Schulden- Mahnung- Mahnbescheid
Für den Schuldner zählt immer die erste Mahnung. Wenn jemand also mehrere
Mahnungen erhält, dann ist nicht die letzte ausschlaggebend, sondern die erste
Mahnung. Denn nach dieser richten sich die Verzugszinsen und alles weitere.
Die erste Mahnung ist meistens höflich formuliert. Die zweite Mahnung
kommt meistens 14 Tage später.
Diese erhält dann den Hinweis, dass Verzugszinsen geltend gemacht werden
und was es für Folgen hat, wenn die Rechnung nicht gezahlt wird.
(Vollstreckung, Pfändung usw.) Für den Schuldner gibt es immer noch die
Möglichkeit, den Gläubiger mitzuteilen, dass man im Moment nicht
zahlungsfähig ist und er kann einen Vorschlag machen, in Raten zu zahlen oder
zu einen späteren Zeitpunkt zu zahlen.
Darauf muss der Gläubiger nicht eingehen, wird es aber tun, wenn er weiß,
dass im Moment nichts zu holen ist. Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit
dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird,
hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der
Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf
der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird. Urteil
des BGH Az: XI ZR 466/07
Beantragen sie einen gerichtlichen Mahnbescheid nicht im Online-
Mahnverfahren sondern im schriftlichen Verfahren, müssen Sie den Vordruck
„für das maschinelle Mahnverfahren“ verwenden und ausfüllen und
anschließend an das zuständige Amtsgericht schicken. Das Formular erhalten
Sie im Schreibwarenhandel. Zahlt der säumige Kunde auch nicht aufgrund des
gerichtlichen Mahnbescheides und legt er auch keinen Widerspruch ein, wird
dem Schuldner vom Mahngericht nach Ablauf der Zahlungsfrist ein
Vollstreckungsbescheid (Zahlungsaufforderung) zugeschickt. Auch bei
Mietzahlungen oder Stromrechnungen muss nicht gesondert gemahnt werden.
Mahnantrag
Inhalt des Mahnantrages
Der Mahnantrag muss - egal ob r schriftlich, elektronisch gestellt wird -
nach § 690 Absatz 1 der Zivilprozessordnung folgenden Inhalt
aufweisen:
1. Die Bezeichnung der Parteien und gegebenenfalls ihrer gesetzlichen
Vertreter und Prozessbevollmächtigten.
Parteien sind Antragsteller und Antragsgegner, also Gläubiger und
Schuldner. Sie sind mit vollständiger Anschrift zu nennen. Hierbei kann
es sich auch um juristische Personen (Vereine, Gesellschaften)
handeln. Dann ist deren Sitz anzugeben.
Eine namentliche Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters der
juristischen Person ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 29.06.1993, Aktenzeichen: X ZR 6/93).
2. Die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird.
3. die Bezeichnung des Anspruchs, der geltend gemacht wird. Er muss
von anderen Ansprüchen nach Art, Grund und Umfang zu
unterscheiden sein, so dass der Schuldner beurteilen und entscheiden
kann, ob er sich gegen den Antrag zur Wehr setzen will.
Es sind:
Gegenstand, Datum des Vertrags oder Vorgangs, eine typische
Anspruchsbezeichnung, z.B. Kaufpreis Rechnung mit Datum
der genaue Geldbetrag, der gefordert wird
anzugeben.
Nebenforderungen (wie etwa Zinsen, Bearbeitungs- oder
Kontoführungskosten) sind von der Hauptforderung getrennt und
einzeln aufzuführen.
Weitere Angaben zum Anspruch sind nicht erforderlich, da das
Amtsgericht nicht prüft, ob der Anspruch überhaupt besteht.
4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung
abhängt oder diese bereits erbracht ist.
5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren
zuständig wäre.
Wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt,
wird das Verfahren nach § 696 Absatz 1 ZPO an dieses Gericht
abgegeben.
Mahngericht
Sachlich zuständig für das Mahnverfahren ist immer das Amtsgericht
als Mahngericht, wie § 689 Absatz 1 der Zivilprozessordung bestimmt.
