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Erben
bedeutet nicht nur, dass Vermögen auf die Erben übergeht, sondern
auch die Übernahme von Verbindlichkeiten. So haftet der
Erbe auch für die durch den Erbfall entstehenden
Nachlassverbindlichkeiten. § 1967 BGB.
Schulden erben,
Verbindlichkeiten, erben, Auskunft über Erbschaft, Vermögen
Es
gilt der Grundsatz, dass der oder die Erben zwar unbeschränkt für
die Nachlassverbindlichkeiten haften, jedoch die Möglichkeiten haben,
unter bestimmten Voraussetzungen die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
Erbfallschulden
sind die den Erben als solchen treffenden Schulden, die aus Anlass des
Erbfalls entstehen. § 1967 Abs. 2 BGB.
Erblasserschulden
sind die vom Verstorbenen herrührenden vertraglichen und gesetzlichen
Schulden, es sei denn.
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