Ehegattenunterhalt Freibeträge
Ehegattenunterhalt
Es gibt den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt. Der Trennungsunterhalt wird während der
Trennung gezahlt und der nacheheliche Unterhalt nach der Scheidung. Trennungsunterhalt wird gezahlt, wenn
nach § 1361 Abs. 1 BGB ein getrennt lebender Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf angemessenen
Unterhalt hat, der sich nach den Lebensverhältnissen und Vermögensverhältnissen der Ehegatten richtet.
Es kommt nicht darauf an, ob der getrennt lebende Ehegatte seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.
Auch wenn er seine eigenen Lebenshaltungskosten tragen kann, soll es ihm durch den Trennungsunterhalt
möglich sein, den ehelichen Lebensstandard zu erhalten. Jeder Partner soll nach der Trennung nicht schlechter
gestellt sein, als während der Ehe. Hat ein Partner wesentlich mehr verdient, als der andere, muss der besser
Verdienende einen Ausgleich zahlen.
Unterhalt für Ehefrau / Ehemann - Die gesetzliche Bestimmung
Ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen kann bestehen wegen: Kinderbetreuung.
Der Ex-Ehepartner betreut ein oder mehrere gemeinschaftliche Kinder und kann deshalb keiner Arbeit
nachgehen.
Hohes Alter. Der Ex-Ehepartner kann wegen hohen Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen.
Krankheit. Dem Ex- Ehepartner ist wegen Krankheit keine Erwerbstätigkeit zumutbar.
Arbeitslosigkeit. Trotz Suche kann der Ex- Ehepartner keine Arbeit finden.
Aufstockungsunterhalt. Der Ex-Ehepartner ist erwerbstätig, sein Einkommen reicht aber für seinen vollen
Lebensunterhalt nicht aus.
Ausbildung. Wegen der Eheschließung hat der Ex- Ehepartner seine Ausbildung abgebrochen oder nicht
begonnen. Nachehelicher Unterhalt Nachehelicher Unterhalt muss nur gezahlt werden, wenn der
unterhaltsbegehrende Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Wird der Ex-Partner aber
erst Monate oder Jahre nach der Scheidung unterhaltsbedürftig, besteht kein Unterhaltsanspruch.
Andere Gründe für den nachehelichen Unterhalt sind: Der Ex-Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er Kinder
betreuen muss (Betreuungsunterhalt) Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er zu alt ist. In dem Fall hat er
Anspruch auf Altersunterhalt. Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er krank ist. Der Ehegatte findet keine
Arbeit. Der Ehegatte hat zwar eine Arbeitsstelle, verdient aber nicht genug, um seinen früheren Lebensstandard
beizubehalten.
Der Ehegatte macht eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. Auch hat ein unterhaltsberechtigter
Ehegatte alles zu unterlassen, um den anderen die Unterhaltsverpflichtung nicht zu erschweren. Betreut der auf
nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommene Ehemann das gemeinsame Kind, so ist bei der Berechnung
des Einkommens der Ehefrau der von ihr geschuldete und gerichtlich festgelegte Kindesunterhalt abzuziehen.
Eine Einkommensminderung infolge der Belastung durch den von ihr zu zahlenden Kindesunterhalt kommt
jedoch dann nicht in Betracht, solange die Ehefrau und Mutter den Kindesunterhalt nicht zahlt.
Der Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann ist dann zu mindern. OLG Zweibrücken 2 WF
103/06. Berechnung für den Unterhaltspflichtigen Grundsätzlich wird erst der Kindesunterhalt vom
Nettoeinkommen abgezogen. Eigenbedarf
Die Selbstbehaltssätze betragen:
des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern (Mindestselbstbehalt) auf 950,00
€ (bisher 900,00 €) gegenüberbei dem Ehegatten und der Mutter/dem Vater eines nicht ehelichen Kindes auf
1.050,00 € (bisher 1.000,00 €)
gegenüber volljährigen Kindern auf 1.150,00 € (bisher 1.100,00 €)
gegenüber Eltern beim sog. „Elternunterhalt“ 1.500,00 Der Bedarf des außerhalb des Elternhauses lebenden
volljährigen Studenten beträgt 670,00 €. Darin sind 280,00 € als angemessene Miete enthalten. Der Eigenbedarf
des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt und bei der
Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, beträgt 840,00 €. gegenüber volljährigen Kindern, die sich nicht
mehr in einer allgemeinen Schulausbildung befinden 920,00 €.