Örtlich handelt sich um das Amtsgericht, an welchem der Antragssteller,
der Gläubiger, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 689 Absatz 2
ZPO). Ist der Antragssteller eine natürliche Person, bestimmt sich die
Zuständigkeit nach seinem Wohnsitz (§ 13 ZPO). Er muss den
Mahnantrag an das für seinen Wohnsitz zuständige Amtsgericht richten.
Bei juristischen Personen (Vereine, Gesellschaften) ist hingegen deren
Sitz ausschlaggebend (§ 17 Absatz 1 ZPO).
In den meisten Bundesländern sind in den vergangenen Jahren
zentrale Mahngerichte bestimmt worden, die für mehrere
Gerichtsbezirke ausschließlich zuständig sind (§ 689 Absatz 3 ZPO).
Der Mahnantrag kann dann nur bei diesem Gericht eingereicht werden.
Diese sind:
Baden-Württemberg: AG Stuttgart
Bayern: AG Coburg
Berlin: AG Wedding
Bremen: AG Bremen
Hamburg: AG Hamburg-Mitte
Hessen: AG Hünfeld
Niedersachsen: AG Hannover
Nordrhein-Westfalen: AG Hagen (für Oberlandesgerichtsbezirke
Hamm und Düsseldorf);
AG Köln (für Oberlandesgerichtsbezirk Köln)
Rheinland-Pfalz: Amtsgericht Mayen
Für Gläubiger
Wie kann man mahnen, Beispiele
Wenn Schuldner auf außergerichtliche Mahnschreiben nicht reagieren,
ist die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen (gerichtlicher Mahnbescheid
oder Klage) zur Erlangung eines "Vollstreckungstitels" möglich. Ein
Vollstreckungstitel ist erforderlich, wenn
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen.
1.
Außergerichtliches Mahnverfahren
Um Zahlung verlangen zu können, muss zunächst ein Anspruch
bestehen und die Forderung muss fällig sein. Die Fälligkeit ergibt
sich entweder aus gesetzlichen Regelungen oder aus vertraglichen
Vereinbarungen.
§ 271 BGB regelt für alle Vertragsarten grundsätzlich, dass die Zahlung
sofort nach Erbringung der Vertragsleistung fällig wird. Jedoch gibt es
bei einigen Vertragstypen, wie beispielsweise im Werk- oder
Dienstvertragsrecht speziellere Fälligkeitsregelungen. Häufig
vereinbaren die Vertragsparteien abweichend von den gesetzlichen
Regelungen im Vertrag oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen,
dass der Zahlungsschuldner noch mehrere Tage oder Wochen nach
Rechnungsdatum zahlen kann.
Hat der Schuldner versehentlich oder absichtlich die Zahlung trotz
Fälligkeit nicht geleistet, wird der Gläubiger ihm im Rahmen des
außergerichtlichen Mahnverfahrens zunächst ein oder mehrere
Mahnschreiben schicken. Diese Schreiben haben das Ziel, schnell und
kostengünstig die offene Geldsumme zu erhalten.
Mahnung
Rechtlich ist die Mahnung eine einseitige, empfangsbedürftige
Aufforderung an den Schuldner, die fällige Zahlung zu erbringen.
Hierdurch wird der Schuldner grundsätzlich in Verzug gesetzt.
Die Mahnung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann zwar
grundsätzlich schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges
Verhalten erfolgen, aus Beweisgründen sollte jedoch immer die
Schriftform gewählt werden.
Die Anzahl der erforderlichen Mahnschreiben ist nicht festgelegt.
