Allerdings gibt es bei zentralen Bushaltestellen, an denen sich ständig viele Fußgänger aufhalten eine höhere Sorgfaltspflicht. Es kommt also auch auf die Haltestelle selbst an. Die Streupflicht kann nie garantieren, dass ein Ausrutschen verhindert werden kann. Nur wenn gar nicht gestreut wurde, kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. So war eine Frau war auf einem eisglatten Bürgersteig ausgerutscht, weil ein Vermieter und dessen Hausmeister nicht gestreut hatten. Dabei hatte sie sich ein Handgelenk gebrochen. Ihre Erwerbsfähigkeit war seitdem um zehn Prozent gemindert. Das Gericht sprach der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro zu. AG Franfurt Während eines andauernden und starken Schneefalls muss nicht fortlaufend gestreut und geräumt werden. Der Streupflichtige muss erst nach Ende des Schneefalls beziehungsweise dann, wenn es nur noch geringfügig schneit, beginnen und gegebenenfalls im Laufe des Tages erneut seiner Räum- und Streupflicht nachkommen. (Bundesgerichtshof) Berufstätige müssen notfalls für eine Vertretung sorgen, die für sie die Räum- und Streupflicht wahrnimmt. Gleiches gilt, wenn der Streupflichtige in den Wintermonaten in Urlaub fährt. (Oberlandesgericht Köln) Fußgänger, die auf einem nicht gestreuten Gehweg stürzen, können von dem nachlässigen Hausbesitzer lediglich 50 Prozent Schadensersatz Grund: Sie selbst hätten ebenfalls aufpassen müssen. (Thüringer Oberlandesgericht)

Grenzen der Räumpflicht bei fortdauerndem Schneefall

Wurde nach nächtlichem Schneefall morgens intensiv geräumt und gestreut, so kann auch bei tagsüber andauerndem Schneefall mit zwischenzeitlichen Schneepausen keine kontinuierliche Fortsetzung der Schneeräumung verlangt werden; grundsätzlich reicht es jedenfalls aus, wenn mittags nachgeräumt und - gestreut wird. (LG Bochum) Die Übertragung der Steu- und Räumpflicht auf Gehwegen auf die Anlieger befreit die Kommune nicht von der Pflicht, die Wahrnehmung der Winterwartung durch die Anlieger zu kontrollieren. Ein Fußgänger, der auf einem vereisten Kanaldeckel ausrutscht und sich verletzt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Gemeinde, wenn diese den Kanaldeckel im Rahmen des üblichen Winterdienstes geräumt und abgestreut hat. Ein zusätzlicher personeller Aufwand an Kontroll- und Streumaßnahmen sei den Gemeinden nicht zuzumuten. OLG Koblenz

