Eltern haften für ihre Kinder?

Diese Schilder gibt es immer noch häufig zu finden. Aber nur, weil es auf dem Schild steht, muss es nicht stimmen. Und es stimmt auch nicht. Eltern haften nur, wenn sie sich selbst fehlerhaft verhalten. (§ 832 BGB) Kinder können erst ab einem Alter von 7 Jahren belangt werden (§ 828 BGB). Wenn ein Kind unter 7 Jahren also einen Schaden anrichtet und man den Eltern nicht vorwerfen kann, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, bleibt der Geschädigte auf seinen Schaden sitzen. Die Haftung ist auch für Personen ausgeschlossen, die sich laut Vertrag zur Aufsicht verpflichtet haben. Das können Erzieher, Lehrer usw. sein. Auch hier vorausgesetzt, die Aufsichtspflicht wurde nicht verletzt. Auch eine private Haftpflichtversicherung zahlt nicht, wenn weder das Kind noch die Eltern zur Verantwortung gezogen werden können. In der Regel hat ein Kind kein Geld, um den Schaden zu begleichen. Gab es ein Urteil, wonach das Kind zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist, kann es für diesen Schaden 30 Jahre lang herangezogen werden – frühestens wenn es ein eigenes Einkommen hat (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Nutzen minderjährigen Kinder einen Computer mit Internetzugang, haben die Eltern auch eine Aufsichtspflicht. Die Eltern haften als Anschlussinhaber in aller Regel nicht, wenn sie Ihr Kind ausreichend belehrt haben. Es reicht aus, dass Eltern mit ihrem Kind die Regeln zur Internetnutzung besprochen und die Nutzung von Tauschbörsen verboten haben. Es ist halt schwierig nachzuweisen, dass so eine Aufklärung stattgefunden hat. Auch bei Diebstahl der Kinder haften Eltern nicht, wenn die Kinder unter 7 Jahre sind oder bis 14 Jahre die Einsichtsfähigkeit nachweislich fehlt. Dass Zwölf- oder 14-Jährige alleine einkaufen gehen, ist üblich und daher kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht. Unternehmen könnten Fangprämien oder Schadensersatz auf zivilrechtlichem Weg direkt von den Kindern und Jugendlichen einklagen. Aber auch dann müssten die Kinder erst zahlen, wenn sie irgendwann eigenes Einkommen haben. Die Eltern müssen nicht zahlen.
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Nutzen minderjährigen Kinder einen Computer mit Internetzugang, haben die Eltern auch eine Aufsichtspflicht. Die Eltern haften als Anschlussinhaber in aller Regel nicht, wenn sie Ihr Kind ausreichend belehrt haben. Es reicht aus, dass Eltern mit ihrem Kind die Regeln zur Internetnutzung besprochen und die Nutzung von Tauschbörsen verboten haben. Es ist halt schwierig nachzuweisen, dass so eine Aufklärung stattgefunden hat. Auch bei Diebstahl der Kinder haften Eltern nicht, wenn die Kinder unter 7 Jahre sind oder bis 14 Jahre die Einsichtsfähigkeit nachweislich fehlt. Dass Zwölf- oder 14-Jährige alleine einkaufen gehen, ist üblich und daher kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht. Unternehmen könnten Fangprämien oder Schadensersatz auf zivilrechtlichem Weg direkt von den Kindern und Jugendlichen einklagen. Aber auch dann müssten die Kinder erst zahlen, wenn sie irgendwann eigenes Einkommen haben. Die Eltern müssen nicht zahlen.
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