Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine Pflicht zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, "wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. " Falls nach der Insolvenzeröffnung weiter Unterhaltsschulden auflaufen, so sind dies "Neuschulden", die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Leistet der Unterhaltsschuldner keinen oder zu wenig Unterhalt, dürfen die Unterhalts- Neugläubiger in den Vorrechtsbereich des § 850 d ZPO vollstrecken. Unterhaltsschulden verjähren nur dann nicht, wenn sie in die Zukunft gerichtet sind. Unterhalt für die Vergangenheit kann durchaus verjähren. Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Verzug Zahlungsziel ist der Zeitpunkt zu dem das Geld beim Gläubiger eingegangen sein muss. d. h. der Schuldner hat dafür zu sorgen, dass das Geld rechtzeitig da ist. Um nicht in Verzug zu geraten, muss der Schuldner leisten (§ 286 BGB). Er leistet, wenn er alles seinerseits Erforderliche getan hat, um die Leistung zu bewirken. Durfte der Schuldner durch Überweisung leisten und ist nichts anderes ausdrücklich vereinbart hat er mit der Ausfüllung des Überweisungsvordrucks und Abgabe bei der Bank/Eingabe der TAN und drücken der Return-Taste alles seinerseits Erforderliche getan, um die Leistung zu bewirken (vorausgesetzt das Konto ist gedeckt). Er kann nicht mehr in Verzug geraten. Auf den Eingang beim Gläubiger kommt es für den Verzug nicht an. Der Leistungserfolg ist entscheidend, ob und wann Erfüllung eintritt. Durch die Insolvenzrechtsreform am 01.12.2001 und die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen hat der Gesetzgeber dem Unterhaltsgläubiger die Möglichkeit gegeben, auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens Unterhalt zu erhalten. Aufgrund der Regelung des § 36 InsO finden die §§ 850, 850 a, 850 c, 850 e, 850 f Abs. 1 ZPO und die §§ 850 g–i ZPO im Insolvenzverfahren entsprechende Anwendung. Folglich wurde ein wesentlicher Teil der Vorschriften aus dem Zwangsvollstreckungsrecht bezüglich der Pfändung von Arbeitseinkommen in das Insolvenzrecht übertragen. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Schuldner in einem Insolvenzverfahren auf seine Pfändungsfreigrenzen beruft bzw. diese durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder und das Insolvenzgericht beachtet werden müssen, verbleibt dem Schuldner und Unterhaltsschuldner die Möglichkeit, zumindest teilweise aus dem unpfändbaren Teil seinen Unterhaltspflichten nachzukommen.
Bei der Pfändung von laufenden Unterhaltsansprüchen wird nicht die Pfändungstabelle angewandt, sondern das Vollstreckungsgericht legt fest, welchen Betrag der Schuldner für seinen eigenen Lebensunterhalt behalten darf. In der Regel ist das der Selbstbehalt. Das gilt nur für den laufenden Unterhalt und die Rückstände des letzten Jahres vor Erlass des Pfändungsbeschlusses. Die Pfändung von weiterem rückständigen Unterhalt bemisst sich nach der Pfändungstabelle. Der rückständige Unterhalt verjährt in drei Jahren. Das Kindergeld kann gepfändet werden, wenn es auf ein pfändungsfreies Konto geht. Ansonsten nicht. Liegt über den Unterhalt ein Urteil vor, verjähren die bis zur Rechtskraft aufgelaufenen Schulden innerhalb von dreißig Jahren, die nach Rechtskraft fällig werdenden in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres in dem die Zahlungen fällig werden.
Der Schuldner kann sich nur dann auf höhere Pfändungsfreibeträge berufen, sofern er auch tatsächlich Bar- bzw. Betreuungsunterhalt leistet. Hierdurch entsteht den Unterhaltsgläubigern für laufende Unterhaltsverpflichtungen ein Vorteil. Dem Unterhaltsverpflichteten ist während des laufenden Insolvenzverfahrens anzuraten, seinen bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, da er ansonsten Gefahr läuft neue Verbindlichkeiten aufzubauen, die von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden. Nach § 170 StGB ist die Verletzung der Unterhaltspflicht im Übrigen unter Strafe gestellt. Beruft sich der Unterhaltsschuldner gegenüber den Unterhaltsgläubigern auf abzugsfähige Positionen, die familiengerichtlich nicht anerkannt werden und zahlt der Unterhaltsschuldner aus diesem Grunde keinen Unterhalt, so setzt er sich zumindest theoretisch der Gefahr einer Strafverfolgung aus. Diese Gefahr kann der Unterhaltsschuldner auch außerhalb des Insolvenzverfahrens dadurch mindern, indem er sich gegenüber seinen Gläubigern auf die Pfändungsfreigrenzen beruft. Insbesondere durch die Einführung des Verbrauchinsolvenzverfahrens für natürliche Personen besteht für den Unterhaltsschuldner die Möglichkeit, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen und mittels Durchführung des Insolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiungsphase nach im Regelfall sechs Jahren die Restschuldbefreiung zu erlangen. Kann der Unterhaltsschuldner innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes seine Verbindlichkeiten erfüllen, so kann man von ihm nicht die Einleitung eines Insolvenzverfahrens verlangen. Das gilt auch, wenn abzusehen ist, dass die unterhaltsberechtigten Kinder vor Beendigung ihrer Berufsausbildung stehen und demnächst für ihren Unterhaltsbedarf selbst aufkommen können.