Glatteis - Sturz auf dem Gehweg

Ein Sehnenriss am Knie, schmerzhafte Prellungen und zwei Wochen Krankenhaus waren die Folgen für einen Fußgänger. Zahlen muss die Gemeinde, die auf der viel begangenen Fußgängerbrücke hätte Schnee fegen und streuen müssen (OLG Nürnberg). Betreiber von Einkaufsmärkten müssen eisglatte Stellen auf ihren Kundenparkplätzen durch Streuen entschärfen. Ein Marktbetreiber, der diese Pflicht vernachlässigte, wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf zur Zahlung von über 12500 Euro verurteilt, weil eine Kundin ausrutschte und sich verletzte. Wer bei Glatteis und Schnee offensichtlich nicht ungestreute Wege benutzt, geht nicht nur das Risiko ein, sich bei einem Sturz zu verletzen, sondern auch, dafür keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu bekommen. Zwar muss der Hausbesitzer, vor dessen Grundstück nicht gestreut war, haften, entschied das Landgericht Trier. Doch bekommt der risikobereite Fußgänger nach dem Urteil eine Mitschuld und deshalb weniger Schmerzensgeld. Landgericht Trier. Kommt es wegen andauernden, gefrierenden Regens zu Glatteisbildungen auf Außentreppen einer Wohnanlage, so muss der Winterdienstpflichtige wiederholt streuen. Denn auch wenn die Gefahr des Ausrutschens nicht beseitigt werden kann, so muss sie zumindest verringert werden. Landgericht Hamburg Rutschige Gehwege aufgrund von Schnee und Glatteis stellen eine erhebliche Gefahrenquelle für Fußgänger dar. Deswegen sind Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, den Gehweg vor ihrem Grundstück zu räumen und zu streuen, wenn dieser von Schnee und Eis bedeckt ist. Stürzt ein Fußgänger, weil der Grundstückseigentümer seine Räum- und Streupflicht verletzt hat, muss der Eigentümer Schadensersatz leisten.
Wer haftet: Gemeinde? Eigentümer? Vermieter? Mieter? Glatteis - Sturz auf dem Gehweg Dass es eine Streupflicht gibt, garantiert noch nicht, dass Fahr- und Gehwege ständig eisfrei sind und somit besteht auch nicht immer ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Stürzt beispielsweise jemand um 6 Uhr morgens auf dem Weg zur Arbeit auf einem Gehweg an einer unbeleuchteten Bushaltestelle, besteht kein Anspruch. Es spielt also immer auch eine Rolle, ob der Bürgersteig hätte frei sein müssen. Wie spät war es? Bestand eine Streupflicht? In einem Fall streute die Gemeinde zwar am Vorabend um 22 Uhr, jedoch vereisten die Schneereste über Nacht. Da die Streupflicht nur im Zeitraum von zwischen 7 und 8 Uhr morgens bis 22 Uhr abends zumutbar ist, hatte die Klage der Gestürzten keinen Erfolg.
In welcher Breite der Gehweg geräumt und gestreut werden muss hängt von der Art der zugehörigen Straße ab. Nur bei besonderen Wetterlagen, die selbst wiederholtes Streuen wirkungslos machen, entfällt die Streupflicht. Verletzt der Grundstückseigentümer seine Räum- und Streupflicht und verletzt sich ein Fußgänger aufgrund eines Sturzes, muss der Grundstückseigentümer den gesamten Schaden des Fußgängers ersetzen. Zum Schadensersatzanspruch des Fußgängers gehören insbesondere der Ersatz von beschädigten Sachen, der Heilbehandlungskosten, des Verdienstausfalls, des Haushaltsführungsschadens sowie des Erwerbsschadens. Und der verletzte Fußgänger hat unter Umständen Anspruch auf Schmerzensgeld. Es spielt keine Rolle, ob jemand im Urlaub ist oder krank ist. Wer verhindert ist, muss sich um Ersatz für den Streudienst kümmern. Dabei ist die einzige mögliche Ausnahme bei gebrechlichen, älteren oder dauerhaft kranken Mietern. Diese können ersatzlos von der Räum- und Streupflicht befreit werden, wenn sie weder einen privaten noch einen gewerblichen Räumdienst zur Übernahme der Arbeiten finden (AG Hamburg-Altona). Schneefegen und Streuen vor der eigenen Haustür sind Pflicht. Viele Hausbesitzer nehmen ihre Mieter in diese Pflicht. Vermieter können die Räum- und Streupflicht in der Hausordnung oder mit einer Klausel im Mietvertrag verbindlich auf den Mieter übertragen. Nur, wenn im Mietvertrag steht, dass sich der Mieter an die Hausordnung halten muss, muss er auch Schneefegen.

Wenn es nur in der Hausordnung selbst steht, reicht das nicht aus.

