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Der Ratgeber enthält alle Änderungen die sich für 2011
ergeben haben, ebenso Formulare und einen Anwaltsgebühren- und
Gerichtskostenrechner.


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per Email übermittelt.
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Liegen
Voraussetzungen vor, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsauftrag
beim zuständigen Amtsgericht erteilen und den Gerichtsvollzieher mit
der Vollstreckung beauftragen. Da der Gläubiger in der Regel keine
Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Schuldners hat, erteilt er dem Gerichtsvollzieher zunächst einen
allgemeinen Vollstreckungsauftrag die Forderung einzuziehen. Dieser Auftrag
umfasst die Mobiliarvollstreckung .
Auch
kann der Gläubiger eine Befragung des Schuldners nach Einkommen, Vermögen
beantragen. Auf diese Fragen muss der Schuldner zu diesem Zeitpunkt nicht
antworten! Hat der Gerichtsvollzieher nicht vollstrecken können, bescheinigt
er dem Gläubiger die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung und der
Gläubiger hat dann die Möglichkeit, die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung zu beantragen. Da man bei dieser eidesstattlichen Versicherung
alle Auskünfte erteilen müssen, hat der Gläubiger
dann eine genauer Kenntnis der Einkommens- und Vermögenssituation.
Er
kann sich dann aussuchen, wie er weiter vorgehen will, sei es mit einer
Sachpfändung, Lohnpfändung, Kontopfändung, Pfändung
von sonstigen Forderungen oder der Zwangsversteigerung . Er kann sich die
Maßnahme aussuchen, von der er sich den größten Erfolg
verspricht und einen entsprechenden Zwangsvollstreckungsauftrag erteilen.
Aus
einem rechtskräftigen Titel kann der Gläubiger mindestens 30
Jahre gegen den Schuldner vorgehen! |