Schulden- Unterhalt
Bei der Pfändung von laufenden Unterhaltsansprüchen wird nicht die Pfändungstabelle
angewandt, sondern das Vollstreckungsgericht legt fest, welchen Betrag der Schuldner
für seinen eigenen Lebensunterhalt behalten darf.
In der Regel ist das die Grenze des Selbstbehaltes. Das gilt nur für den laufenden
Unterhalt und die Rückstände des letzten Jahres vor Erlass des Pfändungsbeschlusses.
Die Pfändung des weiteren rückständigen Unterhaltes bemisst sich nach der geltenden
Pfändungstabelle. Der rückständige Unterhalt verjährt in drei Jahren.
Liegt über den Unterhalt ein Urteil vor, verjähren die bis zur Rechtskraft aufgelaufenen
Schulden innerhalb von dreißig Jahren, die nach Rechtskraft fällig werdenden in drei
Jahren.
Die Verjährung beginnt mit Schluss des Jahres in dem die Zahlungen fällig werden. Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine
Pflicht zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, "wenn dieses Verfahren zulässig und
geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch
sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird.
" Falls nach der Insolvenzeröffnung weiter Unterhaltsschulden auflaufen, so sind dies
"Neuschulden", die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Leistet der
Unterhaltsschuldner keinen oder zu wenig Unterhalt, dürfen die Unterhalts- Neugläubiger
in den Vorrechtsbereich des § 850 d ZPO vollstrecken. Unterhaltsschulden verjähren nur
dann nicht, wenn sie in die Zukunft gerichtet sind. Unterhalt für die Vergangenheit kann
durchaus verjähren. Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Verzug
Zahlungsziel ist der Zeitpunkt zu dem das Geld beim Gläubiger
eingegangen sein muss.
d. h. der Schuldner hat dafür zu sorgen, dass das Geld rechtzeitig da ist.
Um nicht in Verzug zu geraten, muss der Schuldner leisten (§ 286 BGB).
Er leistet, wenn er alles seinerseits Erforderliche getan hat, um die
Leistung zu bewirken.
Durfte der Schuldner durch Überweisung leisten und ist nichts anderes
ausdrücklich vereinbart hat er mit der Ausfüllung des
Überweisungsvordrucks und Abgabe bei der Bank/Eingabe der TAN und
drücken der Return-Taste alles seinerseits Erforderliche getan, um die
Leistung zu
bewirken (vorausgesetzt das Konto ist gedeckt). Er kann nicht mehr in
Verzug geraten.
Auf den Eingang beim Gläubiger kommt es für den Verzug nicht an. Der
Leistungserfolg ist entscheidend, ob und wann Erfüllung eintritt.
Unterhalt und Insolvenz
Durch die Insolvenzrechtsreform am 01.12.2001 und die Erhöhung der
Pfändungsfreigrenzen hat der Gesetzgeber dem Unterhaltsgläubiger die
Möglichkeit gegeben, auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens
Unterhalt zu erhalten.
Aufgrund der Regelung des § 36 InsO finden die §§ 850, 850 a, 850 c,
850 e, 850 f Abs. 1 ZPO und die §§ 850 g–i ZPO im Insolvenzverfahren
entsprechende Anwendung. Folglich wurde ein wesentlicher Teil der
Vorschriften aus dem Zwangsvollstreckungsrecht bezüglich der Pfändung
von Arbeitseinkommen in das Insolvenzrecht übertragen.
Aufgrund der Tatsache, dass sich der Schuldner in einem
Insolvenzverfahren auf seine Pfändungsfreigrenzen beruft bzw. diese
durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder und das Insolvenzgericht
beachtet werden müssen, verbleibt dem Schuldner und
Unterhaltsschuldner die Möglichkeit, zumindest teilweise aus dem
unpfändbaren Teil seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Der
Schuldner kann sich nur dann auf höhere Pfändungsfreibeträge berufen,
sofern er auch tatsächlich Bar- bzw. Betreuungsunterhalt leistet.
Hierdurch entsteht den Unterhaltsgläubigern für laufende
Unterhaltsverpflichtungen ein Vorteil.
Dem Unterhaltsverpflichteten ist während des laufenden
Insolvenzverfahrens anzuraten, seinen bestehenden
Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, da er ansonsten Gefahr läuft
neue Verbindlichkeiten aufzubauen, die von der Restschuldbefreiung
nicht erfasst werden.
Nach § 170 StGB ist die Verletzung der Unterhaltspflicht im Übrigen unter
Strafe gestellt.
Beruft sich der Unterhaltsschuldner gegenüber den Unterhaltsgläubigern
auf abzugsfähige Positionen, die familiengerichtlich nicht anerkannt
werden und zahlt der Unterhaltsschuldner aus diesem Grunde keinen
Unterhalt, so setzt er sich zumindest theoretisch der Gefahr einer
Strafverfolgung aus. Diese Gefahr kann der Unterhaltsschuldner auch
außerhalb des Insolvenzverfahrens dadurch mindern, indem er sich
gegenüber seinen Gläubigern auf die Pfändungsfreigrenzen beruft.
Insbesondere durch die Einführung des Verbrauchinsolvenzverfahrens für
natürliche Personen besteht für den Unterhaltsschuldner die Möglichkeit,
seinen Unterhaltspflichten nachzukommen und mittels Durchführung des
Insolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiungsphase nach im
Regelfall sechs Jahren die Restschuldbefreiung zu erlangen.
Kann der Unterhaltsschuldner innerhalb eines überschaubaren
Zeitraumes seine Verbindlichkeiten erfüllen, so kann man von ihm nicht
die Einleitung eines Insolvenzverfahrens verlangen. Das gilt auch, wenn
abzusehen ist, dass die unterhaltsberechtigten Kinder vor Beendigung
ihrer Berufsausbildung stehen und demnächst für ihren Unterhaltsbedarf
selbst aufkommen können.
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