Wenn der Schuldner auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids
nicht zahlt, ist der Gläubiger gezwungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
einzuleiten, um an sein Geld zu kommen. Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten in das
bewegliche und unbewegliche Vermögen, in Geldforderungen und andere
Vermögenswerte sind unterschiedlich.
Das bewegliche Vermögen umfasst z.B. Einrichtungsgegenstände, Schmuck, aber auch
Aktien und andere Wertpapiere und Bargeld. Es wird im Wege der Pfändung vollstreckt
(§ 803 ZPO). Zuständig für die Vollstreckung ist der Gerichtsvollzieher, der vom
Gläubiger schriftlich beauftragt werden muss. Gerichtsvollzieheraufträge können an die
Gerichtsvollzieher- Verteilungsstelle des Amtsgerichts gerichtet werden, in dessen
Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat bzw. bei Handelsgesellschaften (z.B. GmbH,
OHG, etc.) sich der Sitz befindet.
Die wichtigste Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein Vollstreckungstitel.
Die häufigsten Titel sind: Vollstreckungsbescheide (Ergebnis eines Mahnverfahrens),
Urteile jeglicher Art Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse,
Vergleiche notarielle Urkunden. Eine weitere Voraussetzung für die
Zwangsvollstreckung ist, dass der Titel vor Beginn der Vollstreckung an den Schuldner
zugestellt werden muss.
Dabei ist die Zustellung in der Regel ein gesonderter Schritt, der nicht mit anderen
Vollstreckungshandlungen kombiniert werden kann. Eine Ausnahme bildet da die
Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Er muss zwar auch zuerst zustellen. Da die
Zwangsvollstreckung dann aber von ihm weitergeführt wird, kann er unmittelbar nach
Zustellung damit beginnen, ohne dass es dadurch zu einer zeitlichen Verzögerung
käme.
Beim Vollstreckungsbescheid steht das Zustellungsdatum immer am rechten Rand des
Formulars zu Beginn des unteren Drittels der Seite. Bei nicht gerichtlichen Titeln ist die
Zustellung meistens daran zu erkennen, dass eine Zustellungsurkunde von der Post
oder von einem Gerichtsvollzieher als Anlage mit dem Titel untrennbar verbunden
wurde. Sofern der Zustellungsnachweis fehlt, kann der Gerichtsvollzieher mit der
Zustellung des Titels beauftragt werden.
Bei der Vollstreckung aus einzelnen Titeln darf mit der Zwangsvollstreckung erst
begonnen werden, wenn seit der Zustellung an den Schuldner zwei Wochen vergangen
sind. Diese Regelung gilt bei folgenden Titeln: Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die nicht
auf dem Urteil stehen Beschlüsse im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt
MinderjährigerVergleiche, die vor einem Rechtsanwalt geschlossen wurden und für
vollstreckbar erklärt worden sindbestimmte notarielle oder gerichtliche Urkunden.Es gibt
für die Zwangsvollstreckung kein bestimmtes Schema.
Dem Gläubiger steht es daher frei, in welcher Form er die Zwangsvollstreckung
betreiben möchte. Beschaffung von Informationen über das Vermögen des Schuldners
und Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners Sofern der Gläubiger den
Schuldner kennt und glaubt, dass dieser pfändbare Gegenstände in seiner Wohnung
aufbewahrt, so kann er den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung und Verwertung dieser
Gegenstände beauftragen.
Wenn der Gläubiger weiß, wo genau der Schuldner arbeitet, kann er beim
Vollstreckungsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
gegen den Schuldner beantragen, damit sein Arbeitgeber den pfändbaren Teil des
Lohnes des Schuldners an den Gläubiger überweist. Wenn der Gläubiger dagegen
keine Informationen über den Schuldner hat, dann muss er sich zunächst Informationen
über die verschiedenen denkbaren Vollstreckungsmöglichkeiten beschaffen. Dazu dient
das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Es muss jedoch ein Vollstreckungsversuch durch den Gerichtsvollzieher vorgeschaltet
werden. Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen, Pfändung durch den Gerichtsvollzieher
mit anschließendem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Sofern dem Gläubiger keine besseren Vollstreckungsmöglichkeiten bekannt sind,
beginnt die Zwangsvollstreckung in der Regel durch den Gerichtsvollzieher.
Zwangstvollstreckung Voraussetzungen
Der Antrag auf Zwangsvollsteckung ist an eine Verteilerstelle für solche Verfahren bei
dem Amtsgericht zu senden, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnort hat.
Pfändung von Geldforderungen mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschlus.
Neben der Vollstreckung der Gegenstände, die sich in der Wohnung des Schuldners
befinden, kann der Gläubiger auch Forderungen des Schuldners gegen Dritte
vollstrecken. Das erfolgt dann nicht durch den Gerichtsvollzieher, sondern durch das
Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners mit einem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss.
In einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss vom Gläubiger angegeben
werden, welche angebliche Forderung des Schuldners gegen Dritte gepfändet werden
soll.
Der Gläubiger muss angeben, ob er die Forderung des Schuldners gegen den
Arbeitgeber auf Auszahlung seines Lohnes, die Forderung des Schuldners gegen
Kreditinstitute oder Bausparkassen auf Auszahlung von Konto- oder Sparguthaben, die
Forderung des Schuldners gegen Versicherungen auf Kündigung und Auszahlung der
vertraglich zugesicherten Leistungen, die Forderung des Schuldners gegen das
Finanzamt auf Rückerstattung zuviel gezahlter Steuern usw. pfänden möchte.
Der Gläubiger muss auch hier wieder einen Titel mit Vollstreckungsklausel und
Zustellungsnachweis einreichen. Sofern er bisher entstandene Vollstreckungskosten
geltend machen möchte, müssen diese Kosten nachgewiesen werden durch Belege.
Nachdem das Gericht den Antrag geprüft und den Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss erlassen hat, wird dieser durch den Gerichtsvollzieher dem
Drittschuldner und dem Schuldner selbst zugestellt.
Es müssen also immer bestimmte Voraussetzungen für eine Zangsvollstreckung
vorliegen.
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine
Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben,
untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter
voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz
besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten
nicht vereinbar ist. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das
Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die
Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder
ändert ihn, wenn das mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage
geboten ist.
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