Ein Badegast hat bei einem Unfall nicht immer Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Das gilt selbst dann, wenn der Bademeister ein Schwimmbecken nicht ununterbrochen beobachtet. In dem konkreten Fall hatte eine Mutter, deren Sohn bei einem Badeunfall verletzt worden war, gegen den Betreiber des Schwimmbades geklagt. Die Mutter hatte jedoch nicht sagen können, wie lange ihr Kind untergetaucht war. Eine ununterbrochene Überwachung des Beckens sei mit zumutbaren Mitteln nicht zu gewährleisten. Der Betreiber hafte daher nicht, wenn bei einem Badeunfall nicht feststellbar ist, dass der Ertrunkene oder Verletzte mindestens vier Minuten untergetaucht war, ohne dass dies einer Aufsichtsperson aufgefallen wäre. LG Aachen Ein Schwimmbadbetreiber muss im Schwimmbad nicht für trockene Treppenstufen sorgen. Jeder Schwimmbadbesucher muss in Bereichen, die mit nasser Badekleidung benutzt werden, damit rechnen, dass der Boden nass ist. Stürzt ein Schwimmbadbesucher aufgrund der Nässe und verletzt er sich dabei, so kann er in der Regel keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld vom Schwimmbadbetreiber wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen. Stellt der Betreiber des Hotels einen Startblock an einer Stelle auf, an der das Schwimmbecken nur 1,4 Meter tief ist, so liegt darin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Reiseveranstalter haftet somit für derartige Unfälle der Hotelgäste. Urteil des OLG Köln Der Betreiber eines Schwimmbades ist verpflichtet, seinen Aufsichtspersonen Standorte zuzuweisen, von denen aus sie jederzeit in der Lage sind, in kürzester Zeit einzugreifen, um Gefahren von den Badegästen abzuwenden, andernfalls ist er schadenersatzpflichtig ( Hier war ein 11 jähriger Junge fast ertrunken, nachdem er eine Wasserrutsche benutzt hatte, die vom Standort des Schwimmmeisters 35 Meter entfernt war." OLG Düsseldorf Die Treppe im Schwimmbad, auf der ein alter Mann gestürzt war, sei nicht verkehrssicher gewesen. Weder habe die Beleuchtung ausgereicht, noch habe es Warnhinweise gegeben. Der Betreiber des Freibades habe damit seine so genannte Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er bekam Schmerzensgeld von rund 3750 Euro und Schadenersatz “Kommt es auf einer Wasserrutsche in einem Schwimmbad zu einem Unfall, haftet der Schwimmbadbesitzer nicht, wenn der Unfall durch eigenes Fehlverhalten erfolgte und dem Schwimmbadbesitzer kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann. Oberlandesgericht Koblenz.
Kein Schmerzensgeld für Verletzungen bei Sportveranstaltungen Ein Zuschauer eines Baseball-Spiels hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn er durch einen Ball verletzt wird. Die Besucher von Sportveranstaltungen haben das Risiko solcher Unfälle weitgehend selbst zu tragen. OLG Koblenz Einen Anspruch auf Schmerzensgeld könne allenfalls dann bestehen, wenn der Veranstalter keine notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Im verhandelten Fall konnte man das dem Veranstalter nicht vorwerfen. OLG Celle. Beispielsweise Zäune und andere Absperrungen um das Spielfeld. Und das auch nur, wenn es wirklich notwendig. Wenn also davon auszugehen ist, dass Bälle bei den Zuschauern landen können und es dazu auch zu Verletzungen kommen kann.

” Urteile Schmerzensgeld “

Wer im Außenbereich eines Thermalbades stürzt, kann wegen geringer Höhenunterschiede nicht das Thermalbad für den Sturz verantwortlich machen. Bei geringen Höhenunterschieden und deren Erkennbarkeit hat der Badbesucher die Folgen eines Sturzes alleine zu tragen. Landgericht Coburg. Der Besucher eines Schwimmbades hat geringe Höhenunterschiede des Bodenbelages hinzunehmen. Kommt er wegen einer kleinen Kante des Belages zu Fall, so stehen ihm in der Regel weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld zu. Landgericht Coburg In Bereichen, die von Gästen mit nasser Badekleidung benutzt werden, ist mit Nässe auf dem Boden zu rechnen, so daß der Badbetreiber bei einem Sturz des Besuchers auf nassen Treppen nicht wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht haftet, Urteil des LG Coburg Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dürfen die Anforderungen an die Aufsichtspflicht gegenüber einem Schwimmbadbetreiber nicht überspannt werden: Die Badegäste hätten Anspruch auf eine funktionierende Badeaufsicht, jedoch nicht auf eine lückenlose Rundumkontrolle.
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Kein Schmerzensgeld für Verletzungen bei Sportveranstaltungen Ein Zuschauer eines Baseball-Spiels hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn er durch einen Ball verletzt wird. Die Besucher von Sportveranstaltungen haben das Risiko solcher Unfälle weitgehend selbst zu tragen. OLG Koblenz Einen Anspruch auf Schmerzensgeld könne allenfalls dann bestehen, wenn der Veranstalter keine notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Im verhandelten Fall konnte man das dem Veranstalter nicht vorwerfen. OLG Celle. Beispielsweise Zäune und andere Absperrungen um das Spielfeld. Und das auch nur, wenn es wirklich notwendig. Wenn also davon auszugehen ist, dass Bälle bei den Zuschauern landen können und es dazu auch zu Verletzungen kommen kann.

