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Titel Unterhaltstitel anpassen, ändern  Kindesunterhalt Verringerung Einkommen

Unterhaltstitel

       Gültigkeit nach Volljährigkeit!

Unterhaltstitel

Ist der Unterhaltsanspruch für ein minderjähriges Kind tituliert, so sind die Änderungen, die sich aus dem Erreichen der Volljährigkeit ergeben, über eine Abänderungsklage geltend zu machen. Das gleiche gilt, wenn der sich Unterhaltsschuldner auf eine Beschränkung oder einen Wegfall der Unterhaltsverpflichtung beruft. Eventuell dadurch, da das Kind jetzt volljährig ist.

        Neue Unterhaltstitel

Nach § 1612a BGB gibt es die Möglich, den Unterhalt minderjähriger Kinder nicht mehr nur als festen Betrag, sondern auch vom Vorhundertsatz  eines Regelbetrages zu beantragen. Dieser Regelbetrag ergibt sich aus einer alle zwei Jahre aktualisierten Rechtsverordnung.

    Dynamisierung

Dynamisierung bedeutet, dass der Unterhalt für minderjährige Kinder nicht mehr als fester Betrag, sondern als Vorhundertsatz des Regelbetrages festgelegt wird.

Verändert sich der Regelbetrag, ändert sich automatisch auch der zu zahlende Unterhalt!

Doppelte Dynamisierung bedeutet, dass nicht nur der Unterhaltsbetrag als Prozentsatz ausgedrückt wird, sondern auch die wechselnden Altersstufen berücksichtigt werden. 

Der höhere Unterhalt wird immer ab Beginn des Monats fällig, in den der Geburtstag fällt. Ändern sich die Regelbeträge nach zwei Jahren, ändern sich automatisch auch die Unterhaltsbeträge. Werden die Kinder älter, braucht nicht durch eine Abänderungsklage der höhere Unterhalt nach der nächsten Altersgruppe festgesetzt werden.

Es reicht, einmalig den Unterhalt dynamisch festzulegen und bis zu dem Zeitpunkt, wo das Kind volljährig wird oder eine Ausbildung beginnt, läuft alles von selbst.  

Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangener Titel über Zahlung von Kindesunterhalt gilt weiter fort, wenn das Kind volljährig wird.

Wenn der Unterhaltsverpflichtete den titulierten Unterhalt nicht oder nicht vollständig zahlt, kann aus dem Titel in das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen vollstreckt werden.

Die Abänderungsklage (§§ 323, 642 ZPO , 23b GVG) ist eine der Möglichkeiten, einen Unterhaltstitel zu ändern. Ziel der Abänderungsklage ist es, eine Erhöhung oder eine Verminderung des titulierten Unterhaltes zu erreichen. Abzugrenzen ist die Abänderungsklage von der Vollstreckungsgegenklage und der negativen Feststellungsklage.

 

 

 

 

 

 

 

Abänderung eines Unterhaltstitel

Sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner können die nachträgliche Abänderung eines Urteils oder eines Vergleichs verlangen, wenn sich die Einkommensverhältnisse oder andere für den Unterhalt wesentliche Umstände beim Gläubiger oder beim Schuldner geändert haben, § 323 ZP

 

In dem Unterhaltstitel ist festgelegt, wie viel der Vater oder die Mutter monatlich an Unterhalt zu zahlen hat. Bei der Festlegung des Titels werden alle individuellen Faktoren der Elternteile berücksichtigt, wie Einkommen, Familienstand, weitere Kinder des Vaters oder der Mutter. Der Betrag darf nicht selbständig gemindert werden. Außer, die Partner treffen gemeinsam eine Vereinbarung darüber. Zu den Unterhaltstiteln zählen: Urteile, Urkunden, gerichtliche Einigungen, gerichtliche Vergleiche und Beschlüsse. Änderungen sind nur über das Gericht oder. das Jugendamt möglich.

 

Nach § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes kann eine Änderung des Unterhaltstitelanpassungstitels nur "für die Zeit nach der Antragstellung" erfolgen.

Beim Jugendamt und bei Notaren kann ohne Gebühren (Notare Titulierung kostenlos gemäß § 55a Kostenordnung, § 62 Beurkundungsgesetz, jedoch Schreibgebühr möglich von ca. 20 EUR) ein Titel erstellt werden. Jedes Jugendamt kann Unterhalt titulieren, nicht nur das Jugendamt am Wohnort des Kindes.

 

Auch, wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen verringert hat, muss erst eine erfolgreiche Abänderungsklage beim Amtsgericht stattgefunden haben. Von allein darf der Unterhalt nicht gemindert werden.

 

Eine Abänderungsklage ist dann zulässig, wenn diese Umstände zu einer Erhöhung oder Verringerung des Unterhalts in Höhe von mindestens 10% führen.

 

Bis zu sechs Monaten Arbeitslosigkeit (manchmal auch länger) kann als vorübergehende Lage gewertet werden, während der der Verpflichtete den Unterhalt in unveränderter Höhe aus seinen Ersparnissen bestreiten muss - unabhängig davon, ob er überhaupt Ersparnisse  hat.

Beim Bezug von Arbeitslosengeld 2 muss sofort Abänderungsklage eingereicht werden, es sei den die Unterhaltsempfängerin stimmt der Titeländerung freiwillig zu. Besteht weiterhin ein Unterhaltstitel, laufen trotz erwiesener Leistungsunfähigkeit Unterhaltsschulden auf!

 

 


 



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Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangener Titel über Zahlung von Kindesunterhalt gilt fort, wenn das Kind volljährig wird.

Es muss eine Abänderungsklage erheben werden (OLG Koblenz, 7 WF 1042/06).

Abänderungsmöglichkeiten von Unterhaltsansprüchen, die tituliert sind, also durch Urteil oder Vergleich festgelegt wurden, können durch eine Abänderungsklage gem. § 323 ZPO verändert werden. Voraussetzung dafür ist der Eintritt einer wesentlichen Änderung derjenigen Verhältnisse, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, deren Höhe oder Dauer, maßgebend waren und durch Älterwerden des Kindes. Die Voraussetzungen der "wesentlichen Änderung" liegen in der Regel dann vor, wenn eine Änderung der Verhältnisse, die sich bei etwa 10 % festlegen lässt, eingetreten ist.

Bei einer Änderung des Kindergeldes sind diese Titel nach § 655 ZPO abänderbar.

 

Unterhaltsurteile und Vergleiche, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammen, gehen über den Zeitpunkt der Vollendung der Volljährigkeit hinaus weiter und können nur im Wege der Abänderungsklage nach Eintritt der Volljährigkeit abgeändert werden.

 

Wer aufgrund eines alten Unterhaltstitels (Urteil, Prozessvergleich oder notarielle Unterwerfung) nach altem Unterhaltsrecht zahlen muss, kann den Titel durch Abänderungsklage an das neue Recht anpassen lassen.

Dabei können auch zusätzliche Aufwendungen für die Altersvorsorge bei abhängig Beschäftigten berücksichtigt werden. Ebenfalls berücksichtigt werden können Änderungen aufgrund der Änderung von Tabellen, Selbstbehalten oder Kilometerpauschsätzen.

 

 

 

Titel Unterhaltstitel anpassen Urkunde Kindesunterhalt