Der Selbstbehalt bei Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt kann nicht mit dem Betrag
bemessen werden, der als notwendiger Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder
ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder gilt. Er ist in der Regel mit einem Betrag zu
bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen
Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt.
Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können dann
zu einer Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten
Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 5 BGB ganz
oder teilweise nicht zukommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den
notwendigen Selbstbehalt hinaus bleiben.
Anrechenbares Einkommen Rechenbeispiel für Ehegatten- und Kindesunterhalt
Einkommen des Unterhaltspflichtigen = Durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 12 Monate 2.600,00
Abzüglich gemeinsame mtl. Kreditverbindlichkeiten 125,00 mtl. Fahrtkosten zur Arbeit 60,00 mtl.
Gewerkschaftsbeitrag (keine Miete und Nebenkosten, Lebensversicherung, Hausratversicherung) 15,00
Bemessungsgrundlage für den Unterhalt 2.400,00
Berechnungsbeispiel:
Jedem Ehepartner soll die Hälfte des gemeinsamen Einkommens zustehen. Weil das während der Ehe auch so
war. Beispiel: Mann hat ein Einkommen von 2000 Euro und die Frau gar nichts. Dann hat die Frau Anspruch auf
1000 Euro Unterhalt. Muss der Mann von seinem Einkommen Kindesunterhalt zahlen, wird dieser
Kindesunterhalt erst abgezogen und dann wird die Hälfte für den Ehepartner berechnet. Beispiel: Der Mann
verdient 2000 Euro und die Frau 500 Euro. Die Differenz beträgt 1500 Euro. Die Frau hat Anspruch auf 750
Euro. Wenn es sich beim Einkommen des Mannes um Verdienst handelt, hat die Frau nicht auf die Hälfte des
Differenzbetrages Anspruch, sondern nur auf 3/7 des Differenzbetrages.
Kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt wenn Der Ehegatte verdient selbst genug, um seinen Unterhaltsanspruch
zu decken. Der Unterhalt kann verwirkt sein. Nur bei Ehegattenunterhalt und nicht bei Unterhalt wegen
Kinderbetreuung. Verwirkung, § 1361 Abs. 3 i. V. m. § 1579 Nr. 2 - Nr. 7 BGB. (Straftat gegen den Ehegatten
oder einen nahen Angehörigen, Prozessbetrug im Unterhaltsprozess, Verschwendung, anschwärzen beim
Arbeitgeber, unberechtigte Strafanzeigen Unterschieben eines Kindes)
Ein Titel für den Trennungsunterhalt gilt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung. Auf bestimmte
Unterhaltsansprüche kann nicht im Voraus verzichtet werden. Hierzu zählen der Kindesunterhalt, der
Familienunterhalt und der Trennungsunterhalt. Wurde z. B. in einem Ehevertrag der Ausschluss jeglicher
Unterhaltsansprüche vereinbart, dann ist das für den Trennungsunterhalt unwirksam. Anders ist es beim
nachehelichen Unterhalt. Hier ist ein Verzicht im Ehevertrag möglich und wirksam. Nach § 1579 BGB kann ein
Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise wegen grober Unbilligkeit entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte sich
über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinwegsetzt oder ihm ein
schwerwiegendes Fehlverhalten anzulasten ist.
Wann entfällt der Anspruch auf Unterhalt Es gibt keine zeitliche Begrenzung. Entfallen wird der
Unterhaltsanspruch dann, wenn die Gründe zur Unterhaltszahlung wegfallen.
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Inhalt Ratgeber Unterhalt:
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> Gesetze, Urteile
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