Selbstbehalt bei Elternunterhalt
Elternunterhalt
Beim Elternunterhalt muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich sein Vermögens einsetzen. Es sind aber sonstige
Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen damit er seinen eigenen angemessenen Unterhalt
einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht gefährdet. Dem Unterhaltsschuldner steht es immer frei, in
welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft.
Sichert er seine gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm
davon der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm zustehenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des
Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe. Urteil BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR
98/04
Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern
Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern ist begrenzt. Die eigene Altersversorgung
hat Vorrang vor dem Elternunterhalt. Denn die gesetzliche Rente wird in Zukunft nicht mehr für eine angemessene
Altersversorgung ausreichen. Deswegen dürfen Unterhaltspflichtige neben Zahlungen in die gesetzliche
Rentenversicherung noch fünf Prozent ihres Bruttoeinkommens zusätzlich für eine private Vorsorge einsetzen.
Bundesgerichtshof Az. XII ZR 149/01
Verwandtenunterhalt Selbstbehalt
1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.500 Euro einschließlich 450 Euro
Warmmiete.
Der angemessene Unterhalt eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens
1050 Euro.
2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615L I, II, V BGB): nach der Lebensstellung des
betreuenden Elternteils, mindestens aber 770 Euro.
3. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615L III S.1, V,
1603 I BGB): mindestens monatlich 1.000 Euro. Von dem Betrag, der das „bereinigte Nettoeinkommen“ abzüglich des
Selbstbehaltes übersteigt, werden 50% zum Unterhalt herangezogen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) zum Selbstbehalt Der BGH hat die Unterhaltsansprüche pflegebedürftiger Eltern
gegenüber ihren Kindern begrenzt. Kinder müssen nicht mit ihrem gesamten Vermögen und Einkommen für
Pflegekosten aufkommen. Unterhaltspflichtigen Kindern muss ein angemessener Selbstbehalt bleiben, welcher nach
dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang zu bemessen ist.
Der Selbstbehalt betrifft den gesamten Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung (A z: XII ZR
266/99) Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern oder Großeltern: Sind Eltern oder Großeltern nicht
im Stande, sich selbst zu unterhalten, dann haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern.
Dieser Unterhaltsanspruch besteht aber nur dann, wenn sie selbst ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern
nie grob verletzt haben. Bei der Unterhaltsbemessung sind die Verhältnisse des Kindes zu berücksichtigen. Mehrere
Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Möglichkeiten zu leisten. Ein Kind muss nur dann Unterhalt leisten,
wenn es den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.
Ein Elternteil hat seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Kind verwirkt, wenn er sich während der Ehezeit der
Verletzung der Aufsichtspflicht und der Vernachlässigung des Kindes schuldig gemacht hat sowie seiner
Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist und auch über Jahre hinweg keinerlei Kontakt zu seinem Kind gesucht
hat. AmtsG Leipzig
Erwachsene Kinder müssen für ihre im Pflegeheim untergebrachten Eltern nur in beschränktem Maß Unterhalt zahlen.
Das Bundesverfassungsgericht sagt, dass der Elternunterhalt nachrangig ist. Denn die mittlere Generation muss
vorrangig eigene Unterhaltsansprüche bedienen (eigene Kinder) und muss sich um die eigene Altersvorsorge
kümmern.
Das berücksichtigungsfähige Einkommen
Folgende Einkünfte werden nicht berücksichtigt: - ALG II - Sozialhilfe nach § 2 SGB XII - Elterngeld -
zweckensprechend verwendetes Pflegegeld - Schmerzensgeld - Kindergeld Aufwendungen für: - Miete - Freizeit -
Urlaub - Pflege - Telefon - Bekleidung - Hausrat - Kfz- Versicherung - Haftpflichtversicherung -
Rechtsschutzversicherung -
Krankenhaustagegeldversicherung sind bereits in dem Selbstbehalt enthalten und können nicht noch einmal abgesetzt
werden. Vergütungen von Überstunden werden, wenn sie in dem ausgeübten Beruf üblich und regelmäßig anfallen, in
vollem Umfang herangezogen; allerdings nur bis zu 60 Stunden in der Woche (BGH).
