Schmerzensgeld Skiunfall
Schadensersatz bei Skiunfall
Wer bei einem Zusammenprall auf der Skipiste verletzt wird, kann Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern. Im konkreten Fall
blieb ein Mann vor einem Steilhang stehen, worauf ihn ein nachfolgender Fahrer "umfuhr".
Dadurch verlor der Mann, der am Steilhang stand, unter anderem zwei Zähne. Das Gericht entschied, dass den Verletzten keine
Mitschuld treffe. Der andere müsse die Zahnimplantate komplett bezahlen. AG München 2004-06-23 341 C 8749/04
Skiunfall
Skiunfall
Wer bei einem Zusammenprall auf einer Skipiste geschädigt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, sofern er
nicht gegen die Verhaltensvorschriften auf Skipisten (FIS- Regeln) verstoßen hat.
Zur Verkehrssicherungspflicht eines Skiliftbetreibers gehört es, Metallpfosten an einer Talstation des Liftes abzupolstern, um Skifahrer
vor Verletzungen zu schützen. Unterlässt er dies, haftet er für mögliche Unfallfolgen.
Bei einem Skiunfall haftet allein der von oben kommende Skifahrer. Er muss seine Fahrspur so wählen, dass der vor ihm fahrende
Skifahrer nicht gefährdet wird. Das Landgericht Ravensburg sprach einem Geschädigten 13.000,- EUR Schadensersatz und ein
Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,- EUR zu.
Haben sowohl ein Skifahrer als auch ein von hinten kommender Snowboardfahrer gegen diese Regeln verstoßen und wird der
Skifahrer durch einen Zusammenstoß verletzt, haftet der Snowboardfahrer gleichwohl teilweise für den entstandenen Schaden, weil
ein Snowboard schwerer zu steuern ist und bei jedem zweiten Schwung einen toten Winkel erzeugt.
Somit geht von Snowboardfahrern eine etwas höhere Gefahr als von Skifahrern aus. Insgesamt sah das Landgericht Coburg in
Anbetracht der Verletzungen und des Mitverschuldens des Skifahrers 4.800 Euro Schmerzensgeld von ursprünglich geforderten
10.000 Euro als angemessen an.
Einer Frau wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 1250 Euro zuerkannt, weil eine Lungenverletzung durch Injektion zu einem
Pneumothorax führte. Anspruchsgrundlage: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.
Es war ein 7-tägiger Krankenhausaufenthalt erforderlich (Entscheidung des OLG Köln).
“Bei einem Skiunfall haftet allein der von oben kommende Skifahrer. Er muss seine Fahrspur so auswählen, dass der vor ihm
fahrende Skifahrer nicht gefährdet wird. Landgericht Ravensburg” .
“Der von hinten kommende Ski-Fahrer muss aufpassen und Abstand halten Die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes
(FIS-Regeln) sind bei Unfällen auf Skipisten rechtlich bindend. Oberlandesgericht Hamm”
“Der Betreiber eines Skiliftes ist verpflichtet, Metallpfosten an einer Talstation des Liftes zum Schutz der Skifahrer vor Verletzungen
abzupolstern. Oberlandesgericht Frankfurt am Main”
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