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Unterhalt für minderjährige Kinder,  Unterhaltsanspruch Kindesunterhalt

 

Minderjährige Kinder , sind einander gleichberechtigt.
§ 1603 II BGB. 


Das gilt nicht, wenn die minderjährigen Kinder schon verheiratet sind
(dann bestehen Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehepartner). 


Minderjährige Kinder und die geschiedene Ehefrau sind den volljährigen Kindern vorrangig.

Der Unterhalt an die minderjährigen und/oder volljährigen Kinder wird in der Regel von den leiblichen Eltern gezahlt.

 

 
 

 

 

 

 



 

Gemäß § 1603 BGB sind die Eltern minderjähriger Kinder verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Diese gesteigerte Unterhaltspflicht zum Einsatz aller tatsächlichen oder erzielbaren Mittel beruht auf der besonderen Verantwortung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder. Die Erwerbsobliegenheit verlangt von den Eltern einen besonderen Einsatz ihrer Arbeitskraft, der auch einen Ortswechsel oder die Aufnahme einer anderen höher bezahlten beruflichen Tätigkeit vorsieht.

 

 

 

Sofern Kinder keine eigenen Einkünfte erzielen, haben sie ein Recht auf Kindesunterhalt §1602 Absatz 1 BGB
Dieser Unterhalt an die minderjährigen und/oder volljährigen Kinder wird in der Regel von den leiblichen Eltern gezahlt. Er setzt sich aus Barunterhalt und Naturalunterhalt zusammen. Naturalunterhalt leistet der Elternteil bei dem das Kind lebt, durch kochen, seine Betreuung usw.

Der Barunterhalt wird berechnet nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, als Richtschnur für die Festsetzung dieses Unterhalts bedient sich der Gesetzgeber der Düsseldorfer Tabelle oder Berliner Tabelle.

 

In der "Düsseldorfer Tabelle" ist die Unterhaltshöhe für minderjährige und volljährige Kinder, abhängig vom Alter und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, festgelegt. Sie enthält auch Ausführungen zur Höhe des Ehegattenunterhalts.

 

Minderjährige Kinder haben  deshalb grundsätzlich immer einen Unterhaltsanspruch, denn minderjährige Kinder haben in der Regel weder Vermögen noch Einkommen.

Falls ein Kind Vermögen besitzt oder eigenes Einkommen hat, gilt nach § 1602 Absatz 2 BGB: "Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht ausreicht."

 

Unterhalt für minderjährige Kinder,  Unterhaltsanspruch Kindesunterhalt

 Kindesunterhalt-Sonderbedarf.