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Unterhaltspflicht, Kinder für Eltern, Unterhalt für Eltern zahlen

 

Beim  Elternunterhalt muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Es sind aber nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen damit er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht gefährdet.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern


 

 

        Verwandtenunterhalt

      Selbstbehalt

 

1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:  mindestens monatlich 1.400 Euro einschließlich 450 Euro Warmmiete.

 

Der angemessene Unterhalt eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1050 Euro.

2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615L I, II, V BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, mindestens aber 770 Euro.

3. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615L III S.1, V, 1603 I BGB): mindestens monatlich 1.000 Euro.

 

      Der Bundesgerichtshof  (BGH)  zum Selbstbehalt

 

Der BGH hat die Unterhaltsansprüche pflegebedürftiger Eltern gegenüber ihren Kindern begrenzt. Kinder müssen nicht mit ihrem gesamten Vermögen und Einkommen für Pflegekosten aufkommen. Unterhaltspflichtigen Kindern muss ein angemessener Selbstbehalt bleiben, welcher nach dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang zu bemessen ist.

Der Selbstbehalt betrifft den gesamten Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung (A z:  XII ZR 266/99)

 

        Unterhaltsverpflichtung von Kindern

gegenüber ihren Eltern oder Großeltern:

Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu unterhalten, dann haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht aber nur dann, wenn sie selbst ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern nie grob verletzt haben.

Bei der Unterhaltsbemessung sind die Verhältnisse des Kindes zu berücksichtigen. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Möglichkeiten zu leisten.

Ein Kind muss nur dann Unterhalt leisten, wenn es den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.

 

 

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    Freibetrag/ Schonvermögen

 

Als Schonbetrag wird  bei Sparvermögen zur Sicherung unvorhergesehener Ausgaben dem unterhaltspflichtigen Kind ein Betrag zwischen 10.000 - 15.000 EUR anerkannt.

Bei der Berechnung der Unterhaltshöhe wird auch die Leistungsfähigkeit der Kinder berücksichtigt. Dazu muss auch das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen gebildet werden. Dabei sind die vorrangigen Unterhaltslasten (für die eigenen Kinder und auch alle bereits vorhandenen Verbindlichkeiten, inkl. Schulden für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung und andere Ausgaben zu berücksichtigen.


 

 

Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht.

 

Der Unterhaltsberechtigte bzw. sein Betreuer sind bei der Auswahl eines Pflegeheimes frei, wenn nicht die angemessenen Kosten überschritten werden.

Es ist einem Demenzerkrankten in der Regel nicht zumutbar, in ein anderes Heim umzuziehen, um bei Eintritt in die Pflegestufe III Kosten zu sparen.
OLG Schleswig - Entscheidung vom 19.01.2009 (15 UF 187/07)

 

Unterhaltspflicht, Kinder für Eltern, Unterhalt für Eltern zahlen