Gesetzlich erforderlich ist grundsätzlich nur eine Mahnung. In einigen
gesetzlich geregelten Fällen, kommt der Schuldner auch ohne
Mahnung in Verzug. Bis zu drei Mahnungen je nach Bonität des
Kunden entsprechen jedoch der kaufmännischen Gepflogenheit. Dieses
Vorgehen hat sich auch in der Praxis bewährt. Schließlich soll derjenige
Kunde, welcher nur versehentlich die Zahlung versäumt hat nicht durch
sofortiges gerichtliches Vorgehen verärgert, sondern zunächst höflich
an die Zahlungspflicht erinnert werden. In vielen Fällen bietet das
außergerichtliche Mahnverfahren eine schnelle und kostengünstige
Möglichkeit, um zügig an die offene Geldsumme zu kommen.
Erste Mahnung: Zahlungserinnerung
Mit diesem Schreiben sollte der Kunde in höflicher Form an die Zahlung
der Rechnung erinnert werden. Zweckmäßig wäre es diesem Schreiben
eine Kopie der Rechnung beizulegen, damit der Kunde mit Hilfe der
Kopie die Rechnung begleichen kann, falls er diese beispielsweise nie
erhalten, verlegt oder verloren haben sollte. Eine Fristsetzung ist nicht
erforderlich, ebenso wenig die Androhung bestimmter Folgen. Es
genügt, wenn der Gläubiger eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er die
geschuldete Geldsumme verlangt.
Eine Zahlungserinnerung könnte je nach Einzelfall beispielsweise wie
folgt formuliert werden:
Muster:
Zahlungserinnerung
Rechnung Nr.... vom ...
Sehr geehrte ...,
auf unsere o.a. Rechnung haben wir noch keinen Zahlungseingang
feststellen können.
Falls Ihrer Aufmerksamkeit unsere o. a. Rechnung entgangen ist, haben
wir Ihnen eine Kopie unserer Rechnung beigefügt. Wir bitten Sie, die
Regulierung nachzuholen und sehen dem Eingang Ihrer Zahlung
entgegen.
Sollten Sie zwischenzeitlich bereits Zahlung geleistet haben, betrachten
Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen
Zweite Mahnung: ausdrückliche Mahnung
Ist trotz der Zahlungserinnerung innerhalb der nächsten 10-14 Tage
kein Geld eingegangen, so empfiehlt sich eine zweite Mahnung. Dieses
Mahnschreiben wird im Allgemeinen etwas deutlicher formuliert und
nennt regelmäßig eine Zahlungsfrist von beispielsweise 10 oder 14
Tagen.
:
Mahnung
Rechnung Nr. ... vom ...
Sehr geehrte ..,
leider haben Sie auf unsere Zahlungserinnerung vom ... nicht reagiert.
Wir bitten Sie daher den überfälligen Betrag in Höhe von ... bis zum ...
auf unser Konto zu überweisen. Sofern Sie den vorgenannten Termin
nicht einhalten, werden wir Ihnen Verzugszinsen und Mahnkosten
berechnen müssen.
Sollten Sie zwischenzeitlich bereits Zahlung geleistet haben, betrachten
Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen
-------------------------
Dritte Mahnung: Androhung weiterer Schritte
Mit der dritten Mahnung können weitere Schritte bei Nichteinhaltung
eines erneuten und letzten Zahlungstermins angedroht werden. Weitere
Schritte können beispielsweise die Einbeziehung eines
Inkassoinstitutes oder die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sein.
Ferner kann mit der Androhung einer Klage oder eines gerichtlichen
Mahnverfahrens dem Schuldner der Ernst der Lage deutlich vor Augen
geführt werden. Die durch diese Maßnahmen anfallenden Kosten
können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
:
Letzte Mahnung
Rechnung Nr. ... vom ...
Sehr geehrte ...,
trotz unserer schriftlichen Erinnerungen vom ... und vom ... konnten wir
bis zum heutigen Tag keinen Zahlungseingang feststellen.
Zur Zahlung offen sind folgende Beträge:
Rechnungsbetrag: ... Euro
Verzugszinsen (... %) ... Euro
Mahnkosten: ... Euro
Summe: ... Euro
Wir bitten Sie daher letztmalig, den fälligen Betrag bis zum ... auf unser
Konto einzuzahlen.
