Wer eine Stromsperre angedroht bekommt oder wessen Strom oder Gas abgestellt wird, kann beim Gericht selbst eine "Einstweilige Verfügung" beantragen. Durch eine solche Verfügung erzwingt das Gericht die Fortsetzung der Strom- oder Gaslieferung. Gem. §§ 936, 920 III ZPO kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erklärt werden.
Der Verbraucher, dem eine Strom- oder
Gasliefersperre droht, kann sich an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts wenden.
Er kann dort sein Problem einem Rechtspfleger schildern, der auch einen Antrag
für ihn formuliert, ohne dass dem Verbraucher hierdurch weitere Kosten
entstehen. Anwaltszwang herrscht erst bei einem Streitwert von über 5.000. Der
Streitwert bei einer Stromsperre ist weit geringer.
Allerdings ist der Grundsatz vor den
Zivilgerichten "Verlierer zahlt" zu beachten. Die Gerichtskosten und die Kosten
eines gegnerischen Anwalts sind im Unterliegensfall vom Verbraucher zu zahlen.
Aber auch dieses Risiko ist ungefähr berechenbar. Bei einem Streitwert von bis
zu 300,- € betragen die Gerichtskosten ca. 25 € und die Prozessgebühr für den
Anwalt (ohne mündliche Verhandlung) nochmals 25 € zzgl. Auslagen und
Umsatzsteuer i. H. v. 19 %.
Keine Stromsperrung durch
Vermieter
Versorgungsunternehmen sind bei Zahlungsverzug eines Kunden berechtigt, dessen
Versorgung zu unterbrechen, bis die Zahlungsrückstände ausgeglichen sind. Dieses
Recht steht jedoch nicht auch einem gewerblichen Vermieter zu, wenn der Mieter
mit der Miete in Rückstand ist. Eine Stromsperrung durch den Vermieter ist nur
in Ausnahmefällen rechtens, sofern diesem gerade durch die Stromentnahme
weiterer Schaden entstehen würde.
Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 1 U 67/03
Stromsperre, Stromschulden Schulden beim Energieversorger, Ratenzahlung abgelehnt