Wenn der Schuldner auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids nicht zahlt, ist der Gläubiger gezwungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, um an sein Geld zu kommen. Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten in das bewegliche und unbewegliche Vermögen, in Geldforderungen und andere Vermögenswerte sind unterschiedlich. Das bewegliche Vermögen umfasst z.B. Einrichtungsgegenstände, Schmuck, aber auch Aktien und andere Wertpapiere und Bargeld. Es wird im Wege der Pfändung vollstreckt (§ 803 ZPO). Zuständig für die Vollstreckung ist der Gerichtsvollzieher, der vom Gläubiger schriftlich beauftragt werden muss. Gerichtsvollzieheraufträge können an die Gerichtsvollzieher- Verteilungsstelle des Amtsgerichts gerichtet werden, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat bzw. bei Handelsgesellschaften (z.B. GmbH, OHG, etc.) sich der Sitz befindet. Die wichtigste Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein Vollstreckungstitel. Die häufigsten Titel sind: Vollstreckungsbescheide (Ergebnis eines Mahnverfahrens), Urteile jeglicher Art Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse, Vergleiche notarielle Urkunden. Eine weitere Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, dass der Titel  vor Beginn der Vollstreckung an den Schuldner zugestellt werden muss. Dabei ist die Zustellung in der Regel ein gesonderter Schritt, der nicht mit anderen Vollstreckungshandlungen kombiniert werden kann. Eine Ausnahme bildet da die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Er muss zwar auch zuerst zustellen. Da die Zwangsvollstreckung dann aber von ihm weitergeführt wird, kann er unmittelbar nach Zustellung damit beginnen, ohne dass es dadurch zu einer zeitlichen Verzögerung käme. Beim Vollstreckungsbescheid steht das Zustellungsdatum immer am rechten Rand des Formulars zu Beginn des unteren Drittels der Seite. Bei nicht gerichtlichen Titeln ist die Zustellung meistens daran zu erkennen, dass eine Zustellungsurkunde von der Post oder von einem Gerichtsvollzieher als Anlage mit dem Titel untrennbar verbunden wurde. Sofern der Zustellungsnachweis fehlt, kann der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Titels beauftragt werden. Bei der Vollstreckung aus einzelnen Titeln darf mit der Zwangsvollstreckung erst begonnen werden, wenn seit der Zustellung an den Schuldner zwei Wochen vergangen sind. Diese Regelung gilt bei folgenden Titeln: Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die nicht auf dem Urteil stehen Beschlüsse im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt MinderjährigerVergleiche, die vor einem Rechtsanwalt geschlossen wurden und für vollstreckbar erklärt worden sindbestimmte notarielle oder gerichtliche Urkunden.Es gibt für die Zwangsvollstreckung kein bestimmtes Schema. Dem Gläubiger steht es daher frei, in welcher Form er die Zwangsvollstreckung betreiben möchte. Beschaffung von Informationen über das Vermögen des Schuldners und Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners Sofern der Gläubiger den Schuldner kennt und glaubt, dass dieser pfändbare Gegenstände in seiner Wohnung aufbewahrt, so kann er den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung und Verwertung dieser Gegenstände beauftragen. Wenn der Gläubiger weiß, wo genau der Schuldner arbeitet, kann er beim Vollstreckungsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner beantragen, damit sein Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Lohnes des Schuldners an den Gläubiger überweist. Wenn der Gläubiger dagegen keine Informationen über den Schuldner hat, dann muss er sich zunächst Informationen über die verschiedenen denkbaren Vollstreckungsmöglichkeiten beschaffen. Dazu dient das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Es muss jedoch ein Vollstreckungsversuch durch den Gerichtsvollzieher vorgeschaltet werden. Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen, Pfändung durch den Gerichtsvollzieher mit anschließendem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Sofern dem Gläubiger keine besseren Vollstreckungsmöglichkeiten bekannt sind, beginnt die Zwangsvollstreckung in der Regel durch den Gerichtsvollzieher. Zwangstvollstreckung Voraussetzungen Der Antrag auf Zwangsvollsteckung ist an eine Verteilerstelle für solche Verfahren bei dem Amtsgericht zu senden, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnort hat. Pfändung von Geldforderungen mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschlus. Neben der Vollstreckung der  Gegenstände, die sich in der Wohnung des Schuldners befinden, kann der Gläubiger auch Forderungen des Schuldners gegen Dritte vollstrecken. Das erfolgt dann nicht durch den Gerichtsvollzieher, sondern durch das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. In einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss vom Gläubiger angegeben werden, welche angebliche Forderung des Schuldners gegen Dritte gepfändet werden soll. Der Gläubiger muss angeben, ob er die Forderung des Schuldners gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung seines Lohnes, die Forderung des Schuldners gegen Kreditinstitute oder Bausparkassen auf Auszahlung von Konto- oder Sparguthaben, die Forderung des Schuldners gegen Versicherungen auf Kündigung und Auszahlung der vertraglich zugesicherten Leistungen, die Forderung des Schuldners gegen das Finanzamt auf Rückerstattung zuviel gezahlter Steuern usw. pfänden möchte. Der Gläubiger muss auch hier wieder einen Titel mit Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis einreichen. Sofern er bisher entstandene Vollstreckungskosten geltend machen möchte, müssen diese Kosten nachgewiesen werden durch Belege. Nachdem das Gericht den Antrag geprüft und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, wird dieser durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner selbst zugestellt. Es müssen also immer bestimmte Voraussetzungen für eine Zangsvollstreckung vorliegen. Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen. Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn das mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist. 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