|
|
Wer eine Stromsperre
angedroht bekommt oder wessen Strom oder Gas abgestellt wird, kann beim
Gericht selbst eine "Einstweilige Verfügung" beantragen. Durch eine
solche Verfügung erzwingt das Gericht die Fortsetzung der Strom- oder
Gaslieferung. Gem. §§ 936, 920 III ZPO kann ein Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
des zuständigen Amtsgerichts erklärt werden.
|
Versorgungsunternehmen sind bei Zahlungsverzug eines Kunden berechtigt,
dessen Versorgung zu unterbrechen, bis die Zahlungsrückstände
ausgeglichen sind. Dieses Recht steht jedoch nicht auch einem gewerblichen
Vermieter zu, wenn der Mieter mit der Miete in Rückstand ist. Eine
Stromsperrung durch den Vermieter ist nur in Ausnahmefällen rechtens,
sofern diesem gerade durch die Stromentnahme weiterer Schaden entstehen
würde.
Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 1 U 67/03
Stromsperre, Stromschulden Schulden beim Energieversorger, Ratenzahlung abgelehnt