Das Gericht muss auch dann eine eigene Entscheidung treffen, wenn der andere Elternteil dem Antrag nicht zustimmt.
Können sich die Eltern über das elterliche Sorgerecht nicht einigen, muss das Gericht entscheiden.
Die Entscheidung richtet sich nach folgenden Fragen:
Wird eine alleinige elterliche Sorge dem Wohl des Kindes gerecht?
Ist das alleinige Sorgerecht des Antragsstellers die bessere Lösung?
Das Gericht entscheidet auch nach folgenden Kriterien:
Wie eignet sich der Elternteil zu der Erziehungs- und Betreuungsaufgabe?
Besteht Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse?
Was will das Kind?
Wie ist die Bindung zu den Eltern?
Wie ist die Bindung zu den Geschwistern, welche sonstigen Bezugspersonen gibt es und wie ist das lokale Umfeld?
Maßgebend für die Entscheidung ist auch, ob das Kind durch die Übertragung des alleinigen Sorgerechts aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen wird.
Das Gericht hat den Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt. Eine Ausnahme bilden nur, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht. Das Familiengericht ist also nach dem Gesetzeswortlaut an eine Einigung der Eltern gebunden, ohne dass es noch eine selbständige Kindeswohlprüfung anzustellen hätte. Der Gesetzgeber unterstellt - insoweit über die frühere Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für ein gemeinsames Sorgerecht hinausgehend -, das eine den gemeinsamen Willen der Eltern entsprechende Sorgerechtsregelung in aller Regel am besten dem Kindeswohl entspricht.
alleiniges Sorgerecht beantragen, übertragen, Voraussetzungen Entzug
Unter Umgangsrecht versteht man das Recht, das Kind besuchen zu dürfen. Ein Umgangsrecht haben auch andere nahe Verwandten, z.B. Großeltern, Geschwister.
alleiniges Sorgerecht beantragen, übertragen, Voraussetzungen Entzug