich seitlich an dem Deckel befand und in Fahrtrichtung verlief. Da die Reifen des Fahrrades sehr
schmal waren, verklemmten sie sich in diesem Schlitz.
Der Radfahrer verlangte Schmerzensgeld von der Gemeinde. Grundsätzlich müssen sich Verkehrsteilnehmer den gegebenen
Straßenverhältnissen anpassen. Renn- radfahrer müssen zudem wissen, dass sie wegen ihrer dünnen Reifen durch Unebenheiten,
wie Gleise oder Schachtdeckel, besonders gefährdet seien. Sie haben deshalb eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht.
In diesem Fall war der Schacht farblich auch deutlich von der Fahrbahndecke abgegrenzt und daher schon von weitem erkennbar
gewesen. Kein Schmerzensgeld! OLG Köln 2002-11-27 5 U 101/02
Fahrradfahrer Schiebt ein Fußgänger sein Fahrrad an einer nicht dafür vorgesehenen Stelle über die Straße und kommt deshalb
ein Motorrollerfahrer zu Fall, so muss der Fußgänger den Schaden ersetzen, da er nicht mit Sicherheit annehmen konnte, dass er
die Straße überquert haben würde, bevor das nächste Fahrzeug eintrifft. (Oberlandesgericht Hamm, 27 U 86/02)
Steuert ein Radfahrer nach "nicht unerheblichem Alkoholkonsum" auf einem Fahrradweg einhändig auf eine "ausgelassene"
Fußgängergruppe zu, schafft es aber nicht, an ihr vorbeizufahren, sondern kollidiert er mit einer Fußgängerin (der kein
Mitverschulden nachzuweisen war), so hat er für den Schaden aufzukommen und Schmerzensgeld (hier: 500 Euro) zu zahlen.
(Oberlandesgericht Köln, 3 U 117/01)
Benutzt der Radfahrer die Fahrbahn der Straße, weil der vorhandene Radweg in so schlechtem Zustand ist, dass er nicht schnell
befahren werden kann, so trifft ihn kein (Mit-) Verschulden. OLG Köln, Az. 19 U 208/93.
Dem Radwegbenutzer gebührt der Vorrang vor einem von der Fahrbahn auf ein Grundstück einbiegenden Kraftfahrer; dem
Radfahrer steht der Ersatz des gesamten Schadens zu (KG, Az. 12 U 50/92).
Ein Radfahrer handelt nicht verkehrswidrig, wenn er zum Linksabbiegen den Radweg verlässt und sich auf der Straße einordnet.
Radfahrer sind nicht verpflichtet, während des gesamten Abbiegevorgangs den Arm auszustrecken (OLG Hamm, Az. 27 U 2/89).
Wer aus einem Grundstück auf die Straße ausfahren möchte, muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen.
Dabei muss ein Autofahrer auch mit verbotswidrig auf dem Gehweg fahrenden Radfahrern rechnen. Autofahrer müssen nicht damit
rechnen, dass auf einem Bürgersteig, auf dem Radfahren verboten ist, Radler unterwegs sind (LG Stralsund, Az. 6-6 O 560/05).
Ein Fahrradfahrer, der eine Fahrbahn von einer Fahrbahnseite zu anderen überquert, um auf den Radweg zu fahren, verstößt
gegen das Gebot zur Benutzung der rechten Fahrbahnseite in Längsrichtung, auch wenn er aus einer Grundstückseinfahrt kommt.
Das Linksabbiegen aus Ausfahrten ist Radlern allerdings nicht generell verboten, wenn sie auf die Fahrbahn abbiegen (KG, Az. 12
U 5072/94).
Ein im öffentlichen Verkehrsbereich liegender Gully muss so gestaltet sein, dass er in bezug auf Rillenrichtung und -abstand keine
Gefährdung für Radfahrer darstellt (OLG Hamm, Az. 6 U 240/89). Fußgänger, die auf der Fahrbahn wegen eines Schlagloches
stürzen, können keinen Schadenersatz fordern. Die Kommune muss nur dafür sorgen, dass Straßen den Anforderungen des
Fahrzeugverkehrs genügen (OLG Hamm, Az. 9 U 208/03).
