Verjährung - Zinsen
Haben Sie beispielsweise einen Vollstreckungsbescheid von 1000 Euro erhalten und
der Gläubiger droht nun nach mehreren Jahren mit der Zwangsvollstreckung. Dann
kann ein Gerichtsvollzieher nur den Betrag aus dem Vollstreckungsbescheid pfänden,
also 1000 Euro.
Nicht aber auch Zinsen, und Gebühren, die in den letzen Jahren entstanden sind. Für
die entstandenen Zinsen müsste der Gläubiger ein extra und neues Mahnverfahren
einleiten. Also einen separaten Vollstreckungstitel erwirken. Und das geht nur für die
letzten 3 Jahre. Weil Zinsansprüche nach 3 Jahre verjähren.
Wenn Sie also an einen Gläubiger zahlen, immer mit dem Hinweis auf der
Überweisung, dass es die Hauptforderung betrifft. In den seltensten Fällen werden
aber Zinsen extra durch einen Vollstreckungstitel betitelt, so dass oft nur noch die
Hauptforderung fällig ist und das auch nach vielen Jahren noch.
Die Verjährung von Zinsen kann auf verschiedene Weise verhindert werden. Gläubiger
und Schuldner können zum Beispiel vereinbaren, dass der Schuldner auf die Einrede
der Verjährung für ein Darlehen verzichtet. Die Verjährungsfrist für die Zinsen beginnt
dann neu zu laufen, wenn der Schuldner die Forderung anerkennt. Beide Dinge sollten
was die Verjährung von Zinsen angeht allerdings aus Beweisgründen schriftlich
erfolgen.
Verjährung von Zinsen
Verjährung ist eine Einrede, welche vom Schuldner geltend gemacht werden muss.
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, sie von sich aus zu berücksichtigen. Zinsen, welche
vor Titulierung fällig geworden und im Titel betragsmäßig aufgeführt sind, verjähren
erst nach 30 Jahren.
Das gleiche gilt für nach Titulierung der Hauptforderung eigens titulierte Zinsbeträge.
Ansonsten verjähren Zinsen nach vier Jahren (seit 2002 nach drei Jahren), sofern nicht
zuvoreine Handlung des Gläubigers oder Schuldners erfolgt, welche einen Neubeginn
der Verjährung bewirkt. Die im Urteil titulierten Zinsen hingegen, die erst nach
Rechtskraft fällig werden, unterliegen der kurzen (regelmäßigen) Verjährungsfrist von
drei Jahren (§197 Abs. 2 BGB)
Verjährung von Zinsen, Verjährungsfrist für Zinsen, wann beginnt die Frist
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