Der Vermieter hat ein Pfandrecht an den Sachen, den der mit in die Wohnung eingebracht
hat. Diese Sachen kann er bestimmten Voraussetzungen als Pfand verwerten, er kann sie
also öffentlich versteigern. Das nennt man Sicherungsrecht des Vermieters, was zum Tragen
kommt, wenn der Mieter Mietschulden hat, weil er seine Miete nicht gezahlt hat. Möglich ist
dieses Sicherungsrecht aber eigentlich nur, wenn der Vermieter die Wohnung auch betreten
kann. Und da er das ohne Zustimmung des Mieters nicht darf, kann er von diesem
Sicherungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Mieter Mietschulden hat, bereits
ausgezogen ist und Sachen (Gegenstände) in der Wohnung hinterlassen hat.
Bedingung ist aber auch, dass die Forderung des Vermieters (Mietschulden) unstrittig ist. Hat
der Mieter beispielsweise die Miete gemindert und der Vermieter hat diese Minderung nicht
akzeptiert, besteht noch keine berechtigte Forderung. Hier müsste im Streitfall erst ein Gericht
entscheiden, ob diese Forderung berechtigt ist.
Berechtigte Forderungen, sind Forderungen, die vom Gericht bestimmt wurden oder die der
Mieter nicht abstreitet. Sowie ein Mieter einer Forderung widerspricht, muss das Gericht
entscheiden. Und bis dahin, hat der Vermieter keine berechtigten Forderungen.
Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich nicht auf unpfändbare Gegenstände. Es gilt auch nicht
für künftige Forderungen, die noch entstehen könnten. Es kann auch nicht für die Miete für
eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann geltend gemacht werden.
Das Vermieterpfandrecht setzt immer einen gültigen Mietvertrag über Grundstücke und
Wohnungen voraus.
Es besteht:
für alle bereits fälligen Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem
Mietverhältnis einschließlich Entschädigungsforderungen (z. B. wegen Beschädigung
der Mietsache oder Verletzung der Rückgabepflicht)
für die im laufenden und dem folgenden Mietjahr fällig werdende Miete
Für spätere Mietforderungen und für künftige Entschädigungsforderungen ist das Pfandrecht
immer ausgeschlossen.
Gepfändet werden können die Sachen, die der Mieter zu einem nicht nur vorübergehenden
Zweck in die Räume gebracht hat und die dem Mieter auch gehören. Darüber hinaus müssen
die Sachen auch pfändbar sein.
Das Vermieterpfandrecht kann auch nur geltend, wenn die Gegenstände Eigentum des
Mieters sind und nicht einem Mitglied des Haushaltes gehören oder im Eigentum Dritter
stehen, weil es sich z. B. um einen Ratenkauf handelt.
Nur dann, wenn tatsächlich ein Einrichtungsgegenstand vom Vermieterpfandrecht erfasst ist,
muss der Mieter ihn auch in der Wohnung belassen.
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