Vollstreckungstitel, Gläubiger, Amtsgericht, Vollstreckungsauftrag, Pfändung     
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Der Ratgeber enthält  alle Änderungen die sich für 2011 ergeben haben, ebenso Formulare und einen Anwaltsgebühren- und Gerichtskostenrechner.

 

 

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Liegen Voraussetzungen vor, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsauftrag beim zuständigen Amtsgericht erteilen und den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen. Da der Gläubiger in der Regel keine Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners hat, erteilt er dem Gerichtsvollzieher zunächst einen allgemeinen Vollstreckungsauftrag die Forderung einzuziehen. Dieser Auftrag umfasst die Mobiliarvollstreckung .

Auch kann der Gläubiger eine Befragung des Schuldners nach Einkommen, Vermögen beantragen. Auf diese Fragen muss der Schuldner zu diesem Zeitpunkt nicht antworten! Hat der Gerichtsvollzieher nicht vollstrecken können, bescheinigt er dem Gläubiger die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung und der Gläubiger hat dann die Möglichkeit, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu beantragen. Da man bei dieser eidesstattlichen Versicherung alle Auskünfte erteilen müssen, hat der  Gläubiger dann eine genauer Kenntnis der Einkommens- und Vermögenssituation. 

Er kann sich dann aussuchen, wie er weiter vorgehen will, sei es mit einer Sachpfändung, Lohnpfändung, Kontopfändung, Pfändung von sonstigen Forderungen oder der Zwangsversteigerung . Er kann sich die Maßnahme aussuchen, von der er sich den größten Erfolg verspricht und einen entsprechenden Zwangsvollstreckungsauftrag erteilen.

Aus einem rechtskräftigen Titel kann der Gläubiger mindestens 30 Jahre gegen den Schuldner vorgehen!


 
 
 
 

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Erste Voraussetzung für jede Zwangsvollstreckung ist, dass der Gläubiger gegen den Schuldner einen Vollstreckungstitel hat. In ihm müssen genau und identitätssicher die Forderung, der Gläubiger und der Schuldner bezeichnet sein.

Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind: