eheähnliche Beziehung nachweisen
Eheähnliche Beziehung nachweisen Das Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner führt in
folgenden Fällen zu einem Ausschluss oder zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs: - Wenn eine
Unterhaltsgemeinschaft mit einem neuen Partner besteht und der neue Partner freiwillig für den Unterhalt des
Ehepartners aufkommt. - Wenn seit mindestens zwei Jahren eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt.
Die Beziehung muss seit mindestens 2 Jahren bestehen. Es ist nicht immer Bedingung, dass die Partner der neuen
Lebensgemeinschaft auch tatsächlich zusammenleben. -
Hat der neue Partner noch eine eigene Wohnung, so kommt es darauf an, ob Wohnsitz nur "pro forma" aufrechterhalten
wird. Dann kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Anhaltspunkte für eine verfestigte Beziehung können sein:
gemeinsamer Urlaub, gemeinsame Teilnahme an Familienfeiern, gemeinsames Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit.
Wenn die Partner der neuen Lebensgemeinschaft tatsächlich und gewollt in verschiedenen Wohnungen leben, weil sie
kein enges Zusammenleben wünschen, dann kann nicht von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht gesprochen
werden (BGH FamRZ).
„Eine eheähnliche Gemeinschaft kann nur angenommen werden, wenn die Partner bestätigen, dass sie auch in Zukunft
füreinander einstehen wollen. Das gilt in erster Linie für das Finanzielle. Denn nur dann ist das Kriterium der
Eheähnlichkeit gegeben. Denn um eine eheähnliche Beziehung zu unterstellen, müssen die Partner bereit sein, sich
gegenseitig Unterhalt zu gewähren. Den Beweis, ob eine eheähnliche Beziehung vorliegt, hat das Amt zu erbringen.
Dafür führt die ARGE oft Hausbesuche durch. Paare, die noch kein Jahr zusammenleben, bilden noch keine
Bedarfsgemeinschaft. Somit darf das Einkommen auch nicht zusammengerechnet werden. Das entschied das
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
Der Umstand, dass eine geschiedene Ehefrau aus einer neuen Beziehung, welche schon mehr als zwei Jahre andauert,
ein neues Kind bekommen hat, kann den Rückschluss auf eine eheähnliche Verfestigung der neuen Gemeinschaft
rechtfertigen. OLG Schleswig
Nicht gegenseitig unterhaltspflichtig sind Menschen, die zwar eine Wohngemeinschaft haben, aber keine
Haushaltsgemeinschaft bilden, die also nicht gemeinsam wirtschaften. Beweise für die Wohngemeinschaft sind:
Getrennte Betten und Wohnecken, getrennte Lebensmittel, kein gemeinsames Kochen, Untermietvertrag oder
getrennter Mietvertrag, Strom.
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