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Gemäß § 1603 BGB sind die Eltern minderjähriger Kinder verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Diese gesteigerte Unterhaltspflicht zum Einsatz aller tatsächlichen oder erzielbaren Mittel beruht auf der besonderen Verantwortung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder. Die Erwerbsobliegenheit verlangt von den Eltern einen besonderen Einsatz ihrer Arbeitskraft, der auch einen Ortswechsel oder die Aufnahme einer anderen höher bezahlten beruflichen Tätigkeit vorsieht.
Sofern Kinder keine eigenen
Einkünfte erzielen, haben sie ein Recht auf Kindesunterhalt § Der Barunterhalt wird berechnet nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, als Richtschnur für die Festsetzung dieses Unterhalts bedient sich der Gesetzgeber der Düsseldorfer Tabelle oder Berliner Tabelle.
In der "Düsseldorfer Tabelle" ist die Unterhaltshöhe für minderjährige und volljährige Kinder, abhängig vom Alter und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, festgelegt. Sie enthält auch Ausführungen zur Höhe des Ehegattenunterhalts.
Minderjährige Kinder haben deshalb grundsätzlich immer einen Unterhaltsanspruch, denn minderjährige Kinder haben in der Regel weder Vermögen noch Einkommen. Falls ein Kind Vermögen besitzt oder eigenes Einkommen hat, gilt nach § 1602 Absatz 2 BGB: "Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht ausreicht."
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Unterhalt für minderjährige Kinder, Unterhaltsanspruch Kindesunterhalt