Sollte auch dieser Termin ohne Geldeingang auf unserem Konto
verstreichen, sehen wir uns gezwungen, ohne erneute Aufforderung,
gerichtliche Schritte einzuleiten. Beachten Sie bitte, dass dadurch für
Sie erhöhte Kosten entstehen würden.
Hat sich diese Mahnung mit Ihrer Zahlung überschnitten, bitten wir Sie,
dieses Schreiben als gegenstandslos zu betrachten.
Mit freundlichen Grüßen
-----------------------
Selbstverständlich kann im Einzelfall auch anders verfahren werden,
indem beispielsweise nur eine oder zwei Mahnungen vor der Einleitung
weiterer Schritte übersandt werden. Die Entscheidung über das
Vorgehen erfordert jeweils eine Überprüfung des Einzelfalls.
Verzugszinsen und Mahnkosten können bereits ab Verzugseintritt
verlangt werden
Zahlungsverzug
Kommt der Zahlungsschuldner in Verzug mit der Begleichung der
Geldschuld, so räumt das Gesetz dem Gläubiger einen Anspruch auf
Verzugszinsen und Schadenersatz ein.
Verzug durch Mahnung
Zahlungsverzug liegt gemäß § 286 Abs. 1 BGB bei vom Schuldner zu
vertretender Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung vor.
Grundsätzlich setzt der Eintritt des Verzugs eine Mahnung voraus. In
einigen gesetzlich bestimmten Fällen kann der Schuldner aber auch
ohne Mahnung in Verzug kommen. Das Erheben einer Zahlungsklage
oder die Zustellung eines Mahnbescheids stehen einer Mahnung gleich.
Verzug ohne Mahnung
Ein Schuldner kann in einigen gesetzlich geregelten Fällen auch ohne
Mahnung in Verzug kommen (§ 286 Abs. 2 und 3 BGB).
Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt
Der Schuldner kommt auch ohne Mahnung in Verzug wenn die
Leistungszeit nach dem Kalender unmittelbar oder mittelbar bestimmt
ist. Es genügen also auch Fälligkeitsvereinbarungen, die der
Geldschuldner eindeutig aus dem Kalender entnehmen kann.
Erfüllungsverweigerung
Der Schuldner kann auch dann ohne Mahnung in Verzug kommen,
wenn er die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Dafür genügen
nicht bloße Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt oder
vom Schuldner geäußerte rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Forderungsbetrages. Vielmehr muss der Schuldner eindeutig und als
sein letztes Wort zum Ausdruck gebracht haben, dass er die offene
Forderung nicht erfüllen werde.
Sonstige besondere Gründe
Eine Mahnung ist auch dann entbehrlich, wenn aus besonderen
Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige
Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Dies kann beispielsweise sein,
wenn der Schuldner die Zahlung schon angekündigt hat, dann aber
trotzdem nicht. Ebenso bedarf es keiner Mahnung, wenn der Schuldner
weiß, dass er eine falsche oder fehlerhafte Leistung erbracht hat
(Zahlung an falsche Person bzw. auf falsches Konto oder an falschen
Ort) und den geschuldeten Betrag gleichwohl nicht erbringt. Weiterhin
kann Verzug ohne Mahnung auch eintreten, wenn der Schuldner durch
sein Verhalten den Zugang einer Mahnung verhindert.
"30-Tage-Klausel"
Der Schuldner einer Zahlungsforderung kommt spätestens dann in
Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung
leistet. Der Gläubiger kann aber, wenn er einen früheren Verzugseintritt
wünscht, auch vor Ablauf der 30-Tagefrist bereits mahnen.
Eine Rechnung muss klar erkennen lassen, welcher Geldbetrag als
Entgelt für welche Leistung des Gläubigers verlangt wird. Unter der
gleichwertigen Zahlungsaufstellung ist ein Schreiben des Gläubigers,
aus dem in gleicher Weise die beanspruchte Zahlungssumme
ersichtlich ist. Eine Zahlungsaufstellung ist als Mitteilung des
Gläubigers an den Schuldner zu verstehen, die in ihrer Funktion einer
Rechnung entspricht.
