Schmerzensgeld Unfall im Schwimmbad
Schmerzensgeld nach Badeunfall im Schwimmbad
Kein Schmerzensgeld für Verletzungen bei Sportveranstaltungen
Ein Zuschauer eines Baseball-Spiels hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn er durch einen Ball verletzt
wird. Die Richter des OLG Koblenz befanden: Besucher von Sportveranstaltungen hätten das Risiko solcher Unfälle weitgehend
selbst zu tragen.
Einen Anspruch auf Schmerzensgeld könne allenfalls dann bestehen, wenn der Veranstalter keine notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Im verhandelten Fall konnte man dies dem Veranstalter nicht vorwerfen. OLG Celle 2000-
12-06 9 U 237/98
Verunfallter Badegast hat nicht immer Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld Ein Badegast hat bei einem Unfall nicht
immer einen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Dies gilt selbst dann, wenn der Bademeister ein Schwimmbecken
nicht ununterbrochen beobachtet. In dem konkreten Fall hatte eine Mutter, deren Sohn bei einem Badeunfall verletzt worden war,
gegen den Betreiber des Schwimmbades geklagt.
Die Mutter hatte jedoch nicht sagen können, wie lange ihr Kind untergetaucht war. Die Richter des Oberlandesgerichts in Celle
befanden: Eine ununterbrochene Überwachung des Beckens sei nach Auffassung der Richter mit zumutbaren Mitteln nicht zu
gewährleisten. Der Betreiber hafte daher nicht, wenn bei einem Badeunfall nicht feststellbar ist, dass der Ertrunkene oder Verletzte
mindestens vier Minuten untergetaucht war, ohne dass dies einer Aufsichtsperson aufgefallen wäre. LG Aachen 2000-12-06 4 O
388/00
Ein Schwimmbadbetreiber muss im Schwimmbad nicht für trockene Treppenstufen sorgen. Jeder Schwimmbadbesucher muss in
Bereichen, die mit nasser Badekleidung benutzt werden, damit rechnen, dass der Boden nass ist. Stürzt ein Schwimmbadbesucher
aufgrund der Nässe und verletzt er sich dabei, so kann er in der Regel keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld vom
Schwimmbadbetreiber wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen.
Stellt der Betreiber des Hotels einen Startblock an einer Stelle auf, an der das Schwimmbecken nur 1,4 Meter tief ist, so liegt darin
eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Reiseveranstalter haftet somit für derartige Unfälle der Hotelgäste. Urteil des
OLG Köln vom 30.03.2009 Aktenzeichen: 16 U 71/08
Der Betreiber eines Schwimmbades ist verpflichtet, seinen Aufsichtspersonen Standorte zuzuweisen, von denen aus sie jederzeit in
der Lage sind, in kürzester Zeit einzugreifen, um Gefahren von den Badegästen abzuwenden, andernfalls er
schadenersatzpflichtig ist. ( Hier war ein 11 jähriger Junge fast ertrunken, nachdem er eine Wasserrutsche benutzt hatte, die vom
Standort des Schwimmmeisters 35 Meter entfernt war." OLG Düsseldorf, 18 U 168/86
Wer sich im Freibad an einer Glasscherbe verletzt, der darf dafür nicht den Betreiber des Bades verantwortlich machen.
Die Treppe im Schwimmbad, auf der ein alter Mann gestürzt war, sei nicht verkehrssicher gewesen. Weder habe die Beleuchtung
ausgereicht, noch habe es Warnhinweise gegeben. Der Betreiber des Freibades habe damit seine so genannte
Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Richter sprachen ihm ein Schmerzensgeld von rund 3750 Euro und Schadenersatz
“Kommt es auf einer Wasserrutsche in einem Schwimmbad zu einem Unfall, haftet der Schwimmbadbesitzer nicht, wenn der Unfall
durch eigenes Fehlverhalten erfolgte und dem Schwimmbadbesitzer kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht
nachgewiesen werden kann. Oberlandesgericht Koblenz.
” Urteile Schmerzensgeld “
Wer im Außenbereich eines Thermalbades stürzt, kann wegen geringer Höhenunterschiede nicht das Thermalbad für den Sturz
verantwortlich machen. Bei geringen Höhenunterschieden und deren Erkennbarkeit hat der Badbesucher die Folgen eines Sturzes
alleine zu tragen. Landgericht Coburg.
Anspruch Schmerzensgeld
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