Ein Geschädigter, der stürzt, muss sich immer erst an den Eigentümer des Hauses wenden, wenn er Schadensersatzansprüche geltend machen möchte oder Schmerzensgeld fordern will. Er muss also seine Forderungen an den Eigentümer stellen. Für ihn ist der Eigentümer der erste Ansprechpartner. Ob der Eigentümer letztlich seine Haftung an Mieter weitergegeben hat, muss ihn nicht interessieren. Der Eigentümer kann sich dann wiederum an den Mieter wenden und von diesem seine Zahlungen zurückfordern, die er an den Geschädigten leisten musste.
Hat der Grundstückseigentümer seine Räum- und Streupflicht vertraglich auf einen Winterdienst übertragen, haftet der Winterdienst neben dem Grundstückseigentümer. Der Grundstückseigentümer wird durch die vertragliche Übertragung der Räum- und Streupflicht nicht von seiner eigenen Verpflichtung hierzu befreit. Er könnte zum Beispiel trotzdem haftbar gemacht werden, wenn er einen Winterdienst beauftragt, obwohl ihm bekannt ist, dass genau diese Firma nicht ordnungsgemäß arbeitet. Oder er diese unterbezahlt hat. Ihm bekannt ist, dass diese Firma illegale Mitarbeiter beschäftigt usw....Es müsste im Streitfall geklärt werden, ob die Firma ihre vertraglichen Verpflichtungen eingehalten hat und der Eigentümer sich an alle Vorschriften gehalten hat. Der Grundstückseigentümer muss in der Regel an Werktagen in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr für einen geräumten und gestreuten Gehweg sorgen. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen besteht die Pflicht in der Regel in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr.
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Wer haftet: Gemeinde? Eigentümer? Vermieter? Mieter? Glatteis - Sturz auf dem Gehweg Dass es eine Streupflicht gibt, garantiert noch nicht, dass Fahr- und Gehwege ständig eisfrei sind und somit besteht auch nicht immer ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Stürzt beispielsweise jemand um 6 Uhr morgens auf dem Weg zur Arbeit auf einem Gehweg an einer unbeleuchteten Bushaltestelle, besteht kein Anspruch. Es spielt also immer auch eine Rolle, ob der Bürgersteig hätte frei sein müssen. Wie spät war es? Bestand eine Streupflicht? In einem Fall streute die Gemeinde zwar am Vorabend um 22 Uhr, jedoch vereisten die Schneereste über Nacht. Da die Streupflicht nur im Zeitraum von zwischen 7 und 8 Uhr morgens bis 22 Uhr abends zumutbar ist, hatte die Klage der Gestürzten keinen Erfolg.
In welcher Breite der Gehweg geräumt und gestreut werden muss hängt von der Art der zugehörigen Straße ab. Nur bei besonderen Wetterlagen, die selbst wiederholtes Streuen wirkungslos machen, entfällt die Streupflicht. Verletzt der Grundstückseigentümer seine Räum- und Streupflicht und verletzt sich ein Fußgänger aufgrund eines Sturzes, muss der Grundstückseigentümer den gesamten Schaden des Fußgängers ersetzen. Zum Schadensersatzanspruch des Fußgängers gehören insbesondere der Ersatz von beschädigten Sachen, der Heilbehandlungskosten, des Verdienstausfalls, des Haushaltsführungsschadens sowie des Erwerbsschadens. Und der verletzte Fußgänger hat unter Umständen Anspruch auf Schmerzensgeld. Es spielt keine Rolle, ob jemand im Urlaub ist oder krank ist. Wer verhindert ist, muss sich um Ersatz für den Streudienst kümmern. Dabei ist die einzige mögliche Ausnahme bei gebrechlichen, älteren oder dauerhaft kranken Mietern. Diese können ersatzlos von der Räum- und Streupflicht befreit werden, wenn sie weder einen privaten noch einen gewerblichen Räumdienst zur Übernahme der Arbeiten finden (AG Hamburg-Altona). Schneefegen und Streuen vor der eigenen Haustür sind Pflicht. Viele Hausbesitzer nehmen ihre Mieter in diese Pflicht. Vermieter können die Räum- und Streupflicht in der Hausordnung oder mit einer Klausel im Mietvertrag verbindlich auf den Mieter übertragen. Nur, wenn im Mietvertrag steht, dass sich der Mieter an die Hausordnung halten muss, muss er auch Schneefegen.

Wenn es nur in der Hausordnung selbst steht,

reicht das nicht aus.

Ein Geschädigter, der stürzt, muss sich immer erst an den Eigentümer des Hauses wenden, wenn er Schadensersatzansprüche geltend machen möchte oder Schmerzensgeld fordern will. Er muss also seine Forderungen an den Eigentümer stellen. Für ihn ist der Eigentümer der erste Ansprechpartner. Ob der Eigentümer letztlich seine Haftung an Mieter weitergegeben hat, muss ihn nicht interessieren. Der Eigentümer kann sich dann wiederum an den Mieter wenden und von diesem seine Zahlungen zurückfordern, die er an den Geschädigten leisten musste.
Allerdings gibt es bei zentralen Bushaltestellen, an denen sich ständig viele Fußgänger aufhalten eine höhere Sorgfaltspflicht. Es kommt also auch auf die Haltestelle selbst an. Die Streupflicht kann nie garantieren, dass ein Ausrutschen verhindert werden kann. Nur wenn gar nicht gestreut wurde, kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. So war eine Frau war auf einem eisglatten Bürgersteig ausgerutscht, weil ein Vermieter und dessen Hausmeister nicht gestreut hatten. Dabei hatte sie sich ein Handgelenk gebrochen. Ihre Erwerbsfähigkeit war seitdem um zehn Prozent gemindert. Das Gericht sprach der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro zu. AG Franfurt Während eines andauernden und starken Schneefalls muss nicht fortlaufend gestreut und geräumt werden. Der Streupflichtige muss erst nach Ende des Schneefalls beziehungsweise dann, wenn es nur noch geringfügig schneit, beginnen und gegebenenfalls im Laufe des Tages erneut seiner Räum- und Streupflicht nachkommen. (Bundesgerichtshof) Berufstätige müssen notfalls für eine Vertretung sorgen, die für sie die Räum- und Streupflicht wahrnimmt. Gleiches gilt, wenn der Streupflichtige in den Wintermonaten in Urlaub fährt. (Oberlandesgericht Köln) Fußgänger, die auf einem nicht gestreuten Gehweg stürzen, können von dem nachlässigen Hausbesitzer lediglich 50 Prozent Schadensersatz Grund: Sie selbst hätten ebenfalls aufpassen müssen. (Thüringer Oberlandesgericht)