Ist der Schuldner Verbraucher, so gilt die 30-Tage-Klausel nur, wenn in
der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese
Rechtsfolge hingewiesen wird.
Formulierungsbeispiel: "Können wir innerhalb von 30 Tagen nach
Zugang der Rechnung keinen Zahlungseingang feststellen, kommt der
Schuldner automatisch in Verzug?"
Folgen des Zahlungsverzugs
Ist der Schuldner mit der Zahlung in Verzug, kann der Gläubiger
Verzugszinsen sowie Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen.
Verzugszinsen
Der Gläubiger einer Geldschuld hat ab Eintritt des Verzugs einen
Anspruch auf Verzugszinsen. Der gesetzliche Zinssatz liegt derzeit
gegenüber Verbrauchern bei fünf Prozent über dem Basiszinssatz (§
288 Abs. 1 BGB). Bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines
Verbrauchers beträgt der Verzugszins acht Prozent über dem
Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz des Bürgerlichen
Gesetzbuchs wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu
festgelegt.
Dem Schuldner wird keine Möglichkeit eingeräumt, dem Gläubiger
einen geringeren Schaden bzw. Darlehenszinssatz nachzuweisen. Die
Vorschrift hat insoweit Strafcharakter. Der Gläubiger hat allerdings die
Möglichkeit einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Dies
wäre zum Beispiel gegeben, wenn er einen ständigen
Kontokorrentkredit in Anspruch nimmt, der mit einem höheren Zinssatz
zu verzinsen ist als dem gesetzlichen Zinssatz.
Verzugsschaden
Wenn der Schuldner die Pflicht zur Zahlung der Forderung trotz
Fälligkeit und berechtigtem Anspruch nicht begleicht, kann der
Gläubiger bei Zahlungsverzug Schadenersatz wegen Verzögerung
verlangen.
Einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden bilden
beispielsweise die Kosten der Mahnung, sofern es sich nicht um die
den Schuldner in Verzug setzende Erstmahnung handelt. Die
Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die Rechtsanwaltskosten, wenn der
Zahlungsschuldner bereits vor Hinzuziehung des Rechtsanwalts in
Verzug war. Die Kosten eines vom Gläubiger mit der
Forderungseinziehung beauftragten Inkassobüros nach Verzugseintritt
stellen ebenfalls einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden
dar. Diese Kosten dürfen jedoch nicht die durch Beauftragung eines
Rechtsanwalts entstehenden Kosten übersteigen. Als
Verzögerungsschaden können nur die für die Rechtsverfolgung
notwendigen Auslagen geltend gemacht werden können.
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Abtretung Gehalt
Mahnbescheid Ablauf Mahnverfahren
Gerichtsvollzieher, Zwangsvollsteckung
Gerichtsvollzieher in die Wohnung lassen
Pfändung Abfindung
Inkassokosten, Höhe
Insolvenz, Insolvenzantrag
privates Insolvenzverfahren
Pfändung Kindergeld
Kontopfändung
Kosten des Gerichtsvollziehers
Kosten Mahnbescheid
Kreditkündigung durch Bank
Kündigung Insolvenz
Lohnpfändung Arbeitgeber
Lohn Pfändung und Gehaltspfändung
Lohnpfändung, Pfändungstabelle 2011
Mahnbescheid, Ablauf Mahnverfahren
Mietschulden / fristlose Kündigung
Pfändung Finanzamt
Pfändung Urlaubsgeld
Schulden Unterhalt
Schulden vom Partner
Stromsperre, Stromschulden
Verjährung von Zinsen / Verjährungsfristen
Verjährungsfristen Forderungen
Vermieterpfandrecht, Mietschulden
Versteigerung Eigentumswohnung
Was ist pfändbar Haushalt
Zwangsvollstreckung, Voraussetzungen
Recht auf Girokonto, Guthabenbasis
Schulden, Verjährung, Verjährungsfristen
Kontopfändung Kündigung Konto
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Mahnung, Mahnbescheid
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