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Anspruch Kindesunterhalt bei  Abbruch der Ausbildung, Zweitausbildung, Studium

Bricht ein unterhaltsberechtigtes Kind seine Ausbildung ab und sucht sich keine neue Ausbildungsstelle und ist dadurch arbeitslos geworden, dann entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern. Das Risiko der Arbeitslosigkeit nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung haben nicht die unterhaltspflichtigen Eltern zu tragen. Ein Unterhaltsanspruch kann nur für eine angemessene Übergangszeit bestehen. Was angemessen ist, ist eine Einzelfallentscheidung. (ca. 3 bis 12 Monate).

Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern Unterhalt nur für die Dauer einer Berufsausbildung. Eine Zweitausbildung müssen sie normalerweise nicht finanzieren.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn von vornherein im Anschluss an eine Lehre eine zusätzliche (Hochschul-) Ausbildung beabsichtigt war.

 

 


 
 
 

 

 

 

 

 

Die Beendigung des Studiums mit einem Diplom oder Staatsexamen bedeutet noch nicht, dass zugleich auch die Berufsausbildung beendet ist. Zur Berufsausbildung gehört beispielsweise auch eine sich dem Studienabschluss anschließende Promotion.
Trotz des Studienabschlusses kann daher die Zahlung von Kindergeld verlangt werden.

 

  

Wechselt ein Student, der von einem Elternteil Ausbildungsunterhalt erhält, nach drei Semestern Jurastudium in den Fachbereich Sozialpädagogik, hat der Unterhaltspflichtige einen Anspruch auf Auskunft über die Ordnungsmäßigkeit des Studienganges. Verweigert der Berechtigte entsprechende Erklärungen über den Ausbildungsverlauf, kann er seinen Unterhaltsanspruch verlieren.

  

Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Ein in der Ausbildung stehender Unterhaltsberechtigter ist im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten gehalten, seine Ausbildung mit dem größtem Fleiß und zielstrebig zu betreiben, damit er sie innerhalb üblicher und angemessener Dauer beenden kann.

Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAFöG ist ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, begrenzt den Unterhaltsanspruch jedoch nicht in jedem Fall, denn die Vorschriften der staatlichen Ausbildungsförderung berühren den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch nicht.

Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspricht und der sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert auch dann fort, wenn eine oder mehrere Ausbildungswege auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Jugendlichen beruhten.

  

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Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf in der Zeit zwischen Beendigung des Zivildienstes und des Beginns einer Ausbildung durch Aufnahme einer Aushilfstätigkeit selbst zu decken. Absolviert der Unterhaltsberechtigte stattdessen in diesem Zeitraum ein nicht unentgeltliches Praktikum, besteht ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur solange, wie das Praktikum für die Berufsausbildung vorgeschrieben ist. Eine aus Ausbildungsgründen nicht erforderliche Verlängerung eines solchen Praktikums führt zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs bis zum Beginn der Ausbildung.

Weiterbildung: Ein Anspruch auf Finanzierung einer zusätzlichen Ausbildung kann immer  nur dann bestehen, wenn die Einheitlichkeit der Ausbildung Erst- und Zweitausbildung gewährleistet ist. Eine fachbezogene Weiterbildung gehört zur angemessenen Ausbildung.

Bei Fällen wie „Schule- Lehre- Studium“ gilt als Kriterium ein enger fachlicher und zeitlicher Zusammenhang.

 Eltern sind verpflichtet, ihrem Kind nach dem Schulabschluss eine Berufsausbildung zu ermöglichen. Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, nur eine Ausbildung zu bezahlen. Eltern müssen aber auch den Abbruch einer Ausbildung hinnehmen und eine Zweitausbildung finanzieren, wenn dieser Abbruch aus nachvollziehbaren Gründen erfolgte.

 In Fällen, in denen ein unterhaltsberechtigtes Kind einen Realschulabschluss erlangt und anschließend eine Lehre angetreten und abgeschlossen hat, müssen sich die Eltern im Regelfall nicht mehr auf einen Hochschulbesuch des volljährigen Kindes einstellen. Sie können vielmehr darauf vertrauen, dass sie mit erfolgreichem Abschluss der Lehre eine begabungsgerechte Ausbildung finanziert haben und brauchen nicht mehr mit einer weiteren Inanspruchnahme durch Ausbildungsunterhalt zu rechnen. Die für den Ausbildungsgang Abitur - Lehre - Studium entwickelten Grundsätze sind daher auf die Fälle Realschule - Lehre - Fachoberschule - Fachhochschulstudium nicht übertragbar.

Ein Volljähriger hat gegen seine Eltern den Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten (§ 1610 Abs. 2 BGB). Eine angemessene Ausbildung ist nach BGH (BGH FamRZ 1977, 629 ff., 1998, 671) eine Ausbildung, die
 

-der Begabung
-den Fähigkeiten
-dem Leistungswillen
-und dem beachtenswerten Neigungen
des Kindes entspricht.

 

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern endet grundsätzlich mit dem Abbruch der Ausbildung - jedenfalls nach einer Übergangszeit

 

Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, ihrem Kind nur eine Ausbildung zu finanzieren, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen z.B. eine Lehre und ein darauf aufbauendes Studium von Vornherein als eine zusammenhängende Ausbildung angesehen und geplant wurde.

In fast jedem Studiengang gibt es die Möglichkeit der Weiterbildung. Dies würde dazu führen, dass die Unterhaltspflicht der Eltern nie endet, weil es immer noch eine Weiterbildung gibt, die möglich und sinnvoll wäre und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen würde. Somit gilt ein Aufbaustudium nicht als Weiterbildung, wenn es erst im Anschluss an das eigentliche Studium geplant wird und es besteht dann kein Recht mehr auf Unterhalt.

 

 

 

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Wer sich nach der Schulzeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist um einen Ausbildungsplatz bemüht, kann von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr verlangen. Nach der Schulzeit hat ein Jugendlicher eine gewisse Orientierungsphase, begibt  er sich danach nicht auf die Suche nach einem Ausbildungsplatz, so hat er keinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Bundesgerichtshof Az. XII ZR 173/96

 Urteil:

Eine Frau lebt seine vielen Jahren von ihrem Mann getrennt, ist aber noch nicht geschieden. Sie verlangt immer noch Unterhalt von ihrem Expartner. Der Mann hat dagegen geklagt und recht bekommen. Denn die Frau lebte schon in einer neuen festen Beziehung. Mit diesem Mann hat sie sogar eine Immobilie erworben. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass die Frau keinen Anspruch mehr auf Unterhalt hat. Az. 9 WF 19/09

Anspruch  Kindesunterhalt, nach Abbruch Ausbildung,

Das Risiko der Nichtbeschäftigung nach Abschluss der geschuldeten Ausbildung haben die unterhaltspflichtigen Eltern nicht zu tragen. Da die Beklagte seit Juli 2000 arbeitslos ist und die Abänderung des titulierten Unterhalts mit der Klage vom 27.9.2000 begehrt wurde und die Abänderung erst nach diesem Zeitpunkt gem. § 323 Abs. 3 ZPO möglich ist, kam der Beklagten für eine Übergangszeit der Arbeitssuche auch noch der titulierte Unterhalt zu.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht für ein unterhaltspflichtiges Kind die Obliegenheit, seine Berufsausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben. Ansonsten kann dies zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen.