Aufsichtspflicht
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- Haushaltsaufteilung nach einer Scheidung
Aufsichtspflicht
Eltern sind zur Aufsicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern, die wegen ihres geistigen
oder körperlichen Zustands Beaufsichtigung brauchen, verpflichtet (§ 832 BGB). Wie die Aufsicht zu führen ist,
richtet sich nach den persönlichen Eigenschaften des Kindes, den sonstigen Umständen und danach, was dem
Aufsichtspflichtigen bei vernünftigen Anforderungen zugemutet werden kann.
Zu den persönlichen Eigenschaften des Kindes gehören Alter, Entwicklungsstand, Charaktereigenschaften,
bisheriges Verhalten und Erfahrung. Ein Kind, welches das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für einen
Schaden, den es anderen zufügt, nicht verantwortlich und daher nicht haftbar. Kinder vom 7. bis zum 10.Geburtstag
sind für fahrlässig verursachte Schäden nicht verantwortlich, die bei einem Verkehrsunfall mit einem Kfz, einer
Schienen- oder Schwebebahn entstehen.
7 bis 18-Jährige sind für Schäden selbst verantwortlich, soweit die notwendige Einsichtsfähigkeit vorhanden ist und
sie vorsätzlich oder fahrlässig handeln. Das gilt auch für 7 bis 10-Jährige im Straßenverkehr, wenn sie den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben. Schädigt das Kind einen Dritten, muss die Aufsichtsperson beweisen, dass sie ihre
Aufsichtspflicht nicht verletzt hat.
Das gilt auch, wenn sich das Kind verletzt. Hier tritt zwar zunächst die Krankenversicherung ein, die aber bei
Verletzung der Aufsichtspflicht Regressansprüche erhebt. Eine Mutter, die auf dem Küchentisch ein zum Kartoffeln
schälen benutztes Messer liegen lässt und aus dem Raum geht, obwohl neben dem Tisch ihr 5- jähriger Sohn mit
einem anderen Kleinkind spielt, verletzt ihre Aufsichtspflicht und haftet daher für den entstandenen Schaden, der
dadurch entsteht, dass ihr Sohn dem Spielkameraden mit dem Messer eine Stichverletzung zufügt.
Dies gilt auch dann, wenn zwar eine weitere aufsichtspflichtige Person im Raum anwesend ist, diese aber mit
anderen Aufgaben beschäftigt ist und eventuell die Gefahrenlage nicht erkennt. OLG Hamm vom 01.10.1998; Az.: 6
U 92/98
Kinder sind bis zum Alter von 8 Jahren nicht reif genug, um ohne besondere Anleitung im Straßenverkehr
eigenständig ein Fahrrad zu führen. Verursacht ein 8- jähriges Kind einen Schaden, weil es auf der Straßenmitte
gegen ein anhaltendes Fahrzeug stößt, haften die Eltern wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.
Nur wenn Eltern z.B. vom Fahrbahnrand oder durch Hinterherfahren die Möglichkeit haben, Fahrfehler des Kindes
durch Zurufen zu korrigieren, kommen sie ihrer Aufsichtspflicht nach. Urteil des AG Detmold vom 05.06.1996 6 C
424/96
Kinder, die sich in einer Gruppe auf dem Außengelände eines Kindergartens aufhalten, dürfen nicht über einen
längeren Zeitraum unbeaufsichtigt bleiben. Es ist eine Kontrolle im Abstand von wenigen Minuten geboten.
Silvester-Knaller müssen sicher vor Kindern aufbewahrt werden, sonst können Eltern für die Folgen einer
unsachgemäßen Knallerei verantwortlich gemacht werden.
Silvester-Knaller müssen sicher vor Kindern aufbewahrt werden, sonst können Eltern für die Folgen einer
unsachgemäßen Knallerei verantwortlich gemacht werden. Landgericht München.
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