” Urteile Schmerzensgeld “

Wer im Außenbereich eines Thermalbades stürzt, kann wegen geringer Höhenunterschiede nicht das Thermalbad für den Sturz verantwortlich machen. Bei geringen Höhenunterschieden und deren Erkennbarkeit hat der Badbesucher die Folgen eines Sturzes alleine zu tragen. Landgericht Coburg. Der Besucher eines Schwimmbades hat geringe Höhenunterschiede des Bodenbelages hinzunehmen. Kommt er wegen einer kleinen Kante des Belages zu Fall, so stehen ihm in der Regel weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld zu. Landgericht Coburg In Bereichen, die von Gästen mit nasser Badekleidung benutzt werden, ist mit Nässe auf dem Boden zu rechnen, so daß der Badbetreiber bei einem Sturz des Besuchers auf nassen Treppen nicht wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht haftet, Urteil des LG Coburg Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dürfen die Anforderungen an die Aufsichtspflicht gegenüber einem Schwimmbadbetreiber nicht überspannt werden: Die Badegäste hätten Anspruch auf eine funktionierende Badeaufsicht, jedoch nicht auf eine lückenlose Rundumkontrolle.
Ein Badegast hat bei einem Unfall nicht immer Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Das gilt selbst dann, wenn der Bademeister ein Schwimmbecken nicht ununterbrochen beobachtet. In dem konkreten Fall hatte eine Mutter, deren Sohn bei einem Badeunfall verletzt worden war, gegen den Betreiber des Schwimmbades geklagt. Die Mutter hatte jedoch nicht sagen können, wie lange ihr Kind untergetaucht war. Eine ununterbrochene Überwachung des Beckens sei mit zumutbaren Mitteln nicht zu gewährleisten. Der Betreiber hafte daher nicht, wenn bei einem Badeunfall nicht feststellbar ist, dass der Ertrunkene oder Verletzte mindestens vier Minuten untergetaucht war, ohne dass dies einer Aufsichtsperson aufgefallen wäre. LG Aachen Ein Schwimmbadbetreiber muss im Schwimmbad nicht für trockene Treppenstufen sorgen. Jeder Schwimmbadbesucher muss in Bereichen, die mit nasser Badekleidung benutzt werden, damit rechnen, dass der Boden nass ist. Stürzt ein Schwimmbadbesucher aufgrund der Nässe und verletzt er sich dabei, so kann er in der Regel keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld vom Schwimmbadbetreiber wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen. Stellt der Betreiber des Hotels einen Startblock an einer Stelle auf, an der das Schwimmbecken nur 1,4 Meter tief ist, so liegt darin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Reiseveranstalter haftet somit für derartige Unfälle der Hotelgäste. Urteil des OLG Köln Der Betreiber eines Schwimmbades ist verpflichtet, seinen Aufsichtspersonen Standorte zuzuweisen, von denen aus sie jederzeit in der Lage sind, in kürzester Zeit einzugreifen, um Gefahren von den Badegästen abzuwenden, andernfalls ist er schadenersatzpflichtig ( Hier war ein 11 jähriger Junge fast ertrunken, nachdem er eine Wasserrutsche benutzt hatte, die vom Standort des Schwimmmeisters 35 Meter entfernt war." OLG Düsseldorf Die Treppe im Schwimmbad, auf der ein alter Mann gestürzt war, sei nicht verkehrssicher gewesen. Weder habe die Beleuchtung ausgereicht, noch habe es Warnhinweise gegeben. Der Betreiber des Freibades habe damit seine so genannte Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er bekam Schmerzensgeld von rund 3750 Euro und Schadenersatz “Kommt es auf einer Wasserrutsche in einem Schwimmbad zu einem Unfall, haftet der Schwimmbadbesitzer nicht, wenn der Unfall durch eigenes Fehlverhalten erfolgte und dem Schwimmbadbesitzer kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann. Oberlandesgericht Koblenz.
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