Für den Schuldner gibt es immer noch die Möglichkeit, den Gläubiger mitzuteilen, dass man im Moment nicht zahlungsfähig ist und er kann einen Vorschlag machen, in Raten zu zahlen oder zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen. Darauf muss der Gläubiger nicht eingehen, wird es aber tun, wenn er weiß, dass im Moment nichts zu holen ist. Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird. Urteil des BGH Beantragen sie einen gerichtlichen Mahnbescheid nicht im Online- Mahnverfahren sondern im schriftlichen Verfahren, müssen Sie den Vordruck „für das maschinelle Mahnverfahren“ verwenden und ausfüllen und anschließend an das zuständige Amtsgericht schicken. Das Formular erhalten Sie im Schreibwarenhandel. Zahlt der säumige Kunde auch nicht aufgrund des gerichtlichen Mahnbescheides und legt er auch keinen Widerspruch ein, wird dem Schuldner vom Mahngericht nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Vollstreckungsbescheid (Zahlungsaufforderung) zugeschickt. Auch bei Mietzahlungen oder Stromrechnungen muss nicht gesondert gemahnt werden. Mahnantrag Inhalt des Mahnantrages Der Mahnantrag muss - egal ob er schriftlich, elektronisch gestellt wird - nach § 690 Absatz 1 der Zivilprozessordnung folgenden Inhalt aufweisen: 1. Die Bezeichnung der Parteien und gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Vertreter und Prozessbevollmächtigten. Parteien sind Antragsteller und Antragsgegner, also Gläubiger und Schuldner. Sie sind mit vollständiger Anschrift zu nennen. Hierbei kann es sich auch um juristische Personen (Vereine, Gesellschaften) handeln. Dann ist deren Sitz anzugeben. Eine namentliche Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters der juristischen Person ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.1993, Aktenzeichen: X ZR 6/93). 2. Die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird. 3. die Bezeichnung des Anspruchs, der geltend gemacht wird. Er muss von anderen Ansprüchen nach Art, Grund und Umfang zu unterscheiden sein, so dass der Schuldner beurteilen und entscheiden kann, ob er sich gegen den Antrag zur Wehr setzen will. Es sind: Gegenstand, Datum des Vertrags oder Vorgangs, eine typische Anspruchsbezeichnung, z.B. Kaufpreis Rechnung mit Datum der genaue Geldbetrag, der gefordert wird anzugeben. Nebenforderungen (wie etwa Zinsen, Bearbeitungs- oder Kontoführungskosten) sind von der Hauptforderung getrennt und einzeln aufzuführen. Weitere Angaben zum Anspruch sind nicht erforderlich, da das Amtsgericht nicht prüft, ob der Anspruch überhaupt besteht. 4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder diese bereits erbracht ist. 5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig wäre. Wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, wird das Verfahren nach § 696 Absatz 1 ZPO an dieses Gericht abgegeben. Mahngericht Sachlich zuständig für das Mahnverfahren ist immer das Amtsgericht als Mahngericht, wie § 689 Absatz 1 der Zivilprozessordung bestimmt. Örtlich handelt sich um das Amtsgericht, an welchem der Antragssteller, der Gläubiger, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 689 Absatz 2 ZPO). Ist der Antragssteller eine natürliche Person, bestimmt sich die Zuständigkeit nach seinem Wohnsitz (§ 13 ZPO). Er muss den Mahnantrag an das für seinen Wohnsitz zuständige Amtsgericht richten. Bei juristischen Personen (Vereine, Gesellschaften) ist hingegen deren Sitz ausschlaggebend (§ 17 Absatz 1 ZPO). In den meisten Bundesländern sind in den vergangenen Jahren zentrale Mahngerichte bestimmt worden, die für mehrere Gerichtsbezirke ausschließlich zuständig sind (§ 689 Absatz 3 ZPO). Der Mahnantrag kann dann nur bei diesem Gericht eingereicht werden. Diese sind: Baden-Württemberg: AG Stuttgart Bayern: AG Coburg Berlin: AG Wedding Bremen: AG Bremen Hamburg: AG Hamburg-Mitte Hessen: AG Hünfeld Niedersachsen: AG Hannover Nordrhein-Westfalen: AG Hagen (für Oberlandesgerichtsbezirke Hamm und Düsseldorf); AG Köln (für Oberlandesgerichtsbezirk Köln) Rheinland-Pfalz: Amtsgericht Mayen Für Gläubiger Wie kann man mahnen, Beispiele Wenn Schuldner auf außergerichtliche Mahnschreiben nicht reagieren, ist die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen (gerichtlicher Mahnbescheid oder Klage) zur Erlangung eines "Vollstreckungstitels" möglich. Ein Vollstreckungstitel ist erforderlich, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. 1. Außergerichtliches Mahnverfahren Um Zahlung verlangen zu können, muss zunächst ein Anspruch bestehen und die Forderung muss fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich entweder aus gesetzlichen Regelungen oder aus vertraglichen Vereinbarungen. § 271 BGB regelt für alle Vertragsarten grundsätzlich, dass die Zahlung sofort nach Erbringung der Vertragsleistung fällig wird. Jedoch gibt es bei einigen Vertragstypen, wie beispielsweise im Werk- oder Dienstvertragsrecht speziellere Fälligkeitsregelungen. Häufig vereinbaren die Vertragsparteien abweichend von den gesetzlichen Regelungen im Vertrag oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass der Zahlungsschuldner noch mehrere Tage oder Wochen nach Rechnungsdatum zahlen kann. Hat der Schuldner versehentlich oder absichtlich die Zahlung trotz Fälligkeit nicht geleistet, wird der Gläubiger ihm im Rahmen des außergerichtlichen Mahnverfahrens zunächst ein oder mehrere Mahnschreiben schicken. Diese Schreiben haben das Ziel, schnell und kostengünstig die offene Geldsumme zu erhalten. Mahnung Rechtlich ist die Mahnung eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner, die fällige Zahlung zu erbringen. Hierdurch wird der Schuldner grundsätzlich in Verzug gesetzt. Die Mahnung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann zwar grundsätzlich schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, aus Beweisgründen sollte jedoch immer die Schriftform gewählt werden. Die Anzahl der erforderlichen Mahnschreiben ist nicht festgelegt. Gesetzlich erforderlich ist grundsätzlich nur eine Mahnung. In einigen gesetzlich geregelten Fällen, kommt der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug. Bis zu drei Mahnungen je nach Bonität des Kunden entsprechen jedoch der kaufmännischen Gepflogenheit. Dieses Vorgehen hat sich auch in der Praxis bewährt. Schließlich soll derjenige Kunde, welcher nur versehentlich die Zahlung versäumt hat nicht durch sofortiges gerichtliches Vorgehen verärgert, sondern zunächst höflich an die Zahlungspflicht erinnert werden. In vielen Fällen bietet das außergerichtliche Mahnverfahren eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, um zügig an die offene Geldsumme zu kommen.
Für den Schuldner zählt immer die erste Mahnung. Wenn jemand also mehrere Mahnungen erhält, dann ist nicht die letzte ausschlaggebend, sondern die erste Mahnung. Denn nach dieser richten sich die Verzugszinsen und alles weitere. Die erste Mahnung ist meistens höflich formuliert. Die zweite Mahnung kommt meistens 14 Tage später. Es ist nicht Vorschrift, dass Gläubiger Mahnungen schicken müssen, bevor sie beispielsweise vollstrecken lassen. Ein Mahnung ist nicht notwendig, wenn ein Zahlungstermin gegeben war. In diesem Fall könnte der Gläubiger sofort beim Gericht einen Mahnbescheid erwirken. Was dann auch vor Vollstreckung und zur Pfändung führen kann. Diese erhält dann den Hinweis, dass Verzugszinsen geltend gemacht werden und was es für Folgen hat, wenn die Rechnung nicht gezahlt wird. (Vollstreckung, Pfändung usw.)
Zahlungsverzug Kommt der Zahlungsschuldner in Verzug mit der Begleichung der Geldschuld, so räumt das Gesetz dem Gläubiger einen Anspruch auf Verzugszinsen und Schadenersatz ein. Verzug durch Mahnung Zahlungsverzug liegt gemäß § 286 Abs. 1 BGB bei vom Schuldner zu vertretender Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung vor. Grundsätzlich setzt der Eintritt des Verzugs eine Mahnung voraus. In einigen gesetzlich bestimmten Fällen kann der Schuldner aber auch ohne Mahnung in Verzug kommen. Das Erheben einer Zahlungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids stehen einer Mahnung gleich. Verzug ohne Mahnung Ein Schuldner kann in einigen gesetzlich geregelten Fällen auch ohne Mahnung in Verzug kommen (§ 286 Abs. 2 und 3 BGB). Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt Der Schuldner kommt auch ohne Mahnung in Verzug wenn die Leistungszeit nach dem Kalender unmittelbar oder mittelbar bestimmt ist. Es genügen also auch Fälligkeitsvereinbarungen, die der Geldschuldner eindeutig aus dem Kalender entnehmen kann. Erfüllungsverweigerung Der Schuldner kann auch dann ohne Mahnung in Verzug kommen, wenn er die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Dafür genügen nicht bloße Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt oder vom Schuldner geäußerte rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Forderungsbetrages. Vielmehr muss der Schuldner eindeutig und als sein letztes Wort zum Ausdruck gebracht haben, dass er die offene Forderung nicht erfüllen werde. Sonstige besondere Gründe Eine Mahnung ist auch dann entbehrlich, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Dies kann beispielsweise sein, wenn der Schuldner die Zahlung schon angekündigt hat, dann aber trotzdem nicht. Ebenso bedarf es keiner Mahnung, wenn der Schuldner weiß, dass er eine falsche oder fehlerhafte Leistung erbracht hat (Zahlung an falsche Person bzw. auf falsches Konto oder an falschen Ort) und den geschuldeten Betrag gleichwohl nicht erbringt. Weiterhin kann Verzug ohne Mahnung auch eintreten, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Zugang einer Mahnung verhindert. "30-Tage-Klausel" Der Schuldner einer Zahlungsforderung kommt spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Der Gläubiger kann aber, wenn er einen früheren Verzugseintritt wünscht, auch vor Ablauf der 30-Tagefrist bereits mahnen. Eine Rechnung muss klar erkennen lassen, welcher Geldbetrag als Entgelt für welche Leistung des Gläubigers verlangt wird. Unter der gleichwertigen Zahlungsaufstellung ist ein Schreiben des Gläubigers, aus dem in gleicher Weise die beanspruchte Zahlungssumme ersichtlich ist. Eine Zahlungsaufstellung ist als Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner zu verstehen, die in ihrer Funktion einer Rechnung entspricht. Ist der Schuldner Verbraucher, so gilt die 30-Tage-Klausel nur, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird. Formulierungsbeispiel: "Können wir innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung keinen Zahlungseingang feststellen, kommt der Schuldner automatisch in Verzug?" Folgen des Zahlungsverzugs Ist der Schuldner mit der Zahlung in Verzug, kann der Gläubiger Verzugszinsen sowie Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Verzugszinsen Der Gläubiger einer Geldschuld hat ab Eintritt des Verzugs einen Anspruch auf Verzugszinsen. Der gesetzliche Zinssatz liegt derzeit gegenüber Verbrauchern bei fünf Prozent über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers beträgt der Verzugszins acht Prozent über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu festgelegt. Dem Schuldner wird keine Möglichkeit eingeräumt, dem Gläubiger einen geringeren Schaden bzw. Darlehenszinssatz nachzuweisen. Die Vorschrift hat insoweit Strafcharakter. Der Gläubiger hat allerdings die Möglichkeit einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Dies wäre zum Beispiel gegeben, wenn er einen ständigen Kontokorrentkredit in Anspruch nimmt, der mit einem höheren Zinssatz zu verzinsen ist als dem gesetzlichen Zinssatz. Verzugsschaden Wenn der Schuldner die Pflicht zur Zahlung der Forderung trotz Fälligkeit und berechtigtem Anspruch nicht begleicht, kann der Gläubiger bei Zahlungsverzug Schadenersatz wegen Verzögerung verlangen. Einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden bilden beispielsweise die Kosten der Mahnung, sofern es sich nicht um die den Schuldner in Verzug setzende Erstmahnung handelt.
