Schulden- Partner
Für den Schuldenausgleich zwischen nicht miteinander verheirateten Partnern ist zu
unterscheiden, ob die Partner die auszugleichende Verpflichtung gemeinsam eingegangen sind,
gegebenenfalls nur einer der Partner aus einem Vertrag verpflichtet ist, ein Partner Schulden des
anderen Partners übernommen hat.
Gemeinschaftliche Schulden der Partner Für gemeinsame Schulden haften die Partner bei
Auflösung der Lebensgemeinschaft im Außenverhältnis als Gesamtschuldner und zwar jeder auf
das Ganze. Die Bank kann von jedem alles fordern unabhängig davon, wer das Darlehen
verwendet hat. Im Innenverhältnis trägt jeder die Schulden zur Hälfte. Dabei kommt es allerdings
immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine andere Verteilung ist möglich, wenn die Partner
dies vereinbart haben.
Ist ein gemeinsamer Kredit zur Tilgung der alleinigen Schulden eines Partners verwendet worden,
haftet im Innenverhältnis dieser Partner auch alleine für die noch offenen Zahlungen. Im
Außenverhältnis z.B. gegenüber der Bank haftet natürlich auch der nicht verschuldete Partner.
War die Schuldentilgung ein Geschenk, haftet der schenkende Partner auch für die Kreditraten
aus der Zeit nach der Trennung. Trägt beim Scheitern der Lebensgemeinschaft einer der Partner
die Schulden allein, leben Ausgleichsansprüche, die während intakter nichtehelicher
Lebensgemeinschaft gegebenenfalls ausgeschlossen waren, möglicherweise wieder auf.
Alleinige Schulden eines Partners Für alleinige Schulden haften die Partner bei Auflösung der
Lebensgemeinschaft grundsätzlich alleine. Das gilt insbesondere auch für das eigne Bankkonto.
Haben die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam ein Darlehen
aufgenommen und wird die Gemeinschaft aufgelöst, so sind Zins- und Tilgungsraten ab der
Trennung im Innenverhältnis der ehemaligen Partner auszugleichen. OLG Hamm Urteil - 29 U
7/99
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