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Hausverwaltervertrag

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Verwaltervertrag

 

§ 1 Grundlagen des Verwaltervertrages


1. Für das Anwesen ... ist als Verwalter bestellt worden ....
2. Die Rechte und Pflichten des Verwalters ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sowie den Bestimmungen der Teilungserklärung und dieses Vertrages.
3. Nach dem Bestellungsakt gilt die Verwalterbestellung für folgenden Zeitraum: ....
4. Auf dieser rechtlichen Grundlage schließen die Beteiligten hiermit einen Verwaltervertrag ab. Die Verwaltung betreffende Vereinbarungen in der Teilungserklärung haben im Zweifel Vorrang vor den Vereinbarungen dieses Vertrages.
5. Eine Kündigung des Verwaltervertrages vor Ablauf des Bestellungszeitraumes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters


1. Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters betreffen insbesondere:
- Aufstellen einer Hausordnung und deren Überwachung............................................

 

 

 

 

 

 

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Zwischen Eigentümergemeinschaft und Hausverwalter empfiehlt sich ein Verwaltervertrag. Die Bestellung des Verwalters ist auf einen Zeitraum von max. 5 Jahren beschränkt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Verwalter hat seiner Tätigkeit die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns zugrunde zu legen und haftet gegenüber der Eigentümergemeinschaft für alle Vermögens- und Vertrauensschäden.

Der WEG- Verwalter ist entsprechend § 21 WEG benannten Grundlagen zu ordnungsgemäßer Verwaltung verpflichtet.

 

Hausverwalter


 

Der Immobilienverwalter ist verpflichtet, die Immobilienverwaltung gewissenhaft zu führen und alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist. Er ist berechtigt und verpflichtet, die wirtschaftlichen uns sonstigen Interessen des Auftraggebers in jeder Hinsicht zu beachten und zu vertreten.

Zum Aufgabenbereich des Immobilienverwalters gehören insbesondere:

1. Vertragsverwaltung