Erste Mahnung: Zahlungserinnerung Mit diesem Schreiben sollte der Kunde in höflicher Form an die Zahlung der Rechnung erinnert werden. Zweckmäßig wäre es diesem Schreiben eine Kopie der Rechnung beizulegen, damit der Kunde mit Hilfe der Kopie die Rechnung begleichen kann, falls er diese beispielsweise nie erhalten, verlegt oder verloren haben sollte. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, ebenso wenig die Androhung bestimmter Folgen. Es genügt, wenn der Gläubiger eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Geldsumme verlangt. Eine Zahlungserinnerung könnte je nach Einzelfall beispielsweise wie folgt formuliert werden: Muster: Zahlungserinnerung Rechnung Nr.... vom ... Sehr geehrte ..., auf unsere o.a. Rechnung haben wir noch keinen Zahlungseingang feststellen können. Falls Ihrer Aufmerksamkeit unsere o. a. Rechnung entgangen ist, haben wir Ihnen eine Kopie unserer Rechnung beigefügt. Wir bitten Sie, die Regulierung nachzuholen und sehen dem Eingang Ihrer Zahlung entgegen. Sollten Sie zwischenzeitlich bereits Zahlung geleistet haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos. Mit freundlichen Grüßen Zweite Mahnung: ausdrückliche Mahnung Ist trotz der Zahlungserinnerung innerhalb der nächsten 10-14 Tage kein Geld eingegangen, so empfiehlt sich eine zweite Mahnung. Dieses Mahnschreiben wird im Allgemeinen etwas deutlicher formuliert und nennt regelmäßig eine Zahlungsfrist von beispielsweise 10 oder 14 Tagen. : Mahnung Rechnung Nr. ... vom ... Sehr geehrte .., leider haben Sie auf unsere Zahlungserinnerung vom ... nicht reagiert. Wir bitten Sie daher den überfälligen Betrag in Höhe von ... bis zum ... auf unser Konto zu überweisen. Sofern Sie den vorgenannten Termin nicht einhalten, werden wir Ihnen Verzugszinsen und Mahnkosten berechnen müssen. Sollten Sie zwischenzeitlich bereits Zahlung geleistet haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos. Mit freundlichen Grüßen Dritte Mahnung: Androhung weiterer Schritte Mit der dritten Mahnung können weitere Schritte bei Nichteinhaltung eines erneuten und letzten Zahlungstermins angedroht werden. Weitere Schritte können beispielsweise die Einbeziehung eines Inkassoinstitutes oder die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sein. Ferner kann mit der Androhung einer Klage oder eines gerichtlichen Mahnverfahrens dem Schuldner der Ernst der Lage deutlich vor Augen geführt werden. Die durch diese Maßnahmen anfallenden Kosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. :
Letzte Mahnung Rechnung Nr. ... vom ... Sehr geehrte ..., trotz unserer schriftlichen Erinnerungen vom ... und vom ... konnten wir bis zum heutigen Tag keinen Zahlungseingang feststellen. Zur Zahlung offen sind folgende Beträge: Rechnungsbetrag: ... Euro Verzugszinsen (... %) ... Euro Mahnkosten: ... Euro Summe: ... Euro Wir bitten Sie daher letztmalig, den fälligen Betrag bis zum ... auf unser Konto einzuzahlen. Sollte auch dieser Termin ohne Geldeingang auf unserem Konto verstreichen, sehen wir uns gezwungen, ohne erneute Aufforderung, gerichtliche Schritte einzuleiten. Beachten Sie bitte, dass dadurch für Sie erhöhte Kosten entstehen würden. Hat sich diese Mahnung mit Ihrer Zahlung überschnitten, bitten wir Sie, dieses Schreiben als gegenstandslos zu betrachten. Mit freundlichen Grüßen Selbstverständlich kann im Einzelfall auch anders verfahren werden, indem beispielsweise nur eine oder zwei Mahnungen vor der Einleitung weiterer Schritte übersandt werden. Die Entscheidung über das Vorgehen erfordert jeweils eine Überprüfung des Einzelfalls. Verzugszinsen und Mahnkosten können bereits ab Verzugseintritt verlangt werden es Rechtsanwalts in Verzug war. Die Kosten eines vom Gläubiger mit der Forderungseinziehung beauftragten Inkassobüros nach Verzugseintritt stellen ebenfalls einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden dar. Diese Kosten dürfen jedoch nicht die durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten übersteigen. Als Verzögerungsschaden können nur die für die Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen geltend gemacht werden können.
