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  Stromsperre, Stromschulden Schulden beim Energieversorger, Ratenzahlung abgelehnt


 

Wer eine Stromsperre angedroht bekommt oder wessen Strom oder Gas abgestellt wird, kann beim Gericht selbst eine "Einstweilige Verfügung" beantragen. Durch eine solche Verfügung erzwingt das Gericht die Fortsetzung der Strom- oder Gaslieferung. Gem. §§ 936, 920 III ZPO kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erklärt werden.


Der Verbraucher, dem eine Strom- oder Gasliefersperre droht, kann sich an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts wenden. Er kann dort sein Problem einem Rechtspfleger schildern, der auch einen Antrag für ihn formuliert, ohne dass dem Verbraucher hierdurch weitere Kosten entstehen. Anwaltszwang herrscht erst bei einem Streitwert von über 5.000. Der Streitwert bei einer Stromsperre ist weit geringer.


Allerdings ist der Grundsatz vor den Zivilgerichten "Verlierer zahlt" zu beachten. Die Gerichtskosten und die Kosten eines gegnerischen Anwalts sind im Unterliegensfall vom Verbraucher zu zahlen. Aber auch dieses Risiko ist ungefähr berechenbar. Bei einem Streitwert von bis zu 300,- € betragen die Gerichtskosten ca. 25 € und die Prozessgebühr für den Anwalt (ohne mündliche Verhandlung) nochmals 25 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer i. H. v. 19 %.

 

Keine Stromsperrung durch Vermieter

Versorgungsunternehmen sind bei Zahlungsverzug eines Kunden berechtigt, dessen Versorgung zu unterbrechen, bis die Zahlungsrückstände ausgeglichen sind. Dieses Recht steht jedoch nicht auch einem gewerblichen Vermieter zu, wenn der Mieter mit der Miete in Rückstand ist. Eine Stromsperrung durch den Vermieter ist nur in Ausnahmefällen rechtens, sofern diesem gerade durch die Stromentnahme weiterer Schaden entstehen würde.

 
Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 1 U 67/03

 

 

 

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