Schmerzensgeld Zahnarzt
Erst dann, wenn sich die Leistungen des Zahnarztes von Anfang an als völlig unbrauchbar erweisen oder Art und Umfang der
Nachbesserung die Grenze des Zumutbaren überschreiten, ist der Patient zum Behandlungsabbruch berechtigt und darf seine
weitere Mitwirkung verweigern (OLG Oldenburg,).
Und auch nur dann kann ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht kommen. Wurzelbehandlungen Der Mediziner machte bei einer
Patientin an 14 Zähnen hintereinander eine Wurzelbehandlung und gab der Patientin Cognac zu trinken. 6000 Euro Schmerzensgeld.
(Landgericht München Az: 10 O 6103/03)
Haftung für Mehrkosten Der zum Schadensersatz verpflichtete Zahnarzt hat den medizinisch gebotenen Einsatz eines Implantats zur
Schließung einer von ihm verursachten Zahnlücke des Patienten auch dann zu bezahlen, wenn sie ca. 60 % teurer ist als eine
konventionelle Brücke mit Überkronung der Nachbarzähne (LG Fulda, - 1 S 177/01).
Erst dann, wenn sich die Leistungen des Zahnarztes von Anfang an als völlig unbrauchbar erweisen oder Art und Umfang der
Nachbesserung die Grenze des Zumutbaren ist der Patient zum Behandlungsabbruch berechtigt und darf seine weitere Mitwirkung
verweigern (OLG Oldenburg). Und auch nur dann kann ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht kommen. Ein Zahnarzt ist zu einer
Grundaufklärung verpflichtet, bei der dem Patienten ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und den damit - auch für
die spätere Lebensführung - verbleibenden Belastungen vermittelt werden muss.
Dabei ist anerkannt, dass ein Patient umso ausführlicher über die Erfolgsaussichten eines Eingriffs und etwaiger schädlicher Folgen
zu informieren ist, je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2003 - 8 U 18/02).
Ein Zahnarzt muss einen Patienten vor einer bestimmten Behandlung über eine gegebene realistische Behandlungsalternative
aufklären. So hat er vor einem chirurgischen Vorgehen durch Wurzelspitzenresektion über die Möglichkeit einer konservativen
Behandlung durch Aufbohren des betroffenen Zahnes und anschließende Wurzelkanalbehandlung, die eine konkrete und echte
Behandlungsalternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken darstellt, aufzuklären (OLGR Koblenz 2000, 529, 1
U 1295/98).
Recht auf Aufklärung über das Finanzielle Im Rahmen des Behandlungsvertrages ist der Zahnarzt über die Erbringung der ärztlichen
Leistungen (Diagnose, Therapie, Beratung und Aufklärung in medizinischer Hinsicht, Verordnung von Medikamenten) hinaus
verpflichtet, seinen Patienten in gewissem Umfang auch über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung aufzuklären. Verletzt der
Zahnarzt die Hinweispflicht (bei Zweifeln bezüglich der Kostenerstattung durch den Versicherer) oder die Dokumentationspflicht
(fehlende Nachweismöglichkeit der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung), steht dem Patienten gegen den Zahnarzt ein
Schadenersatzanspruch zu, der auf Befreiung von der Honorarforderung gerichtet ist (LG München I, 14.07.1994).
Ein Zahnarzt ist nicht dazu verpflichtet, seine Patienten darüber aufzuklären, welchen Anteil an den Behandlungskosten deren
Privatversicherung übernehmen wird (OLG Düsseldorf, Az: 8 U 181/99).
Bei fehlgeschlagener Behandlungkann der Patient dem Vergütungsanspruch des Zahnarztes seinen Schadensersatzanspruch § 280
BGB) entgegenhalten, ohne dass es einer Aufrechnungserklärung bedarf. Bei Schlechterfüllung des zahnprothetischen
Behandlungsvertrags ist der Patient berechtigt, die Zahlung des ärztlichen Honoraranspruchs insoweit zu verweigern, als die ärztliche
Leistung für ihn ohne Interesse ist (OLG Zweibrücken; OLG Oldenburg).
Der Schaden des Patienten ist in der Weise zu ersetzen, dass der Zahnarzt keine Vergütung erlangt (OLG Köln, LG München I).
Bezahltes Geld ist dem Patienten zurück zu erstatten. Auch bei einer so genannten Bestellpraxiseines Zahnarztes kann in einer
Terminabsprache nicht von einer rechtlich verbindlichen kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des Gesetzes
ausgegangen werden. Versäumt der Patient den vereinbarten Termin, so kann der Zahnarzt in der Regel keine Ansprüche geltend
machen (AG Rastatt, Urt. v. 12.01.1995 -1 C 391/94; a. A. AG Bad Homburg, Urt. v. 25.06.1994 - 2 C 3838/93).
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Zahnarzt mit seinem Patienten vertraglich die Geltung bestimmter AGB vereinbart hat, die unter
Umständen auch die rechtlichen Folgen eines ausgefallenen Behandlungstermins regeln. Eine Klausel, nach der sich der Zahnarzt
vorbehält, reservierte und nicht 24 Stunden vorher abgesagte Termine dem Patienten in Rechnung zu stellen, ist wirksam (AG
Bremen, Urt. v. 2. 6. 1995 - 24 C 72/95).
Ein Jugendlicher, dem zehn Zähne gezogen wurden, obwohl acht von ihnen noch erhaltenswert waren, kann einen
Schmerzensgeldanspruch gegen den Zahnarzt von bis zu 15 000 Euro haben.