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Für den Schuldner gibt es immer noch die Möglichkeit, den Gläubiger mitzuteilen, dass man im Moment nicht zahlungsfähig ist und er kann einen Vorschlag machen, in Raten zu zahlen oder zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen. Darauf muss der Gläubiger nicht eingehen, wird es aber tun, wenn er weiß, dass im Moment nichts zu holen ist. Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird. Urteil des BGH Beantragen sie einen gerichtlichen Mahnbescheid nicht im Online-Mahnverfahren sondern im schriftlichen Verfahren, müssen Sie den Vordruck „für das maschinelle Mahnverfahren“ verwenden und ausfüllen und anschließend an das zuständige Amtsgericht schicken. Das Formular erhalten Sie im Schreibwarenhandel. Zahlt der säumige Kunde auch nicht aufgrund des gerichtlichen Mahnbescheides und legt er auch keinen Widerspruch ein, wird dem Schuldner vom Mahngericht nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Vollstreckungsbescheid (Zahlungsaufforderung) zugeschickt. Auch bei Mietzahlungen oder Stromrechnungen muss nicht gesondert gemahnt werden. Mahnantrag Inhalt des Mahnantrages Der Mahnantrag muss - egal ob er schriftlich, elektronisch gestellt wird - nach § 690 Absatz 1 der Zivilprozessordnung folgenden Inhalt aufweisen: 1. Die Bezeichnung der Parteien und gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Vertreter und Prozessbevollmächtigten. Parteien sind Antragsteller und Antragsgegner, also Gläubiger und Schuldner. Sie sind mit vollständiger Anschrift zu nennen. Hierbei kann es sich auch um juristische Personen (Vereine, Gesellschaften) handeln. Dann ist deren Sitz anzugeben. Eine namentliche Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters der juristischen Person ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.1993, Aktenzeichen: X ZR 6/93). 2. Die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird. 3. die Bezeichnung des Anspruchs, der geltend gemacht wird. Er muss von anderen Ansprüchen nach Art, Grund und Umfang zu unterscheiden sein, so dass der Schuldner beurteilen und entscheiden kann, ob er sich gegen den Antrag zur Wehr setzen will. Es sind: Gegenstand, Datum des Vertrags oder Vorgangs, eine typische Anspruchsbezeichnung, z.B. Kaufpreis Rechnung mit Datum der genaue Geldbetrag, der gefordert wird anzugeben. Nebenforderungen (wie etwa Zinsen, Bearbeitungs- oder Kontoführungskosten) sind von der Hauptforderung getrennt und einzeln aufzuführen. Weitere Angaben zum Anspruch sind nicht erforderlich, da das Amtsgericht nicht prüft, ob der Anspruch überhaupt besteht. 4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder diese bereits erbracht ist. 5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig wäre. Wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, wird das Verfahren nach § 696 Absatz 1 ZPO an dieses Gericht abgegeben. Mahngericht Sachlich zuständig für das Mahnverfahren ist immer das Amtsgericht als Mahngericht, wie § 689 Absatz 1 der Zivilprozessordung bestimmt. Örtlich handelt sich um das Amtsgericht, an welchem der Antragssteller, der Gläubiger, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 689 Absatz 2 ZPO). Ist der Antragssteller eine natürliche Person, bestimmt sich die Zuständigkeit nach seinem Wohnsitz (§ 13 ZPO). Er muss den Mahnantrag an das für seinen Wohnsitz zuständige Amtsgericht richten. Bei juristischen Personen (Vereine, Gesellschaften) ist hingegen deren Sitz ausschlaggebend (§ 17 Absatz 1 ZPO). In den meisten Bundesländern sind in den vergangenen Jahren zentrale Mahngerichte bestimmt worden, die für mehrere Gerichtsbezirke ausschließlich zuständig sind (§ 689 Absatz 3 ZPO). Der Mahnantrag kann dann nur bei diesem Gericht eingereicht