Grenzen der Räumpflicht bei fortdauerndem

Schneefall

Wurde nach nächtlichem Schneefall morgens intensiv geräumt und gestreut, so kann auch bei tagsüber andauerndem Schneefall mit zwischenzeitlichen Schneepausen keine kontinuierliche Fortsetzung der Schneeräumung verlangt werden; grundsätzlich reicht es jedenfalls aus, wenn mittags nachgeräumt und -gestreut wird. (LG Bochum) Die Übertragung der Steu- und Räumpflicht auf Gehwegen auf die Anlieger befreit die Kommune nicht von der Pflicht, die Wahrnehmung der Winterwartung durch die Anlieger zu kontrollieren. Ein Fußgänger, der auf einem vereisten Kanaldeckel ausrutscht und sich verletzt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Gemeinde, wenn diese den Kanaldeckel im Rahmen des üblichen Winterdienstes geräumt und abgestreut hat. Ein zusätzlicher personeller Aufwand an Kontroll- und Streumaßnahmen sei den Gemeinden nicht zuzumuten. OLG Koblenz

Glatteis - Sturz auf dem Gehweg

Ein Sehnenriss am Knie, schmerzhafte Prellungen und zwei Wochen Krankenhaus waren die Folgen für einen Fußgänger. Zahlen muss die Gemeinde, die auf der viel begangenen Fußgängerbrücke hätte Schnee fegen und streuen müssen (OLG Nürnberg). Betreiber von Einkaufsmärkten müssen eisglatte Stellen auf ihren Kundenparkplätzen durch Streuen entschärfen. Ein Marktbetreiber, der diese Pflicht vernachlässigte, wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf zur Zahlung von über 12500 Euro verurteilt, weil eine Kundin ausrutschte und sich verletzte. Wer bei Glatteis und Schnee offensichtlich nicht ungestreute Wege benutzt, geht nicht nur das Risiko ein, sich bei einem Sturz zu verletzen, sondern auch, dafür keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu bekommen. Zwar muss der Hausbesitzer, vor dessen Grundstück nicht gestreut war, haften, entschied das Landgericht Trier. Doch bekommt der risikobereite Fußgänger nach dem Urteil eine Mitschuld und deshalb weniger Schmerzensgeld. Landgericht Trier. Kommt es wegen andauernden, gefrierenden Regens zu Glatteisbildungen auf Außentreppen einer Wohnanlage, so muss der Winterdienstpflichtige wiederholt streuen. Denn auch wenn die Gefahr des Ausrutschens nicht beseitigt werden kann, so muss sie zumindest verringert werden. Landgericht Hamburg Rutschige Gehwege aufgrund von Schnee und Glatteis stellen eine erhebliche Gefahrenquelle für Fußgänger dar. Deswegen sind Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, den Gehweg vor ihrem Grundstück zu räumen und zu streuen, wenn dieser von Schnee und Eis bedeckt ist. Stürzt ein Fußgänger, weil der Grundstückseigentümer seine Räum- und Streupflicht verletzt hat, muss der Eigentümer Schadensersatz leisten.
Hat der Grundstückseigentümer seine Räum- und Streupflicht vertraglich auf einen Winterdienst übertragen, haftet der Winterdienst neben dem Grundstückseigentümer. Der Grundstückseigentümer wird durch die vertragliche Übertragung der Räum- und Streupflicht nicht von seiner eigenen Verpflichtung hierzu befreit. Er könnte zum Beispiel trotzdem haftbar gemacht werden, wenn er einen Winterdienst beauftragt, obwohl ihm bekannt ist, dass genau diese Firma nicht ordnungsgemäß arbeitet. Oder er diese unterbezahlt hat. Ihm bekannt ist, dass diese Firma illegale Mitarbeiter beschäftigt usw....Es müsste im Streitfall geklärt werden, ob die Firma ihre vertraglichen Verpflichtungen eingehalten hat und der Eigentümer sich an alle Vorschriften gehalten hat. Der Grundstückseigentümer muss in der Regel an Werktagen in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr für einen geräumten und gestreuten Gehweg sorgen. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen besteht die Pflicht in der Regel in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr.
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