Pfändung Urlaubsgeld
Pfändung Urlaubsgeld, ist Urlaubsgeld pfändbar, Urlaubsentgelt pfänden
Pfändung Urlaubsgeld
Vom Bruttolohn werden die üblichen Beträge (Sozialversicherungsbeträge)
abgezogen, so auch das Urlaubsgeld. Daraus ergibt sich das pfändbare
Nettoeinkommen. Von diesem pfändbaren Nettoeinkommen, wird der pfändbare
Betrag abgezogen. Zum pfändungsfreien Betrag wird dann das Urlaubsgeld
wieder hinzugerechnet. Es wird dann auch ausgezahlt.
Beispielrechnung: wenn das Urlaubsgeld 500 Euro beträgt.
Bruttoeinkommen: 3000 Euro (abzüglich Beiträge und Urlaubgeld von 500 Euro)
Verbleiben bspw.: 2000 Euro Netto
Von den 2000 Euro Nettolohn, wird der pfändungsfreie Betrag laut
Pfändungstabelle abgelesen.
Der pfändungsfreie Betrag ergibt bspw. 1200 Euro
Zu diesen 1200 Euro werden dann die 500 Euro Urlaubsgeld hinzugerechnet.
Ausgezahlt werden also 1700 Euro.
Nach §§ 850 ff. Zivilprozessordnung ist auch das Urlaubsgeld pfändbar.
Urlaubsabgeltungsansprüche sind Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs.
1 Nr. 2, 2. Alt. InsO. Sie entstehen nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz erst mit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Insolvenzverwalter ist daher zur
Zahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet.
Gericht: BAG Aktenzeichen: 9 AZR 174/02
Unpfändbar sind jedoch:
zur Hälfte die für die Leistung von Überstunden gezahlten Teile des
Arbeitseinkommens;
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten
Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und
Treuegelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen
für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes
Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen.
Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen
Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrage von 500.- Euro;
Heirats- und Geburtsbeihilfen, wenn die Vollstreckung wegen anderer als der
aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;
Elterngeld, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
Blindenzulagen.
Es ist zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld zu unterscheiden. Der Anspruch
auf Urlaubsentgelt ergibt sich aus § 11 BUrlG. Für die Pfändbarkeit des
Urlaubsentgeltes gelten die allgemeinen Lohnpfändungsregelungen. Der
Urlaubsgeldanspruch ergibt sich aus einem Tarifvertrag oder einer Sonderregelung
im Arbeitsvertrag. Dabei wird schon in Tarifverträgen zwischen Urlaubsentgelt und
Urlaubsgeld unterschieden. So unterliegt das „das Übliche nicht übersteigende“
Urlaubsgeld nicht der Pfändung (§ 850a, Ziff. 1 ZPO).
Lohnpfändung, Urlaubsgeld, Unpfändbarkeit
Nach § 850a Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zählt das vom Arbeitgeber gezahlte
Urlaubsgeld zu den unpfändbaren Bezügen. Das gilt auch dann, wenn das
Urlaubsgeld jährlich mit der Junivergütung in einer Summe bezahlt wird und die
Pfändungsfreigrenze dadurch überschritten ist.
LAG Nürnberg Aktenzeichen: 7 Sa 716/05
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