Schmerzensgeld nach Sturz
Schmerzensgeld bei Sturz auf dem Gehweg
Glatteis - Sturz auf dem Gehweg
Die allgemeine Streupflicht ist weder Garantie für eisfreie Fahrwege noch für Schmerzensgeld oder Schadensersatz resultierend
aus den Stürzen. Es stürzte eine Frau um 6 Uhr morgens auf dem Weg zur Arbeit auf einem Gehsteig. Der Gehweg befand sich
an einer abgelegenen, unbeleuchteten Bushaltestelle.
Zwar streute die Gemeinde am Vorabend um 22 Uhr, jedoch vereisten die Schneereste über Nacht. Da die Streupflicht nur im
Zeitraum von zwischen 7 und 8 Uhr morgens bis 22 Uhr abends zumutbar sei, hatte die Klage der Gestürzten keinen Erfolg.
Jedoch sei zu berücksichtigen, dass bei zentralen Bushaltestellen mit hohem Fußgängerverkehr eine gesteigerte Sorgfaltspflicht
bestehe, jedoch eine solche Haltestelle gerade hier nicht vorliege. Trotz alldem bedeute die Streupflicht nicht, dass derartig
gestreut werden müsse, dass ein Ausrutschen zu 100% ausgeschlossen sei. Eine Frau war auf einem eisglatten Bürgersteig
ausgerutscht, weil ein Vermieter und dessen Hausmeister nicht gestreut hatten.
Dabei hatte sie sich ein Handgelenk gebrochen. Ihre Erwerbsfähigkeit war seitdem um zehn Prozent gemindert. Das Gericht
sprach der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro zu. Die Klägerin habe unter der schmerzhaften Verletzung und der
jahrelangen Heilbehandlung viel zu leiden. AG Franfurt a. M. 2001-01-04 32 C 3044/99-22
Während eines andauernden und starken Schneefalls muss nicht fortlaufend gestreut und geräumt werden. Der Streupflichtige
muss erst nach Ende des Schneefalls beziehungsweise dann, wenn es nur noch geringfügig schneit, beginnen und
gegebenenfalls im Laufe des Tages erneut seiner Räum- und Streupflicht nachkommen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VI ZR
49/83)
Berufstätige müssen notfalls für eine Vertretung sorgen, die für sie die Räum- und Streupflicht wahrnimmt. Gleiches gilt, wenn der
Streupflichtige in den Wintermonaten in Urlaub fährt. (Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 26 U 44/94)
Fußgänger, die auf einem nicht gestreuten Gehweg stürzen, können von dem nachlässigen Hausbesitzer lediglich 50 Prozent
Schadensersatz Grund: Sie selbst hätten ebenfalls aufpassen müssen. (Thüringer Oberlandesgericht AZ: 4 U 646/04)
Grenzen der Räumpflicht bei fortdauerndem Schneefall
Wurde nach nächtlichem Schneefall morgens intensiv geräumt und gestreut, so kann auch bei tagsüber andauerndem Schneefall
mit zwischenzeitlichen Schneepausen keine kontinuierliche Fortsetzung der Schneeräumung verlangt werden; grundsätzlich
reicht es jedenfalls aus, wenn mittags nachgeräumt und -gestreut wird. (LG Bochum, Urteil vom 15.6.2004 AZ: 2 O 102/04)
Ein Schmerzensgeld von bis zu 5000 Euro wurde fällig, weil ein Fußgänger bei Glatteis auf einem nicht gestreuten Fußweg
gestürzt ist. Eine Frau war auf einem eisglatten Bürgersteig ausgerutscht, weil ein Vermieter und dessen Hausmeister nicht
gestreut hatten. Dabei hatte sie sich ein Handgelenk gebrochen. Ihre Erwerbsfähigkeit war seitdem um zehn Prozent gemindert.
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. sprach der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro zu.
