Abänderung eines Unterhaltstitel
Sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner können die nachträgliche Abänderung eines Urteils oder eines Vergleichs verlangen, wenn sich die Einkommensverhältnisse oder andere für den Unterhalt wesentliche Umstände beim Gläubiger oder beim Schuldner geändert haben, § 323 ZP
In dem Unterhaltstitel ist festgelegt, wie viel der Vater oder die Mutter monatlich an Unterhalt zu zahlen hat. Bei der Festlegung des Titels werden alle individuellen Faktoren der Elternteile berücksichtigt, wie Einkommen, Familienstand, weitere Kinder des Vaters oder der Mutter. Der Betrag darf nicht selbständig gemindert werden. Außer, die Partner treffen gemeinsam eine Vereinbarung darüber. Zu den Unterhaltstiteln zählen: Urteile, Urkunden, gerichtliche Einigungen, gerichtliche Vergleiche und Beschlüsse. Änderungen sind nur über das Gericht oder. das Jugendamt möglich.
Nach § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes kann eine Änderung des Unterhaltstitelanpassungstitels nur "für die Zeit nach der Antragstellung" erfolgen.
Beim Jugendamt und bei Notaren kann ohne Gebühren (Notare Titulierung kostenlos gemäß § 55a Kostenordnung, § 62 Beurkundungsgesetz, jedoch Schreibgebühr möglich von ca. 20 EUR) ein Titel erstellt werden. Jedes Jugendamt kann Unterhalt titulieren, nicht nur das Jugendamt am Wohnort des Kindes.
Auch, wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen verringert hat, muss erst eine erfolgreiche Abänderungsklage beim Amtsgericht stattgefunden haben. Von allein darf der Unterhalt nicht gemindert werden.
Eine Abänderungsklage ist dann zulässig, wenn diese Umstände zu einer Erhöhung oder Verringerung des Unterhalts in Höhe von mindestens 10% führen.
Bis zu sechs Monaten Arbeitslosigkeit (manchmal auch länger) kann als vorübergehende Lage gewertet werden, während der der Verpflichtete den Unterhalt in unveränderter Höhe aus seinen Ersparnissen bestreiten muss - unabhängig davon, ob er überhaupt Ersparnisse hat.
Beim Bezug von Arbeitslosengeld 2 muss sofort Abänderungsklage eingereicht werden, es sei den die Unterhaltsempfängerin stimmt der Titeländerung freiwillig zu. Besteht weiterhin ein Unterhaltstitel, laufen trotz erwiesener Leistungsunfähigkeit Unterhaltsschulden auf!
(wird sofort per Email verschickt)
Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangener Titel über Zahlung von Kindesunterhalt gilt fort, wenn das Kind volljährig wird.
Es muss eine Abänderungsklage erheben werden (OLG Koblenz, 7 WF 1042/06).
Abänderungsmöglichkeiten von Unterhaltsansprüchen, die tituliert sind, also durch Urteil oder Vergleich festgelegt wurden, können durch eine Abänderungsklage gem. § 323 ZPO verändert werden. Voraussetzung dafür ist der Eintritt einer wesentlichen Änderung derjenigen Verhältnisse, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, deren Höhe oder Dauer, maßgebend waren und durch Älterwerden des Kindes. Die Voraussetzungen der "wesentlichen Änderung" liegen in der Regel dann vor, wenn eine Änderung der Verhältnisse, die sich bei etwa 10 % festlegen lässt, eingetreten ist.
Bei einer Änderung des Kindergeldes sind diese Titel nach § 655 ZPO abänderbar.
Unterhaltsurteile und Vergleiche, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammen, gehen über den Zeitpunkt der Vollendung der Volljährigkeit hinaus weiter und können nur im Wege der Abänderungsklage nach Eintritt der Volljährigkeit abgeändert werden.
Wer aufgrund eines alten Unterhaltstitels (Urteil, Prozessvergleich oder notarielle Unterwerfung) nach altem Unterhaltsrecht zahlen muss, kann den Titel durch Abänderungsklage an das neue Recht anpassen lassen.
Dabei können auch zusätzliche Aufwendungen für die Altersvorsorge bei abhängig Beschäftigten berücksichtigt werden. Ebenfalls berücksichtigt werden können Änderungen aufgrund der Änderung von Tabellen, Selbstbehalten oder Kilometerpauschsätzen.