werden. Diese sind: Baden-Württemberg: AG Stuttgart Bayern: AG Coburg Berlin: AG Wedding Bremen: AG Bremen Hamburg: AG Hamburg-Mitte Hessen: AG Hünfeld Niedersachsen: AG Hannover Nordrhein-Westfalen: AG Hagen (für Oberlandesgerichtsbezirke Hamm und Düsseldorf); AG Köln (für Oberlandesgerichtsbezirk Köln) Rheinland-Pfalz: Amtsgericht Mayen Für Gläubiger Wie kann man mahnen, Beispiele Wenn Schuldner auf außergerichtliche Mahnschreiben nicht reagieren, ist die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen (gerichtlicher Mahnbescheid oder Klage) zur Erlangung eines "Vollstreckungstitels" möglich. Ein Vollstreckungstitel ist erforderlich, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. 1. Außergerichtliches Mahnverfahren Um Zahlung verlangen zu können, muss zunächst ein Anspruch bestehen und die Forderung muss fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich entweder aus gesetzlichen Regelungen oder aus vertraglichen Vereinbarungen. § 271 BGB regelt für alle Vertragsarten grundsätzlich, dass die Zahlung sofort nach Erbringung der Vertragsleistung fällig wird. Jedoch gibt es bei einigen Vertragstypen, wie beispielsweise im Werk- oder Dienstvertragsrecht speziellere Fälligkeitsregelungen. Häufig vereinbaren die Vertragsparteien abweichend von den gesetzlichen Regelungen im Vertrag oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass der Zahlungsschuldner noch mehrere Tage oder Wochen nach Rechnungsdatum zahlen kann. Hat der Schuldner versehentlich oder absichtlich die Zahlung trotz Fälligkeit nicht geleistet, wird der Gläubiger ihm im Rahmen des außergerichtlichen Mahnverfahrens zunächst ein oder mehrere Mahnschreiben schicken. Diese Schreiben haben das Ziel, schnell und kostengünstig die offene Geldsumme zu erhalten. Mahnung Rechtlich ist die Mahnung eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner, die fällige Zahlung zu erbringen. Hierdurch wird der Schuldner grundsätzlich in Verzug gesetzt. Die Mahnung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann zwar grundsätzlich schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, aus Beweisgründen sollte jedoch immer die Schriftform gewählt werden. Die Anzahl der erforderlichen Mahnschreiben ist nicht festgelegt. Gesetzlich erforderlich ist grundsätzlich nur eine Mahnung. In einigen gesetzlich geregelten Fällen, kommt der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug. Bis zu drei Mahnungen je nach Bonität des Kunden entsprechen jedoch der kaufmännischen Gepflogenheit. Dieses Vorgehen hat sich auch in der Praxis bewährt. Schließlich soll derjenige Kunde, welcher nur versehentlich die Zahlung versäumt hat nicht durch sofortiges gerichtliches Vorgehen verärgert, sondern zunächst höflich an die Zahlungspflicht erinnert werden. In vielen Fällen bietet das außergerichtliche Mahnverfahren eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, um zügig an die offene Geldsumme zu kommen.
Für den Schuldner zählt immer die erste Mahnung. Wenn jemand also mehrere Mahnungen erhält, dann ist nicht die letzte ausschlaggebend, sondern die erste Mahnung. Denn nach dieser richten sich die Verzugszinsen und alles weitere. Die erste Mahnung ist meistens höflich formuliert. Die zweite Mahnung kommt meistens 14 Tage später. Es ist nicht Vorschrift, dass Gläubiger Mahnungen schicken müssen, bevor sie beispielsweise vollstrecken lassen. Ein Mahnung ist nicht notwendig, wenn ein Zahlungstermin gegeben war. In diesem Fall könnte der Gläubiger sofort beim Gericht einen Mahnbescheid erwirken. Was dann auch vor Vollstreckung und zur Pfändung führen kann. Diese erhält dann den Hinweis, dass Verzugszinsen geltend gemacht werden und was es für Folgen hat, wenn die Rechnung nicht gezahlt wird. (Vollstreckung, Pfändung usw.)
Zahlungsverzug Kommt der Zahlungsschuldner in Verzug mit der Begleichung der Geldschuld, so räumt das Gesetz dem Gläubiger einen Anspruch auf Verzugszinsen und Schadenersatz ein. Verzug durch Mahnung Zahlungsverzug liegt gemäß § 286 Abs. 1 BGB bei vom Schuldner zu vertretender Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung vor. Grundsätzlich setzt der Eintritt des Verzugs eine Mahnung voraus. In einigen gesetzlich bestimmten Fällen kann der Schuldner aber auch ohne Mahnung in Verzug kommen. Das Erheben einer Zahlungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids stehen einer Mahnung gleich. Verzug ohne Mahnung Ein Schuldner kann in einigen gesetzlich geregelten Fällen auch ohne Mahnung in Verzug kommen (§ 286 Abs. 2 und 3 BGB). Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt Der Schuldner kommt auch ohne Mahnung in Verzug wenn die Leistungszeit nach dem Kalender unmittelbar oder mittelbar bestimmt ist. Es genügen also auch Fälligkeitsvereinbarungen, die der Geldschuldner eindeutig aus dem Kalender entnehmen kann. Erfüllungsverweigerung Der Schuldner kann auch dann ohne Mahnung in Verzug kommen, wenn er die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Dafür genügen nicht bloße Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt oder vom Schuldner geäußerte rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Forderungsbetrages. Vielmehr muss der Schuldner eindeutig und als sein letztes Wort zum Ausdruck gebracht haben, dass er die offene Forderung nicht erfüllen werde. Sonstige besondere Gründe Eine Mahnung ist auch dann entbehrlich, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Dies kann beispielsweise sein, wenn der Schuldner die Zahlung schon angekündigt hat, dann aber trotzdem nicht. Ebenso bedarf es keiner Mahnung, wenn der Schuldner weiß, dass er eine falsche oder fehlerhafte Leistung erbracht hat (Zahlung an falsche Person bzw. auf falsches Konto oder an falschen Ort) und den geschuldeten Betrag gleichwohl nicht erbringt. Weiterhin kann Verzug ohne Mahnung auch eintreten, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Zugang einer Mahnung verhindert. "30-Tage-Klausel" Der Schuldner einer Zahlungsforderung kommt spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Der Gläubiger kann aber, wenn er einen früheren Verzugseintritt wünscht, auch vor Ablauf der 30-Tagefrist bereits mahnen. Eine Rechnung muss klar erkennen lassen, welcher Geldbetrag als Entgelt für welche Leistung des Gläubigers verlangt wird. Unter der gleichwertigen Zahlungsaufstellung ist ein Schreiben des Gläubigers, aus dem in gleicher Weise die beanspruchte Zahlungssumme ersichtlich ist. Eine Zahlungsaufstellung ist als Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner zu verstehen, die in ihrer Funktion einer Rechnung entspricht. Ist der Schuldner Verbraucher, so gilt die 30-Tage- Klausel nur, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird. Formulierungsbeispiel: "Können wir innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung keinen Zahlungseingang feststellen, kommt der Schuldner automatisch in Verzug?" Folgen des Zahlungsverzugs Ist der Schuldner mit der Zahlung in Verzug, kann der Gläubiger Verzugszinsen sowie Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Verzugszinsen Der Gläubiger einer Geldschuld hat ab Eintritt des Verzugs einen Anspruch auf Verzugszinsen. Der gesetzliche Zinssatz liegt derzeit gegenüber Verbrauchern bei fünf Prozent über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers beträgt der Verzugszins acht Prozent über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu festgelegt. Dem Schuldner wird keine Möglichkeit eingeräumt, dem Gläubiger einen geringeren Schaden bzw. Darlehenszinssatz nachzuweisen. Die Vorschrift hat insoweit Strafcharakter. Der Gläubiger hat allerdings die Möglichkeit einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Dies wäre zum Beispiel gegeben, wenn er einen ständigen Kontokorrentkredit in Anspruch nimmt, der mit einem höheren Zinssatz zu verzinsen ist als dem gesetzlichen Zinssatz. Verzugsschaden Wenn der Schuldner die Pflicht zur Zahlung der Forderung trotz Fälligkeit und berechtigtem Anspruch nicht begleicht, kann der Gläubiger bei Zahlungsverzug Schadenersatz wegen Verzögerung verlangen. Einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden bilden beispielsweise die Kosten der Mahnung, sofern es sich nicht um die den Schuldner in Verzug setzende Erstmahnung handelt.
