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Schmerzensgeld
bei Unfall mit einem Hund
Ein
Jogger, der über einen unangeleinten Hund fällt und sich dabei
verletzt, ist ebenfalls schuld an dem Unfall, weil er den Hund bereits
aus weiter Entfernung sehen kann und es ihm daher zumutbar gewesen ist,
einen Bogen um das Tier zu laufen oder langsamer zu werden. ArbG
Dresden Ca 5954/02
Personen,
die durch einen fremden Hund verletzt werden, haben gegen den Tierhalter
einen Schaden- und Schmerzensgeldanspruch. Ist aber der Tierhalter mittellos,
so geht diese Anspruch ins Leere. Gleichwohl kann dem Geschädigten
gegen den Staat in einem solchen Fall ein Entschädigungsanspruch nach
dem Opferentschädigungsgesetz zustehen. Ein solcher Anspruch besteht
dann, wenn es sich um einen vorsätzlichen Angriff handelte. Hierbei
ist nicht auf das Verhalten des Hundes selbst abzustellen, sondern auf
das Verhalten des Hundehalters. Ein Anspruch auf Opferentschädigung
gibt es daher nur, wenn das Tier gezielt auf den Menschen gehetzt wurde,
oder wenn der Hundehalter mit einem Angriff des Hundes auf den Geschädigten
habe rechnen müssen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, scheidet
ein Entschädigungsanspruch aus.
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