Ein 16-Jähriger war von seinem Zahnarzt ohne medizinischen Anlass zum Gebissträger gemacht worden. Der Dentist hatte dem
Jugendlichen zehn Zähne gezogen. Zwei Professoren waren als Gutachter jedoch zu dem Schluss gekommen, dass acht Zähne
hätten erhalten werden können. Selbst die Behauptung, der 16-Jährige habe die Entfernung der Zähne gewünscht und seine Mutter
dem zugestimmt, rechtfertige nicht das Unterlaufen zahnmedizinischer Standards.
Da der Jugendliche unter seiner Prothese seelisch stark leide, sei auch die Summe von 15 000 Euro gerechtfertigt. OLG Hamm
2001-01-24 3 U 107/00
Wer zum Zahnarzt geht, muss mit Schmerzen rechnen und hat deshalb in aller Regel keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Es sei
davon auszugehen, dass auch die zu erwartenden Schmerzen von der Einwilligung des Patienten in die Behandlung gedeckt sind.
Amtsgericht Daun (Az.: 3 C 332/02).
Die Patientin wollte sich mehrere Zähne überkronen lassen. Nach der Präparation der betroffenen Zähne hatte sie Schmerzen, gegen
die der Zahnarzt zunächst ein Schmerzmittel verordnete. Obwohl die Beschwerden nach Aussage der Patientin noch nicht völlig
abgeklungen waren, setzte der Arzt die Kronen ein. Später kam es zu einer Entzündung des Zahnmarks, was eine Wurzelbehandlung
erforderlich machte. Die Patientin verlangte daraufhin Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers.
Das Amtsgericht meinte jedoch, der Arzt habe keinen Kunstfehler begangen. Vielmehr seien die Schmerzen häufig mit einer solchen
Behandlung verbunden. Zahnfraktur nach Biss auf Schrotkugel bei Verzehr eines Wildhasenfilets: 500 Euro (AG Waldkirch, 1 C
397/99) OLG Düsseldorf:
Fehlerhafte Eingliederung von zwei Brücken, Entfernung der Brücken, Schmerzensgeld heute 3250 Euro LG Bonn, Aktenzeichen
1.O.434/89 fehlerhaftes Anbringen von zwei Brücken, zwei Jahre Schmerzen Nachbehandlung, Schmerzensgeld 4500 Euro OLG
Oldenburg, VersR 1987, 1022:
schuldhaft falsches Einsetzen von drei Brücken und dadurch resultierende Beschwerden von eineinhalb Jahren ergab ein
Schmerzensgeld von 3000 Euro OLG Stuttgart,
fehlerhafte Kronen, wiederholtes Beschleifen, einjährige schmerzhafte Nachbehandlung, Rechtsverfolgung wurde erschwert,
Schmerzensgeld 75000 Euro OLG Düsseldorf,
Überkronung von gesunden Zähnen, Krone mit Randspalten, Schmerzensgeld 35 00 Euro OLG Köln,
unbrauchbare Prothesen im Oberkiefer und Unterkiefer, Neuversorgung, dauerhafte, zweijährige Schmerzen, Schmerzensgeld 4000
Euro OLG Zweibrücken,
16 Monate erhebliche Beschwerden als Folge eines ärztlichen Fehlers bei einer Zahnbehandlung, z.B. beim Kauen und Sprechen,
Schmerzensgeld 5500 Euro
Zahnverlust: OLG Karlsruhe, Verlust von sechs Zähnen durch Unterlassen einer Paradontosebehandlung, Schmerzensgeld 6200
Euro
fehlerhafte Zahnentfernung: LG Heidelberg, Urteil vom 06. Juni 1984, 3.O.96/82:
Weisheitszahnentfernung, Nervbeschädigung Schmerzensgeld 6250 Euro LG Bonn, VersR 1989, 811:
Nervverletzung bei Entfernung von Weisheitszahn, Aufklärungsverschulden, Schmerzensgeld 4000 Euro LG Heidelberg, VersR 1991,
822:
Weisheitszahnentfernung, Kieferfraktur, Schmerzensgeld 3500 Euro
Die fehlerhafte zahnärztliche Behandlung durch die unrichtige Eingliederung einer Zahnbrücke im Oberkiefer verursachte bei einem
Mann sowie Zahn- und Kieferschmerzen mit erheblicher Störung der Zentrik des Gebisses. Es waren mehrere zusätzliche
Behandlungen erforderlich. Es wurden 1000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen (Entscheidung des OLG München).
Eine 49-jährige Frau erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 3250 Euro, weil bei der operativen Entfernung eines Weisheitszahnes
der nervus alveolaris verletzt wurde. es lag kein Behandlungsfehler, sondern eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht vor
(Entscheidung des LG Bonn).
“Schmerzensgeld: ein Zahnarzt interpretierte die Schmerzzustände der Patientin nach Wurzelbehandlung falsch Ein Gericht hat einen
Zahnarzt nach einer fehlerhaften Behandlung seiner Patientin zur Zahlung von 7.000,- Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld
verurteilt.
Außerdem wurde festgestellt, dass der Arzt zum Ersatz eventueller künftiger Schäden im Zusammenhang mit der Behandlung
verpflichtet ist. Schmerzensgeld Urteile: Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wurde berücksichtigt, dass die Patientin 2 eigene
Zähne verloren hat, und über einen längeren Zeitraum Schmerzen hatte und auch die Nachbehandlung mit Beschwerden verbunden
war.
Anspruch Schmerzensgeld
Schmerzensgeld bei seelischen Schäden
2012 gab es Neuregelungen
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