Ehegattenunterhalt und neuer Partner
Neuer Partner Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammen, ohne dass es sich um eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft handelt und versorgt er den neuen Partner den Haushalt, ist auch Einkommen
beim Bedürftigen auf den ermittelten Bedarf anzurechnen.
Die Höhe richtet sich nach den Lebensverhältnissen des neuen Partners. Wenn der Ex- Partner einen neuen
Partner hat, so könnte es eventuell vorteilhaft sein, weil sich der Unterhalt reduzieren könnte. In diesen Fällen
kann es zur Anrechnung von bestimmten Leistungen kommen. Eine solche Anrechnung bleibt aus, wenn der
neue Lebensgefährte auf Grund seiner eigenen wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage wäre, die erbrachten
Leistungen zu vergüten. Hat der Lebensgefährte aber genug finanzielle Mittel kann es zur Anrechnung kommen.
Urteil: Eine Frau lebt seine vielen Jahren von ihrem Mann getrennt, ist aber noch nicht geschieden. Sie verlangt
immer noch Unterhalt von ihrem Expartner. Der Mann hat dagegen geklagt und recht bekommen. Denn die Frau
lebte schon in einer neuen festen Beziehung. Mit diesem Mann hat sie sogar eine Immobilie erworben.
Die Frau hat keinen Anspruch mehr auf Unterhalt hat. Oberlandesgericht Saarbrücken Ehegattenunterhalt:
Zusammenleben mit neuem Partner während Ehezeit Aktenzeichen: OLG München
Eine Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen langjährigen Zusammenlebens mit einem neuen Partner
kommt nur beim nachehelichen Unterhalt und nicht schon beim Trennungsunterhalt vor der Scheidung in
Betracht. Der Unterhaltsanspruch des mit einem anderen Partner zusammenlebenden Ehegatten kann sich
jedoch unterhaltsmindernd auswirken, wenn die Haushaltsführung für den neuen Lebensgefährten als
Einkommen anzusetzen ist.
Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei enger Verbindung zu neuem Partner Ein geschiedener Ehegatte kann
seinen Unterhaltsanspruch verlieren, wenn er mit einem anderen Partner in einer verfestigten
Lebensgemeinschaft lebt. Das setzt nicht zwingend voraus, dass der Unterhaltsberechtigte mit dem neuen
Partner in einer Wohnung zusammenlebt.
Eine Verwirkung wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft kommt in drei Fällen in Betracht: - wenn der
Unterhaltsberechtigte nur deshalb von der Eheschließung mit dem neuen Partner absieht, um den
Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. - wenn sich die neue Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat,
dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. - oder
wenn ein Paar in der Öffentlichkeit auch wie ein Paar auftritt (gemeinsame Urlaube, Freizeit, Familienfeste)
Urteil des OLG Karlsruhe 2 UF 219/06 OLGR Karlsruhe 2008, 792 NJW-Spezial 2009, 6
Neue Lebensgemeinschaft und dreijähriges Kind: “Kein Unterhaltsanspruch, wenn die Mutter keiner
Beschäftigung nachgeht Eine Mutter kann keine Unterhaltsansprüche gegen den Vater geltend machen, wenn
sie in einer neuen festen Beziehung lebt und das von ihr betreute Kind mit drei Jahren Anspruch auf einen
Kindergartenplatz hat. Oberlandesgericht Bremen”
Es ist einem Unterhaltspflichtigen unzumutbar, seinem früheren Ehepartner Unterhalt weiterzuzahlen,wenn sich
dieser einem Partner zugewandt und sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als
eheähnliche Verbindung anzusehen ist. Es genügt hierbei auch ein Verhältnis, das in seiner persönlichen und
wirtschaftlichen Ausprägung und Intensität einem eheähnlichen Verhältnis gleichkommt, insbesondere wenn
sich die Partner ständig gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag gewähren, die Freizeit zusammen
verbringen und langfristig eine gemeinsame Zukunft planen. Urteil des BGH
Studienabbruch der Ehefrau wegen Geburt eines Kindes “ Das führt zu einen längeren Anspruch auf
Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung. Der Ehemann muss ehebedingte Nachteile ausgleichen.
Oberlandesgericht Oldenburg entschieden
Ehegattenunterhalt, wenn der Ehegatte mit einem neuen Partner zusammenlebt
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