Zwischen einem Radfahrer, der einen Fußgängerüberweg/Zebrastreifen verkehrswidrig befährt, und einem Kraftfahrer, der sich
nicht mit nachweisbar mäßiger Geschwindigkeit genähert hat, ist der Schaden zu teilen (AG Köln, 266 C 135/83).
Fahrradsturz durch Schachtdeckel
Straßenverkehrsbehörden müssen nur die Gefahren ausräumen bzw. vor ihnen warnen, die für einen Straßenbenutzer nicht oder
nicht rechtzeitig erkennbar sind. Ein Radfahrer verunglückte als er über einen in der Straße eingelassenen Schachtdeckel fuhr.
Ursache war ein Schlitz, der sich seitlich an dem Deckel befand und in Fahrtrichtung verlief. Da die Reifen des Fahrrades sehr
schmal waren, verklemmten sie sich in diesem Schlitz.
Der Radfahrer verlangte Schmerzensgeld von der Gemeinde. Grundsätzlich müssen sich Verkehrsteilnehmer den gegebenen
Straßenverhältnissen anpassen. Rennradfahrer müssen zudem wissen, dass sie wegen ihrer dünnen Reifen durch Unebenheiten,
wie Gleise oder Schachtdeckel, besonders gefährdet seien. Sie haben deshalb eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht. In diesem Fall
war der Schacht farblich auch deutlich von der Fahrbahndecke abgegrenzt und daher schon von weitem erkennbar gewesen. Kein
Schmerzensgeld! OLG Köln 2002-11-27 5 U 101/02
Fahrradfahrer
Schiebt ein Fußgänger sein Fahrrad an einer nicht dafür vorgesehenen Stelle über die Straße und kommt deshalb ein
Motorrollerfahrer zu Fall, so muss der Fußgänger den Schaden ersetzen, da er nicht mit Sicherheit annehmen konnte, dass er die
Straße überquert haben würde, bevor das nächste Fahrzeug eintrifft. (Oberlandesgericht Hamm, 27 U 86/02)
Steuert ein Radfahrer nach "nicht unerheblichem Alkoholkonsum" auf einem Fahrradweg einhändig auf eine "ausgelassene"
Fußgängergruppe zu, schafft es aber nicht, an ihr vorbeizufahren, sondern kollidiert er mit einer Fußgängerin (der kein
Mitverschulden nachzuweisen war), so hat er für den Schaden aufzukommen und Schmerzensgeld (hier: 500 Euro) zu zahlen.
(Oberlandesgericht Köln, 3 U 117/01)
Benutzt der Radfahrer die Fahrbahn der Straße, weil der vorhandene Radweg in so schlechtem Zustand ist, dass er nicht schnell
befahren werden kann, so trifft ihn kein (Mit-) Verschulden. OLG Köln, Az. 19 U 208/93. Dem Radwegbenutzer gebührt der
Vorrang vor einem von der Fahrbahn auf ein Grundstück einbiegenden Kraftfahrer; dem Radfahrer steht der Ersatz des gesamten
Schadens zu (KG, Az. 12 U 50/92).
Ein Radfahrer handelt nicht verkehrswidrig, wenn er zum Linksabbiegen den Radweg verlässt und sich auf der Straße einordnet.
Radfahrer sind nicht verpflichtet, während des gesamten Abbiegevorgangs den Arm auszustrecken (OLG Hamm, Az. 27 U 2/89).
Wer aus einem Grundstück auf die Straße ausfahren möchte, muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen.
Dabei muss ein Autofahrer auch mit verbotswidrig auf dem Gehweg fahrenden Radfahrern rechnen. Autofahrer müssen nicht damit
rechnen, dass auf einem Bürgersteig, auf dem Radfahren verboten ist, Radler unterwegs sind (LG Stralsund, Az. 6-6 O 560/05).
