Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet. Für Jugendliche mit Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht so lange, wie ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen worden ist. Die Pflicht zum Besuch der Grundschule dauert mindestens vier Jahre. Der Übergang in eine auf der Grundschule aufbauende Schule ist erst zulässig, wenn das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist. Die Pflicht zum Besuch einer weiterführenden Schule (auf der Grundschule aufbauend) dauert fünf Jahre. Die Schulpflicht beginnt am 01. August eines Jahres für alle Kinder, die bis 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben.
Wenn das Kind von der Schule abgemeldet werden soll, muss das der Schule schiftlich mitgeteilt werden. Meistens ist das der Fall bei einem Umzug. Wenn das Kind nicht mehr schulpflichtig ist, benötigt es keinen Grund für die Abmeldung von der Schule. Die Formulare sind - mit PC und Smartphone - (zum Ausfüllen, Bearbeiten, Speichern, Drucken, Versenden)
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