Schmerzensgeld für seelische Schäden
Kein Schadenersatz für seelische Schmerzen
Wer durch den Tod eines nahen Angehörigen, er durch eine Straftat ums Leben gekommen ist, einen Schock erleidet, hat grundsätzlich
keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Täter.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar, dessen Sohn Opfer eines Verbrechens geworden war, wegen des erlittenen Schocks
Schmerzengeld von dem Täter verlangt. Die Richter des OLG wiesen die Klage ab.
Zwar würde die Nachricht vom Tode eines Angehörigen einen Menschen psychisch treffen, das Gesetz sehe aber grundsätzlich keine
Ersatzansprüche für "seelische Schmerzen" vor. Ausnahmen gebe es in der Regel nur bei der Tötung eines Ehepartners oder wenn ein
Kind einen Elternteil verliert. OLG Thüringen 3 U 233/00
Schmerzensgeld auch für Erben
Stirbt ein Verwandter nach einem Verkehrsunfall, dann können die Erben seinen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen. Der
Erbe bekam vom Gericht 1250 Euro Schmerzensgeld für seine Mutter, die unmittelbar nach dem Unfall starb, und 14.000 Euro für den
Vater, der 10 Tage später im künstlichen Koma starb. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes waren die schwere der Verletzung, die Zeit
zwischen Verletzung und Tod sowie die Zeit im Koma maßgebend. OLG Koblenz 203-07-25 8 U 1275/02
“Schmerzensgeldanrechnung auf Leistungen für Asylbewerber verfassungswidrig Asylbewerber, die nach einem Unfall Schmerzensgeld
bekommen, können das für sich behalten. Die Anrechnung von Schmerzensgeld auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
ist verfassungswidrig. Bundesverfassungsgericht.
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