Unterhalt alleiniges Sorgerecht
Das alleinige Sorgerecht
Will ein Elternteil die das Kind betreffenden Angelegenheiten allein regeln, ohne dass der andere Elternteil ein
Mitspracherecht hat, muss darüber das Familiengericht entscheiden.
Es hat auch zu berücksichtigen, dass das Kind, wenn es 14 Jahre alt ist, dem Antrag eines Elternteils auf alleiniges
Sorgerecht widersprechen kann. Es hat also ein Mitspracherecht. Wird dem Antrag des einen Elternteils auf
alleiniges Sorgerecht durch den anderen Elternteil zugestimmt, ist das Gericht an die gemeinsame Entscheidung der
Eltern gebunden.
Es hat dem Antrag stattzugeben. Diese Bindung an den Willen der Eltern entfällt, wenn das Kind dem Antrag
widerspricht. Das Gericht muss auch dann eine eigene Entscheidung treffen, wenn der andere Elternteil dem Antrag
nicht zustimmt.
Können sich die Eltern über das elterliche Sorgerecht nicht einigen, muss das Gericht entscheiden. Die
Entscheidung richtet sich nach folgenden Fragen:
Wird eine alleinige elterliche Sorge dem Wohl des Kindes gerecht?
Ist das alleinige Sorgerecht des Antragsstellers die bessere Lösung?
Das Gericht entscheidet auch nach folgenden Kriterien:
Wie eignet sich der Elternteil zu der Erziehungsaufgabe?
Besteht Einheitlichkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse?
Was will das Kind?
Wie ist die Bindung zu den Eltern?
Wie ist die Bindung zu den Geschwistern, welche sonstigen Bezugspersonen gibt es und wie ist das lokale
Umfeld?
Maßgebend für die Entscheidung ist auch, ob das Kind durch die Übertragung des alleinigen Sorgerechts aus
seinem sozialen Umfeld herausgerissen wird. Sorgerecht: Einstweilige Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge
wegen Schulschwänzens. Ist ein geregelter Schulbesuch durch andere Maßnahmen nicht zu erreichen, kann den
Eltern die Personensorge für ihre Kinder teilweise entzogen werden. Urteil OLG Koblenz, 13 WF 282/05
Beantragt ein Elternteil die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für das gemeinsame Kind, muss er hierfür
stichhaltige Gründe vorbringen.
Allein der Hinweis im Sorgerechtsverfahren, die Eltern können nicht miteinander reden und Absprachen seien nur mit
Hilfe von Anwälten möglich, reicht nicht aus Beschluss des OLG Schleswig vom 09.09.1999; 13 UF 271/98
Das Kindschaftsrechts geht von dem Leitbild gemeinsamer elterlicher Sorge aus, wobei demjenigen Elternteil, bei
dem sich das Kind einvernehmlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des
täglichen Lebens zusteht.
Das Kindeswohl kann es nur rechtfertigen, die elterliche Sorge lediglich einem Elternteil unter Ausschluss des
anderen zu übertragen, wenn in Angelegenheiten des Kindes von erheblicher Bedeutung, die die Eltern gemeinsam
zu bestimmen haben, grundsätzlich nicht zu erwarten ist, dass einvernehmliche Entscheidungen möglich sind.
Bloße Meinungsverschiedenheiten der Eltern über Unterhaltsansprüche des Kindes und ein in diesem
Zusammenhang geführter Rechtsstreit reichen nach Auffassung des Kammergerichts Berlin nicht zur Übertragung
des Sorgerechts auf einen Elternteil aus. Beschluss des KG Berlin
“Alleinerziehende müssen deutlich schneller als früher wieder eine Vollzeitstelle annehmen, wenn es ausreichende
Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gibt. BGH”
“Ist ein Elternteil bereits Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts, ist bei der Frage, ob ihm das alleinige
Sorgerecht übertragen werden soll, zu berücksichtigen, dass er gem. § 1687 I 2 BGB die Angelegenheiten des
täglichen Lebens für das Kind allein entscheiden kann.”
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