“Wird in einem Altenteilsvertrag z.B. Gewährung von Wohnung, Pflege durch den Übernehmer usw. eine Regelung
getroffen, die für den Fall der Heimunterbringung des Übergebers die Pflichten des Übernehmers gezielt zum Nachteil
des Sozialhilferträgers ausschließt, ist das sittenwidrig. Der Übernehmer kann dann trotz der Vertragsklausel von der
Sozialverwaltung in Regress genommen werden. Amts- und Landgerichts Coburg.”
“Kinder müssen nicht ihr ganzes Vermögen für die Pflegekosten ihrer Eltern aufwenden, wenn sie es für eine
angemessene Lebensführung und für die Altersvorsorge selbst benötigen. (BGH) . Grundsätzlich müssten Kinder zwar
für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen (so genannter Elternunterhalt), jedoch gibt es ein Schonvermögen. Die
Grenze für dieses Schonvermögen setzte der BGH in einem Fall z.B. auf 100.000,- EUR fest. Zum Schonvermögen
zählen Immobilien, Lebensversicherungen, Wertpapiere, Gold, Schmuck und Bargeld.”
Freibetrag/ Schonvermögen
Als Schonbetrag wird bei Sparvermögen zur Sicherung unvorhergesehener Ausgaben dem unterhaltspflichtigen Kind
ein Betrag zwischen 10.000 - 15.000 EUR anerkannt. Bei der Berechnung der Unterhaltshöhe wird auch die
Leistungsfähigkeit der Kinder berücksichtigt. Dazu muss das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
gebildet werden. Dabei sind die vorrangigen Unterhaltslasten (für die eigenen Kinder und auch alle bereits
vorhandenen Verbindlichkeiten, inkl. Schulden für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung und andere Ausgaben) zu
berücksichtigen.
“Wenn sich ein Vater lange Jahre nicht um sein Kind gekümmert hat, stellt das eine schwere Verfehlung dar, es handelt
sich dann um einen besonders groben Mangel an menschlicher Rücksichtnahme. Ein Vater der sich seiner
Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind entzieht, obwohl er dazu in der Lage ist, vernachlässigt
seine Unterhaltspflicht gröblich. Das kann zur Folge haben, dass sein Kind ihn gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist.
(OLG Koblenz)
“Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen wird ermittelt, indem vom Nettoeinkommen zunächst Abzüge
vorgenommen werden, die sich aus der individuellen Situation des unterhaltspflichtigen Kindes ergeben. Erst das dann
übrig bleibende Einkommen ist Berechnungsgrundlage für die eventuelle Unterhaltszahlung. Von diesem bereinigten
Einkommen wird dann der Selbstbehalt, der beim Elternunterhalt gewährt wird, abgezogen. Verbleibt dann ein
Restbetrag, so wird das diesen Selbstbehalt übersteigende Einkommen jedoch nur zu Hälfte für den Elternunterhalt
angerechnet.”
Sozialhilfe kann wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Elternteil wegen einer auf seine
Kriegserlebnisse zurückzuführenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, für das auf Elternunterhalt in
Anspruch genommene Kind zu sorgen” Bundesgerichtshof
“Im Rahmen des Unterhalts gegenüber Eltern müssen Schwiegertöchter und -söhne nicht Auskunft über ihre
Vermögensverhältnisse geben. BGH
- Unterhalt berechnen
- Rangfolge beim Unterhalt
Inhalt des Ratgebers anzeigen!
mehr Info
Es gab Neuregelungen 2012
Rechner Kindesunterhalt
Rechner Ehegattenunterhalt
Wie hoch der Unterhaltsanspruch
wirklich ist.
Der Ratgeber kann sofort
per Email oder auf
CD per Post geliefert
werden.
Inhalt Ratgeber Unterhalt:
> Neuregelungen 2012
> 106 Seiten Informationen
> Gesetze, Urteile
> Rechner Ehegattenunterhalt
> Rechner Kindesunterhalt
> Rechner Elternunterhalt
> Anwalts- und Gerichtskostenrechner
> Beratungs-und
Prozesskostenhilferechner
> 40 Formulare, Musterschreiben
Anträge und Vorlagen zum Thema
Unterhalt