Erste Mahnung: Zahlungserinnerung Mit diesem Schreiben sollte der Kunde in höflicher Form an die Zahlung der Rechnung erinnert werden. Zweckmäßig wäre es diesem Schreiben eine Kopie der Rechnung beizulegen, damit der Kunde mit Hilfe der Kopie die Rechnung begleichen kann, falls er diese beispielsweise nie erhalten, verlegt oder verloren haben sollte. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, ebenso wenig die Androhung bestimmter Folgen. Es genügt, wenn der Gläubiger eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Geldsumme verlangt. Eine Zahlungserinnerung könnte je nach Einzelfall beispielsweise wie folgt formuliert werden: Muster: Zahlungserinnerung Rechnung Nr.... vom ... Sehr geehrte ..., auf unsere o.a. Rechnung haben wir noch keinen Zahlungseingang feststellen können. Falls Ihrer Aufmerksamkeit unsere o. a. Rechnung entgangen ist, haben wir Ihnen eine Kopie unserer Rechnung beigefügt. Wir bitten Sie, die Regulierung nachzuholen und sehen dem Eingang Ihrer Zahlung entgegen. Sollten Sie zwischenzeitlich bereits Zahlung geleistet haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos. Mit freundlichen Grüßen Zweite Mahnung: ausdrückliche Mahnung Ist trotz der Zahlungserinnerung innerhalb der nächsten 10-14 Tage kein Geld eingegangen, so empfiehlt sich eine zweite Mahnung. Dieses Mahnschreiben wird im Allgemeinen etwas deutlicher formuliert und nennt regelmäßig eine Zahlungsfrist von beispielsweise 10 oder 14 Tagen. : Mahnung Rechnung Nr. ... vom ... Sehr geehrte .., leider haben Sie auf unsere Zahlungserinnerung vom ... nicht reagiert. Wir bitten Sie daher den überfälligen Betrag in Höhe von ... bis zum ... auf unser Konto zu überweisen. Sofern Sie den vorgenannten Termin nicht einhalten, werden wir Ihnen Verzugszinsen und Mahnkosten berechnen müssen. Sollten Sie zwischenzeitlich bereits Zahlung geleistet haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos. Mit freundlichen Grüßen Dritte Mahnung: Androhung weiterer Schritte Mit der dritten Mahnung können weitere Schritte bei Nichteinhaltung eines erneuten und letzten Zahlungstermins angedroht werden. Weitere Schritte können beispielsweise die Einbeziehung eines Inkassoinstitutes oder die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sein. Ferner kann mit der Androhung einer Klage oder eines gerichtlichen Mahnverfahrens dem Schuldner der Ernst der Lage deutlich vor Augen geführt werden. Die durch diese Maßnahmen anfallenden Kosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. :
Letzte Mahnung Rechnung Nr. ... vom ... Sehr geehrte ..., trotz unserer schriftlichen Erinnerungen vom ... und vom ... konnten wir bis zum heutigen Tag keinen Zahlungseingang feststellen. Zur Zahlung offen sind folgende Beträge: Rechnungsbetrag: ... Euro Verzugszinsen (... %) ... Euro Mahnkosten: ... Euro Summe: ... Euro Wir bitten Sie daher letztmalig, den fälligen Betrag bis zum ... auf unser Konto einzuzahlen. Sollte auch dieser Termin ohne Geldeingang auf unserem Konto verstreichen, sehen wir uns gezwungen, ohne erneute Aufforderung, gerichtliche Schritte einzuleiten. Beachten Sie bitte, dass dadurch für Sie erhöhte Kosten entstehen würden. Hat sich diese Mahnung mit Ihrer Zahlung überschnitten, bitten wir Sie, dieses Schreiben als gegenstandslos zu betrachten. Mit freundlichen Grüßen Selbstverständlich kann im Einzelfall auch anders verfahren werden, indem beispielsweise nur eine oder zwei Mahnungen vor der Einleitung weiterer Schritte übersandt werden. Die Entscheidung über das Vorgehen erfordert jeweils eine Überprüfung des Einzelfalls. Verzugszinsen und Mahnkosten können bereits ab Verzugseintritt verlangt werden es Rechtsanwalts in Verzug war. Die Kosten eines vom Gläubiger mit der Forderungseinziehung beauftragten Inkassobüros nach Verzugseintritt stellen ebenfalls einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden dar. Diese Kosten dürfen jedoch nicht die durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten übersteigen. Als Verzögerungsschaden können nur die für die Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen geltend gemacht werden können.
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