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine Pflicht zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, "wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. " Falls nach der Insolvenzeröffnung weiter Unterhaltsschulden auflaufen, so sind dies "Neuschulden", die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Leistet der Unterhaltsschuldner keinen oder zu wenig Unterhalt, dürfen die Unterhalts- Neugläubiger in den Vorrechtsbereich des § 850 d ZPO vollstrecken. Unterhaltsschulden verjähren nur dann nicht, wenn sie in die Zukunft gerichtet sind. Unterhalt für die Vergangenheit kann durchaus verjähren. Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Verzug Zahlungsziel ist der Zeitpunkt zu dem das Geld beim Gläubiger eingegangen sein muss. d. h. der Schuldner hat dafür zu sorgen, dass das Geld rechtzeitig da ist. Um nicht in Verzug zu geraten, muss der Schuldner leisten (§ 286 BGB). Er leistet, wenn er alles seinerseits Erforderliche getan hat, um die Leistung zu bewirken. Durfte der Schuldner durch Überweisung leisten und ist nichts anderes ausdrücklich vereinbart hat er mit der Ausfüllung des Überweisungsvordrucks und Abgabe bei der Bank/Eingabe der TAN und drücken der Return-Taste alles seinerseits Erforderliche getan, um die Leistung zu bewirken (vorausgesetzt das Konto ist gedeckt). Er kann nicht mehr in Verzug geraten. Auf den Eingang beim Gläubiger kommt es für den Verzug nicht an. Der Leistungserfolg ist entscheidend, ob und wann Erfüllung eintritt. Durch die Insolvenzrechtsreform am 01.12.2001 und die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen hat der Gesetzgeber dem Unterhaltsgläubiger die Möglichkeit gegeben, auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens Unterhalt zu erhalten. Aufgrund der Regelung des § 36 InsO finden die §§ 850, 850 a, 850 c, 850 e, 850 f Abs. 1 ZPO und die §§ 850 g–i ZPO im Insolvenzverfahren entsprechende Anwendung. Folglich wurde ein wesentlicher Teil der Vorschriften aus dem Zwangsvollstreckungsrecht bezüglich der Pfändung von Arbeitseinkommen in das Insolvenzrecht übertragen. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Schuldner in einem Insolvenzverfahren auf seine Pfändungsfreigrenzen beruft bzw. diese durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder und das Insolvenzgericht beachtet werden müssen, verbleibt dem Schuldner und Unterhaltsschuldner die Möglichkeit, zumindest teilweise aus dem unpfändbaren Teil seinen Unterhaltspflichten nachzukommen.
Bei der Pfändung von laufenden Unterhaltsansprüchen wird nicht die Pfändungstabelle angewandt, sondern das Vollstreckungsgericht legt fest, welchen Betrag der Schuldner für seinen eigenen Lebensunterhalt behalten darf. In der Regel ist das der Selbstbehalt. Das gilt nur für den laufenden Unterhalt und die Rückstände des letzten Jahres vor Erlass des Pfändungsbeschlusses. Die Pfändung von weiterem rückständigen Unterhalt bemisst sich nach der Pfändungstabelle. Der rückständige Unterhalt verjährt in drei Jahren. Das Kindergeld kann gepfändet werden, wenn es auf ein pfändungsfreies Konto geht. Ansonsten nicht. Liegt über den Unterhalt ein Urteil vor, verjähren die bis zur Rechtskraft aufgelaufenen Schulden innerhalb von dreißig Jahren, die nach Rechtskraft fällig werdenden in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres in dem die Zahlungen fällig werden.
Der Schuldner kann sich nur dann auf höhere Pfändungsfreibeträge berufen, sofern er auch tatsächlich Bar- bzw. Betreuungsunterhalt leistet. Hierdurch entsteht den Unterhaltsgläubigern für laufende Unterhaltsverpflichtungen ein Vorteil. Dem Unterhaltsverpflichteten ist während des laufenden Insolvenzverfahrens anzuraten, seinen bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, da er ansonsten Gefahr läuft neue Verbindlichkeiten aufzubauen, die von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden. Nach § 170 StGB ist die Verletzung der Unterhaltspflicht im Übrigen unter Strafe gestellt. Beruft sich der Unterhaltsschuldner gegenüber den Unterhaltsgläubigern auf abzugsfähige Positionen, die familiengerichtlich nicht anerkannt werden und zahlt der Unterhaltsschuldner aus diesem Grunde keinen Unterhalt, so setzt er sich zumindest theoretisch der Gefahr einer Strafverfolgung aus. Diese Gefahr kann der Unterhaltsschuldner auch außerhalb des Insolvenzverfahrens dadurch mindern, indem er sich gegenüber seinen Gläubigern auf die Pfändungsfreigrenzen beruft. Insbesondere durch die Einführung des Verbrauchinsolvenzverfahrens für natürliche Personen besteht für den Unterhaltsschuldner die Möglichkeit, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen und mittels Durchführung des Insolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiungsphase nach im Regelfall sechs Jahren die Restschuldbefreiung zu erlangen. Kann der Unterhaltsschuldner innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes seine Verbindlichkeiten erfüllen, so kann man von ihm nicht die Einleitung eines Insolvenzverfahrens verlangen. Das gilt auch, wenn abzusehen ist, dass die unterhaltsberechtigten Kinder vor Beendigung ihrer Berufsausbildung stehen und demnächst für ihren Unterhaltsbedarf selbst aufkommen können.
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