Übertragnung Aufenthaltsbestimmungsrecht
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Ohne Festlegung haben die Sorgeberechtigten automatisch das Aufenthaltbestimmungsrecht.
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Der Kindeswunsch ist mitentscheidend Sind Eltern über den vorläufigen Aufenthalt ihres
gemeinsamen Kindes nicht einig, muss notfalls eine Regelung über das Gericht gefunden werden. Bei der Entscheidung
des Gerichts ist der Kindeswunsch mitentscheidend. OLG Köln, 4 UF 135/04
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil der elterlichen Sorge. Daraus folgt, dass bei gemeinsamen Sorgerecht
keiner der beiden aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern berechtigt ist, das Kind ohne Zustimmung des anderen
Elternteils dauerhaft an einen neuen Wohnort zu bringen.
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil Die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Eltern
kann die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge oder der Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge auf einen
Elternteil allein dann rechtfertigen, wenn sich Konflikte auf wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge beziehen. OLG
Frankfurt a.M., Beschluss 1 UF 343/99
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auf Antrag vom Sorgerecht getrennt werden, wenn das dem Kindeswohl
entspricht. Es gibt trotz gemeinsamer elterlicher Sorge die Möglichkeit, ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht für
nur einen Elternteil festzulegen. Grundsätzlich darf sowohl die Mutter als auch der Vater das gemeinsame Kind beim
Auszug aus der ehelichen Wohnung mitnehmen, wenn der andere Elternteil einverstanden ist. Besitzt ein Elternteil das
alleinige Sorgerecht, kann er diese Entscheidung ohne Zustimmung des anderen Elternteils treffen.
Ein Wechsel des Wohnortes (Umzug der Mutter mit dem Kind) ist, soweit die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge
haben, ohne Zustimmung des Vaters nicht möglich, da dadurch auch das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind
erheblich erschwert wird. Ist der sorgeberechtigte Elternteil aufgrund einer gerichtlichen Umgangsregelung verpflichtet,
das Kind dem anderen Elternteil zu bestimmten Zeiten zu übergeben, so kann er sich gegenüber der Durchsetzung
dieser Anordnung nicht darauf berufen, das Kind weigere sich, mit dem anderen Elternteil mitzugehen. OLG
Zweibrücken
Ein Elternteil ist auf Verlangen des anderen verpflichtet, nach Trennung und Scheidung den Umgang mit dem Kind im
üblichen Umfang auszuüben. Sind die Eltern mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einverstanden, so ist im
allgemeinen einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge und nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu
übertragen.
Wer mit seinem Kind aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen möchte und nicht über die Zustimmung des anderen
Elternteils verfügt, muss einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim Familiengericht stellen.
Bis zur Entscheidung hat das Kind in der gemeinsamen Wohnung zu verbleiben.
Wenn die Gefahr besteht, dass ein Elternteil das Kind gegen den Willen des anderen Sorgeberechtigten ins Ausland
bringen könnte, wird dem Antrag auf Trennung von Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das
Familiengericht fast immer entsprochen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann zwar auch mit der erstmaligen Sorgerechtsentscheidung geregelt werden,
jedoch auf Antrag auch zu jedem späteren Zeitpunkt erfolgen. Das Aufenthaltsbestmmungsrecht kann nur einem
Elternteil übertragen werden, wenn die Gefahr der Kindesentführung besteht. Aufenthaltsbestimmungsrecht und
Sorgerecht Rechtsanwaltsdatenbank Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil allein:
“Wenn ein dreizehneinhalb Jahre altes Kind seine Mutter ablehnt und es sowieso bei dem Vater lebt, dann ist es
gerechtfertigt, dem Vater auch die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. Das gilt insbesondere dann, wenn die
Kindesmutter wenig unternimmt, um Kontakt zu ihrem Kind zu bekommen.” OLG Brandenburg
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