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Anrechnung von Schulden
Ehebedingte Schulden sind anzurechnen. Das sind, Schulden, die bereits bei Schließung der Ehe bestanden und während der Ehe abbezahlt werden mussten. Schulden, die vor der Trennung im Einverständnis mit dem anderen Partner aufgenommen wurden. Kredite, Kosten für die Anschaffung eines Autos usw.! Wird ein Überziehungskredit nach der Trennung abgelöst durch ein neu aufgenommenes Darlehen, zählt das meistens nicht zu den ehebedingten Schulden. Zahlt der Unterhaltspflichtige weiterhin alleine Schulden ab, müssen diese erst vom Verdienst abgezogen werden und dann wird erst der Unterhalt berechnet.
Was sind "gemeinsame Schulden"? Schulden sind dann gemeinsame Schulden, wenn Ehepartner gemeinsam die Schulden eingegangen sind. Wenn beide einen Vertrag unterschrieben haben (Beispiel Kredit). Nur, dass man verheiratet ist, dadurch sind es nicht immer alles automatisch gemeinsame Schulden. Wenn nur einer den Kreditvertrag abgeschlossen hat, dann ist das allein seine Angelegenheit und der andere Ehepartner haftet nicht.
Wer muss die Schulden zurückzahlen? Im Außenverhältnis, haften beide Ehepartner für den vollen Betrag. Die Bank kann sich aussuchen, von wem sie die Rückzahlung der gesamten Schulden verlangt, auch wenn die Ehepartner den Kredit gemeinsam aufgenommen haben. Die Bank wird sich immer denjenigen aussuchen, der den Kredit am ehesten zurückzahlen kann. Das muss sie aber nicht.
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Im "Innenverhältnis", muss jeder die Hälfte der Schulden zurückzahlen.
Es gibt Ausnahmen:
Während der Ehe zahlt zum Beispiel immer derjenige, der berufstätig ist, die Schulden zurück. Die Hausfrau bleibt zu Hause und kümmert sich um Haushalt und Kinder und dafür geht der Mann arbeiten und zahlt auch die Schulden von diesem Geld.
Die Schulden können vom Einkommen abgezogen werden. Die Höhe des Unterhaltes hängt von der Höhe des Einkommens ab. Je niedriger das Einkommen, desto weniger Unterhalt muss gezahlt werden.
Wenn der Mann Raten zahlt für Kredite, die alleine der Frau zugute kommen (z.B. von dem gemeinsamen Kredit wurden Möbel gekauft, die in der Wohnung der Frau bleiben oder ein Auto, das die Frau behält, dann dürfen die Schulden auch von dem eigentlich zu zahlenden Unterhalt abgezogen werden. Es wird erst ganz normal der Unterhalt ausgerechnet und erst danach werden von dem ausgerechneten Unterhaltsbetrag die Schulden abgezogen.
Es gibt keinen Grundsatz, wonach Kindesunterhalt sonstigen Schulden vorgehen würde. Schulden, die bereits während des Zusammenlebens der Eltern gemacht wurden, sind abziehbar, solange wenigstens der Mindestunterhalt (unterster Satz der Düsseldorfer Tabelle) gewährleistet ist. Das gilt auch für Schulden, die vor der Geburt des Kindes gemacht wurden (z.B. BAföG-Schulden, Schulden der Wohnungseinrichtung). Bei später eingegangenen Schulden kommt es auf den Grund der Verbindlichkeit an. Schulden für reine Luxuszwecke (teures Auto, Weltreise u. ä.) sind nicht abziehbar. Schulden, die der Vermögensbildung dienen, sind ebenfalls nicht absetzbar. Schulden für Wohnungseigentum sind absetzbar, wenn die Kinder auch in der Wohnung wohnen.
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Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu vier Prozent seines jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine – über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene – zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen. BGH, XII ZR 211/02. Der BGH hat z.B. Lebensversicherungen und Tilgungsleistungen bei einer Immobilie anerkannt. Damit ist jedem Betroffenen freigestellt, für welche Art der Altersversorgung er sich entscheidet.
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