Der Vermieter hat ein Pfandrecht an den Sachen, den der mit in die Wohnung eingebracht hat. Diese Sachen kann er bestimmten Voraussetzungen als Pfand verwerten, er kann sie also öffentlich versteigern. Das nennt man Sicherungsrecht des Vermieters, was zum Tragen kommt, wenn der Mieter Mietschulden hat, weil er seine Miete nicht gezahlt hat.  Möglich ist dieses Sicherungsrecht aber eigentlich nur, wenn der Vermieter die Wohnung auch betreten kann. Und da er das ohne Zustimmung des Mieters nicht darf, kann er von diesem Sicherungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Mieter Mietschulden hat, bereits ausgezogen ist und Sachen (Gegenstände) in der Wohnung hinterlassen hat. Bedingung ist aber auch, dass die Forderung des Vermieters (Mietschulden) unstrittig ist. Hat der Mieter beispielsweise die Miete gemindert und der Vermieter hat diese Minderung nicht akzeptiert, besteht noch keine berechtigte Forderung. Hier müsste im Streitfall erst ein Gericht entscheiden, ob diese Forderung berechtigt ist. Berechtigte Forderungen, sind Forderungen, die vom Gericht bestimmt wurden oder die der Mieter nicht abstreitet.  Sowie ein Mieter einer Forderung widerspricht, muss das Gericht entscheiden. Und bis dahin, hat der Vermieter keine berechtigten Forderungen. Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich nicht auf unpfändbare Gegenstände. Es gilt auch nicht für künftige Forderungen, die noch entstehen könnten. Es kann auch nicht für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann geltend gemacht werden. Das Vermieterpfandrecht setzt immer einen gültigen Mietvertrag über Grundstücke und Wohnungen voraus. Es besteht: für alle bereits fälligen Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis einschließlich Entschädigungsforderungen (z. B. wegen Beschädigung der Mietsache oder Verletzung der Rückgabepflicht) für die im laufenden und dem folgenden Mietjahr fällig werdende Miete Für spätere Mietforderungen und für künftige Entschädigungsforderungen ist das Pfandrecht immer ausgeschlossen. Gepfändet werden können die Sachen, die der Mieter zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck in die Räume gebracht hat und die dem Mieter auch gehören. Darüber hinaus müssen die Sachen auch pfändbar sein. Das  Vermieterpfandrecht  kann auch nur geltend, wenn die Gegenstände Eigentum des Mieters sind und nicht einem Mitglied des Haushaltes gehören oder im Eigentum Dritter stehen, weil es sich z. B. um einen Ratenkauf  handelt. Nur dann, wenn tatsächlich ein Einrichtungsgegenstand vom Vermieterpfandrecht erfasst ist, muss der Mieter ihn auch in der Wohnung belassen. Vermieter, Pfandrecht, Mietschulden, Vermieter gibt Sachen nicht heraus, Vermieterpfandrecht Vermieterpfandrecht  Rechte Vermieter, Pfandrecht bei Mietschulden Abtretung Gehalt Mahnbescheid Ablauf Mahnverfahren Gerichtsvollzieher, Zwangsvollsteckung Gerichtsvollzieher in die Wohnung lassen Pfändung Abfindung Inkassokosten, Höhe Insolvenz, Insolvenzantrag privates Insolvenzverfahren Pfändung Kindergeld Kontopfändung Kosten des Gerichtsvollziehers Kosten Mahnbescheid Kreditkündigung durch Bank Kündigung Insolvenz Lohnpfändung Arbeitgeber Lohn Pfändung und Gehaltspfändung Lohnpfändung, Pfändungstabelle 2011 Mahnbescheid, Ablauf Mahnverfahren Mietschulden / fristlose Kündigung Pfändung Finanzamt Pfändung Urlaubsgeld Schulden Unterhalt Schulden vom Partner Stromsperre, Stromschulden Verjährung von Zinsen / Verjährungsfristen Verjährungsfristen Forderungen Vermieterpfandrecht, Mietschulden Versteigerung Eigentumswohnung Was ist pfändbar Haushalt Zwangsvollstreckung, Voraussetzungen Recht auf Girokonto, Guthabenbasis Schulden, Verjährung, Verjährungsfristen Kontopfändung Kündigung Konto eidesstattliche Versicherung Mahnung, Mahnbescheid mit den Neuregelungen 2012 Inhalt und Preis anzeigen! Ratgeber bestellen!