Bei Pfändung wegen Unterhaltsschulden werden Überstundenvergütungen, zusätzliches Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zur Hälfte des Betrages angerechnet. Die Hälfte vom Urlaubsgeld- und Weihnachtsgeld ist dann also pfändbar. Urlaubsabgeltungsansprüche sind Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO. Sie entstehen nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Insolvenzverwalter ist daher zur Zahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet. Gericht: BAG Unpfändbar sind : Leistung von Überstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen. Weihnachtsgeld bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500.- Euro; Heirats- und Geburtsbeihilfen, wenn die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird; Elterngeld, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; Blindenzulagen. Es ist zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld zu unterscheiden. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt ergibt sich aus § 11 BUrlG. Für die Pfändbarkeit des Urlaubsentgeltes gelten die allgemeinen Lohnpfändungsregelungen. Der Urlaubsgeldanspruch ergibt sich aus einem Tarifvertrag oder einer Sonderregelung im Arbeitsvertrag. Dabei wird schon in Tarifverträgen zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld unterschieden. So unterliegt das „das Übliche nicht übersteigende“ Urlaubsgeld nicht der Pfändung (§ 850a, Ziff. 1 ZPO). Lohnpfändung, Urlaubsgeld, Unpfändbarkeit Nach § 850a Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zählt das vom Arbeitgeber gezahlte Urlaubsgeld zu den unpfändbaren Bezügen. Das gilt auch dann, wenn das Urlaubsgeld jährlich mit der Junivergütung in einer Summe bezahlt wird und die Pfändungsfreigrenze dadurch überschritten ist. LAG Nürnberg
Pfändung Urlaubsgeld Vom Bruttolohn werden die Sozialversicherungsbeträge abgezogen, so auch das Urlaubsgeld. Daraus ergibt sich das pfändbare Nettoeinkommen. Von diesem pfändbaren Nettoeinkommen, wird der pfändbare Betrag abgezogen. Zum pfändungsfreien Betrag wird dann das Urlaubsgeld wieder hinzugerechnet. Es wird dann auch ausgezahlt. Beispielrechnung: wenn das Urlaubsgeld 500 Euro beträgt. Bruttoeinkommen: 3000 Euro (abzüglich Beiträge und Urlaubsgeld von 500 Euro) Verbleiben bspw.: 2000 Euro Netto Von den 2000 Euro Nettolohn, wird der pfändungsfreie Betrag laut Pfändungstabelle abgelesen. Der pfändungsfreie Betrag ergibt bspw. 1200 Euro Zu diesen 1200 Euro werden dann die 500 Euro Urlaubsgeld hinzugerechnet. Ausgezahlt werden also 1700 Euro.
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Bei Pfändung wegen Unterhaltsschulden werden Überstundenvergütungen, zusätzliches Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zur Hälfte des Betrages angerechnet. Die Hälfte vom Urlaubsgeld- und Weihnachtsgeld ist dann also pfändbar. Urlaubsabgeltungsansprüche sind Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO. Sie entstehen nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Insolvenzverwalter ist daher zur Zahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet. Gericht: BAG Unpfändbar sind : Leistung von Überstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen. Weihnachtsgeld bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500.- Euro; Heirats- und Geburtsbeihilfen, wenn die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird; Elterngeld, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; Blindenzulagen. Es ist zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld zu unterscheiden. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt ergibt sich aus § 11 BUrlG. Für die Pfändbarkeit des Urlaubsentgeltes gelten die allgemeinen Lohnpfändungsregelungen. Der Urlaubsgeldanspruch ergibt sich aus einem Tarifvertrag oder einer Sonderregelung im Arbeitsvertrag. Dabei wird schon in Tarifverträgen zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld unterschieden. So unterliegt das „das Übliche nicht übersteigende“ Urlaubsgeld nicht der Pfändung (§ 850a, Ziff. 1 ZPO). Lohnpfändung, Urlaubsgeld, Unpfändbarkeit Nach § 850a Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zählt das vom Arbeitgeber gezahlte Urlaubsgeld zu den unpfändbaren Bezügen. Das gilt auch dann, wenn das Urlaubsgeld jährlich mit der Junivergütung in einer Summe bezahlt wird und die Pfändungsfreigrenze dadurch überschritten ist. LAG Nürnberg
Pfändung Urlaubsgeld Vom Bruttolohn werden die Sozialversicherungsbeträge abgezogen, so auch das Urlaubsgeld. Daraus ergibt sich das pfändbare Nettoeinkommen. Von diesem pfändbaren Nettoeinkommen, wird der pfändbare Betrag abgezogen. Zum pfändungsfreien Betrag wird dann das Urlaubsgeld wieder hinzugerechnet. Es wird dann auch ausgezahlt. Beispielrechnung: wenn das Urlaubsgeld 500 Euro beträgt. Bruttoeinkommen: 3000 Euro (abzüglich Beiträge und Urlaubsgeld von 500 Euro) Verbleiben bspw.: 2000 Euro Netto Von den 2000 Euro Nettolohn, wird der pfändungsfreie Betrag laut Pfändungstabelle abgelesen. Der pfändungsfreie Betrag ergibt bspw. 1200 Euro Zu diesen 1200 Euro werden dann die 500 Euro Urlaubsgeld hinzugerechnet. Ausgezahlt werden also 1700 Euro.
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