Unterhalt für nichteheliches Kind
Unterhalt für nichteheliches Kind
Bei nichtehelichen Kindern ist der Unterhalt begrenzt auf 6 vor und 8 Wochen nach der Geburt. Der Anspruch verlängert
sich um 3 Jahre, wenn die Mutter aufgrund der Schwangerschaft keiner Arbeit nachgehen kann (§1615 l Abs. 2 BGB).
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass unter Umständen, auch über die 3 Jahre hinaus Unterhalt gezahlt werden
muss. Das kann dann der Fall sein, wenn die Mutter beispielsweise nicht arbeiten kann, weil das Kind krank ist. Nach
§16151l Abs. 2 BGB steht der Mutter eines nicht ehelichen Kindes für die Zeit von vier Monaten vor der Geburt bis
maximal drei Jahre nach Geburt ein Unterhaltsanspruch auf Kindesunterhalt zu, wenn sie in dieser Zeit keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Eine Verlängerung der Unterhaltsverpflichtung gibt es nur in Ausnahmefällen. Die Unterhaltspflicht des Vaters des
gemeinschaftlichen nicht ehelichen Kindes besteht nach Vollendung dessen dritten Lebensjahres aber fort, wenn die
Mutter Schwierigkeiten hat, eine mit der Kindesbetreuung zu vereinbarende Vollzeitarbeitsstelle zu finden. Art. 6 Abs. 5
Grundgesetz sagt, dass für nichteheliche Kinder die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung
und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen sind wie für eheliche Kinder.
Daher darf auch bei Unterhaltsansprüchen ehelichen Kindern eine erheblich längere persönliche Betreuung
zugestanden werden als nichtehelichen Kindern. Die Unterhaltsansprüche eines nichtehelichen Elternteils sind nicht
mehr nachranging.
neues Urteil vom Bundesgerichtshof
Es ist nicht mehr prinzipiell so, dass Mütter für ihre unehelichen Kinder nur 3 Jahre Anspruch auf Unterhalt haben.
Vielmehr muss nach Billigkeit entschieden werden. “Auch nach langjähriger Ehe geht der Unterhaltsanspruch eines
geschiedenen Ehegatten dem Anspruch des neuen Ehegatten, der Kinder zu betreuen hat, nicht zwangsläufig vor.”
“Bemisst sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen einen wieder verheirateten Ehegatten nach seinem die
ohne den Splittingvorteil der neuen Ehe errechneten Einkommen, ist auch ein eventueller Realsplittingvorteil auf der
Grundlage dieses fiktiv nach der Grundtabelle bemessenen Einkommens zu bestimmen.
“ Eine nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mutter kann vom Vater des Kindes Unterhalt verlangen. Auch ein
nichtehelicher Vater kann diesen Unterhaltsanspruch haben, falls umgekehrt der Vater das Kind betreut.
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