Ein Fahrradfahrer, der eine Fahrbahn von einer Fahrbahnseite zu anderen überquert, um auf den Radweg zu fahren, verstößt
gegen das Gebot zur Benutzung der rechten Fahrbahnseite in Längsrichtung, auch wenn er aus einer Grundstückseinfahrt kommt.
Das Linksabbiegen aus Ausfahrten ist Radlern allerdings nicht generell verboten, wenn sie auf die Fahrbahn abbiegen (KG, Az. 12
U 5072/94).
Ein im öffentlichen Verkehrsbereich liegender Gully muss so gestaltet sein, dass er in bezug auf Rillenrichtung und -abstand keine
Gefährdung für Radfahrer darstellt (OLG Hamm, Az. 6 U 240/89). Fußgänger, die auf der Fahrbahn wegen eines Schlagloches
stürzen, können keinen Schadenersatz fordern. Die Kommune muss nur dafür sorgen, dass Straßen den Anforderungen des
Fahrzeugverkehrs genügen (OLG Hamm, Az. 9 U 208/03).
Zwischen einem Radfahrer, der einen Fußgängerüberweg/Zebrastreifen verkehrswidrig befährt, und einem Kraftfahrer, der sich
nicht mit nachweisbar mäßiger Geschwindigkeit genähert hat, ist der Schaden zu teilen (AG Köln, 266 C 135/83).
Ein Radfahrer, der auf dem Fußweg statt auf dem Radweg fährt, muss bei einem Unfall selber die entstandenen Schäden zahlen.
Nach einem Unfall sind Radler nicht für ihre eigenen Verletzungen mitverantwortlich, nur weil sie keinen Helm getragen haben.
Radfahrer sind nicht gesetzlich verpflichtet, einen Kopfschutz zu tragen. Deshalb könne ihnen der Verzicht auf einen Helm nicht zur
Last gelegt werden,
Rutscht ein Radfahrer auf einem mit Herbstlaub bedeckten Radweg aus, muss die Gemeinde Schadensersatz leisten. Sie darf sich
nicht auf turnusgemäße Reinigungen des Weges verlassen, sondern muss die Radwege bei starken Laubaufkommen häufiger
säubern, Einem Radfahrer steht kein Schmerzensgeld zu, wenn er bei einem Unfall Schürfwunden am Knie erleidet, aber keine
ärztliche Behandlung brauchte (AG Wiesloch, Az. 3 C 222/84).
Ein Radfahrer ist grundsätzlich nicht verpflichtet im Straßenverkehr einen Schutzhelm zu tragen. Dementsprechend kann bei einen
Verkehrsunfall ein Mitverschulden des Radfahrers nicht damit begründet werden, dass dieser für seine Verletzungen
mitverantwortlich ist, weil er keinen Helm getragen hat.OLG Nürnberg Az. 8 U 1893/99
Befährt ein Radfahrer den Gehsteig noch dazu in falscher Richtung, trifft einen aus einer schwer einsehbaren Nebenstraße
kommenden Autofahrer kein Verschulden, wenn es zu einer Kollision mit dem Radler kommt. Urteil des OLG Celle vom 14.06.2001;
Az.: 14 U 89/00
Löst ein Radfahrer beim Überholen mit zu geringem Seitenabstand eine Schreckreaktion des überholten Radfahrers aus, wodurch
letzterer aus dem Gleichgewicht gerät und stürzt, hat der Überholende für den Schaden aufzukommen, auch wenn es zu einer
direkten Berührung nicht gekommen ist. Das OLG Hamm (Urteil vom 18.12.2003 - 6 U 105/03).
“Unfall zweier Radfahrer aufgrund unzureichender Fahrradbeleuchtung bei Nacht
Ein Fahrrad ist grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt. Weder elektrische
Stirnlampen noch Aufstecklichter stellen ausreichende Beleuchtungen bei der Nutzung eines Fahrrades dar.”
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2012 gab es Neuregelungen
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