Wer eine Stromsperre angedroht bekommt oder wessen Strom oder Gas abgestellt wird, kann
beim Gericht selbst eine "Einstweilige Verfügung" beantragen.
Durch eine solche Verfügung erzwingt das Gericht die Fortsetzung der Strom- oder
Gaslieferung. Gem. §§ 936, 920 III ZPO kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erklärt werden.
Der Verbraucher, dem eine Strom- oder Gasliefersperre droht, kann sich an die Geschäftsstelle
des Amtsgerichts wenden. Er kann dort sein Problem einem Rechtspfleger schildern, der auch
einen Antrag für ihn formuliert, ohne dass dem Verbraucher hierdurch weitere Kosten
entstehen. Anwaltszwang herrscht erst bei einem Streitwert von über 5.000. Der Streitwert bei
einer Stromsperre ist weit geringer. Allerdings ist der Grundsatz vor den Zivilgerichten "Verlierer
zahlt" zu beachten.
Die Gerichtskosten und die Kosten eines gegnerischen Anwalts sind im Unterliegensfall vom
Verbraucher zu zahlen. Aber auch dieses Risiko ist ungefähr berechenbar. Bei einem Streitwert
von bis zu 300,- € betragen die Gerichtskosten ca. 25 € und die Prozessgebühr für den Anwalt
(ohne mündliche Verhandlung) nochmals 25 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer i. H. v. 19 %.
Keine Stromsperrung durch Vermieter Versorgungsunternehmen sind bei Zahlungsverzug
eines Kunden berechtigt, dessen Versorgung zu unterbrechen, bis die Zahlungsrückstände
ausgeglichen sind.
Dieses Recht steht jedoch nicht auch einem gewerblichen Vermieter zu, wenn der Mieter mit
der Miete in Rückstand ist. Eine Stromsperrung durch den Vermieter ist nur in Ausnahmefällen
rechtens, sofern diesem gerade durch die Stromentnahme weiterer Schaden entstehen würde.
Gericht: OLG Köln Aktenzeichen: 1 U 67/03
Sperrt ein Energieversorger einem Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger wegen Schulden
den Strom, so muss der Leistungsträger die Rückstände im Wege eines Darlehens
übernehmen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden und
dabei darauf hingewiesen, dass die Stromversorgung in Deutschland zu den Mindeststandards
gehört. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.05.2009, L 7 AS
546/09 B ER
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