Formulare und Musterschreiben Zum Bearbeiten, Speichern und Drucken Muster Ehegatten haben das Recht, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. In ihm werden Anordnungen sowohl für den Tod des einen wie für den Tod des anderen getroffen. gemeinschaftliches Testament * Entweder die Ehegatten suchen gemeinsam einen Notar auf oder sie errichten das Testament in privatschriftlicher Form. Ein gemeinschaftliches Testament kann dieselben Anordnungen wie ein Einzeltestament enthalten. Die Ehegatten setzen sich wechselseitig zu Alleinerben ein.   Beide Ehegatten können ihr Testament gemeinschaftlich widerrufen. Allerdings müssen sie dabei zusammen handeln, also ein gemeinschaftliches Widerrufstestament errichten oder in einem neuen gemeinschaftlichen Testament abweichende Anordnungen treffen.   Ist einer der Ehegatten verstorben, ist der Überlebende an den Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments gebunden. Er kann also nicht mehr abweichende Anordnungen treffen. Insoweit tritt dieselbe Bindung wie bei einem Erbvertrag ein. Ein gemeinschaftliches Testament muss letztwillige Verfügungen beider Ehegatten enthalten. Für das gemeinsame Testament sind besondere Formvorschriften vorgesehen. Gemäß § 2267 BGB reicht es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der erforderlichen Form erstellt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Einer der Vorteile des gemeinschaftlichen Testaments ist, dass wechselseitige Verfügungen aufgenommen werden können.  
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