Die Übertragung der Winterwartung auf Gehwegen auf die Anlieger befreit die Kommune nicht von der Pflicht, die Wahrnehmung
der Winterwartung durch die Anlieger zu kontrollieren. Ein Fußgänger, der auf einem vereisten Kanaldeckel ausrutscht und sich
verletzt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Gemeinde, wenn diese den Kanaldeckel im
Rahmen des üblichen Winterdienstes geräumt und abgestreut hat. Ein zusätzlicher personeller Aufwand an Kontroll- und
Streumaßnahmen sei den Gemeinden nicht zuzumuten. OLG Koblenz 13 U 1527/04
Glatteis - Sturz auf dem Gehweg
Die allgemeine Streupflicht ist weder Garantie für eisfreie Fahrwege noch für Schmerzensgeld oder Schadensersatz resultierend
aus den Stürzen. Es stürzte eine Frau um 6 Uhr morgens auf dem Weg zur Arbeit auf einem Gehsteig.
Der Gehweg befand sich an einer abgelegenen, unbeleuchteten Bushaltestelle. Zwar streute die Gemeinde am Vorabend um 22
Uhr, jedoch vereisten die Schneereste über Nacht. Da die Streupflicht nur im Zeitraum von zwischen 7 und 8 Uhr morgens bis 22
Uhr abends zumutbar sei, hatte die Klage der Gestürzten keinen Erfolg.
Jedoch sei zu berücksichtigen, dass bei zentralen Bushaltestellen mit hohem Fußgängerverkehr eine gesteigerte Sorgfaltspflicht
bestehe, jedoch eine solche Haltestelle gerade hier nicht vorliege. Trotz alldem bedeute die Streupflicht nicht, dass derartig
gestreut werden müsse, dass ein Ausrutschen zu 100% ausgeschlossen sei. 3.000 Euro Schmerzensgeld erhielt ein 88jähriger
Rentner, der auf einer nicht ausreichend gestreuten Fußgängerbrücke ausgerutscht und gestürzt war.
Ein Sehnenriss am Knie, schmerzhafte Prellungen und zwei Wochen Krankenhaus waren die Folgen. Zahlen muss die Gemeinde,
die auf der viel begangenen Fußgängerbrücke hätte Schnee fegen und streuen müssen (OLG Nürnberg 4 U 1473/96). Betreiber
von Einkaufsmärkten müssen eisglatte Stellen auf ihren Kundenparkplätzen durch Streuen entschärfen.
Ein Marktbetreiber, der diese Pflicht vernachlässigte, wurde jetzt vom Oberlandesgericht Düsseldorf zur Zahlung von über 25.000
Mark verurteilt, weil eine Kundin ausrutschte und sich verletzte.
Wer bei Glatteis und Schnee offensichtlich nicht ungestreute Wege benutzt, geht nicht nur das Risiko ein, sich bei einem Sturz zu
verletzen, sondern auch, dafür keine volle Entschädigung zu bekommen. Zwar muss der Hausbesitzer, vor dessen Grundstück
nicht gestreut war, haften, entschied das Landgericht Trier. Doch bekommt der risikobereite Fußgänger nach dem Urteil eine
Mitschuld und deshalb weniger Schmerzensgeld. Landgericht Trier.
- ca. 1200 € bei einem Nasenbeinbruch mit 3-tägigem Krankenhausaufenthalt und zweiwöchiger Arbeitsunfähigkeit, Urteil des
ArbG Frankfurt vom 30.1.1997, Az: 16 Ca 2295/96
- ca. 2500 € für einen Nasenbeinbruch und eine Platzwunde am Nasenrücken (Arbeitsunfähigkeit 16 Tage), Urteil des OLG
München vom 09.08.2001, Az: 19 U 2623/01
- ca. 5000 € für einen Nasenbeinbruch, einem Bruch der Mittelhand und zwei ausgeschlagene Zähne (sechswöchige
Arbeitsunfähigkeit, dauerhafter Minderung der Erwerbstätigkeit um 10%), Urteil des LG München I vom 15.11.2001, Az: 19 O
21405/98
Anspruch Schmerzensgeld
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