Selbstbehalt bei Elternunterhalt Elternunterhalt   Beim  Elternunterhalt muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich sein Vermögens einsetzen. Es sind aber sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen damit er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht gefährdet. Dem Unterhaltsschuldner steht es immer frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er seine gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm  zustehenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe. Urteil BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern  Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern ist begrenzt. Die eigene Altersversorgung hat Vorrang vor dem Elternunterhalt. Denn die gesetzliche Rente wird  in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen.  Deswegen dürfen Unterhaltspflichtige neben Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung noch fünf Prozent ihres Bruttoeinkommens zusätzlich für eine private Vorsorge einsetzen. Bundesgerichtshof Az. XII ZR 149/01         Verwandtenunterhalt  Selbstbehalt 1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:  mindestens monatlich 1.500  Euro einschließlich 450 Euro Warmmiete.     Der angemessene Unterhalt eines mit dem Unterhaltspflichtigen  zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1050 Euro.  2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615L I, II, V  BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, mindestens aber 770  Euro. 3. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines  nichtehelichen Kindes (§§ 1615L III S.1, V, 1603 I BGB): mindestens monatlich  1.000 Euro.  Von dem Betrag, der das „bereinigte Nettoeinkommen“ abzüglich des Selbstbehaltes übersteigt, werden 50%  zum Unterhalt herangezogen.      Der Bundesgerichtshof  (BGH)  zum Selbstbehalt Der BGH hat die Unterhaltsansprüche pflegebedürftiger Eltern gegenüber ihren Kindern begrenzt. Kinder müssen nicht mit ihrem gesamten Vermögen und Einkommen für Pflegekosten aufkommen. Unterhaltspflichtigen Kindern muss ein angemessener Selbstbehalt bleiben, welcher nach dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang zu bemessen ist. Der Selbstbehalt betrifft den gesamten Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung (A z:  XII ZR 266/99) Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern oder Großeltern: Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu unterhalten, dann haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser Unterhaltsanspruch besteht aber nur dann, wenn sie selbst ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern nie grob verletzt haben. Bei der Unterhaltsbemessung sind die Verhältnisse des Kindes zu berücksichtigen. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Möglichkeiten zu leisten. Ein Kind muss nur dann Unterhalt leisten, wenn es den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet. Ein Elternteil hat seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Kind verwirkt, wenn er sich während der Ehezeit der Verletzung der Aufsichtspflicht und der Vernachlässigung des Kindes schuldig gemacht hat sowie seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist und auch über Jahre hinweg keinerlei Kontakt zu seinem Kind gesucht hat.  AmtsG Leipzig Erwachsene Kinder müssen für ihre im Pflegeheim untergebrachten Eltern nur in beschränktem Maß Unterhalt zahlen. Das Bundesverfassungsgericht sagt, dass der Elternunterhalt nachrangig ist. Denn die mittlere Generation muss vorrangig eigene Unterhaltsansprüche bedienen (eigene Kinder) und muss sich um die eigene Altersvorsorge kümmern. Das berücksichtigungsfähige Einkommen Folgende Einkünfte werden nicht berücksichtigt: - ALG II - Sozialhilfe nach § 2 SGB XII - Elterngeld - zweckensprechend verwendetes Pflegegeld - Schmerzensgeld - Kindergeld Aufwendungen für: - Miete - Freizeit - Urlaub - Pflege - Telefon - Bekleidung - Hausrat - Kfz- Versicherung - Haftpflichtversicherung - Rechtsschutzversicherung - Krankenhaustagegeldversicherung sind bereits in dem Selbstbehalt enthalten und können nicht noch einmal abgesetzt  werden. Vergütungen von Überstunden werden, wenn sie in dem ausgeübten Beruf üblich und regelmäßig anfallen, in vollem Umfang herangezogen; allerdings nur bis zu 60 Stunden in der Woche (BGH). “Wird in einem Altenteilsvertrag z.B. Gewährung von Wohnung, Pflege durch den Übernehmer usw. eine Regelung getroffen, die für den Fall der Heimunterbringung  des Übergebers die Pflichten des Übernehmers gezielt zum Nachteil des Sozialhilferträgers ausschließt,  ist das sittenwidrig. Der Übernehmer kann dann trotz der  Vertragsklausel von der Sozialverwaltung in Regress genommen werden.  Amts- und Landgerichts Coburg.” “Kinder müssen nicht ihr ganzes Vermögen für die Pflegekosten ihrer Eltern aufwenden, wenn sie es für eine angemessene Lebensführung und für die Altersvorsorge  selbst benötigen.  (BGH) . Grundsätzlich müssten Kinder zwar für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen (so genannter Elternunterhalt), jedoch gibt es ein Schonvermögen. Die Grenze für dieses Schonvermögen setzte der BGH in einem Fall z.B.  auf 100.000,- EUR fest. Zum Schonvermögen zählen Immobilien, Lebensversicherungen, Wertpapiere, Gold, Schmuck und Bargeld.”  Freibetrag/ Schonvermögen Als Schonbetrag wird  bei Sparvermögen zur Sicherung unvorhergesehener Ausgaben dem unterhaltspflichtigen Kind ein Betrag zwischen 10.000 - 15.000 EUR anerkannt. Bei der Berechnung der Unterhaltshöhe wird auch die Leistungsfähigkeit der Kinder berücksichtigt. Dazu muss das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen gebildet werden. Dabei sind die vorrangigen Unterhaltslasten (für die eigenen Kinder und auch alle bereits vorhandenen Verbindlichkeiten, inkl. Schulden für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung und andere Ausgaben) zu berücksichtigen. “Wenn sich ein Vater lange Jahre nicht um sein Kind gekümmert hat, stellt das eine schwere Verfehlung dar, es handelt sich dann um einen besonders groben Mangel an menschlicher Rücksichtnahme. Ein Vater der  sich seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind entzieht, obwohl er dazu in der Lage ist, vernachlässigt seine Unterhaltspflicht gröblich. Das kann zur Folge haben, dass sein Kind ihn gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. (OLG Koblenz) “Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen wird ermittelt, indem vom Nettoeinkommen zunächst Abzüge vorgenommen werden, die sich aus der individuellen Situation des  unterhaltspflichtigen Kindes ergeben. Erst das dann übrig bleibende Einkommen ist Berechnungsgrundlage für die eventuelle Unterhaltszahlung. Von diesem bereinigten Einkommen wird dann der Selbstbehalt, der beim Elternunterhalt gewährt wird, abgezogen. Verbleibt dann ein Restbetrag, so wird das diesen Selbstbehalt übersteigende Einkommen jedoch nur zu Hälfte für den Elternunterhalt angerechnet.” Sozialhilfe kann wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Elternteil wegen einer auf seine Kriegserlebnisse zurückzuführenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, für das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind zu sorgen” Bundesgerichtshof “Im Rahmen des Unterhalts gegenüber Eltern müssen Schwiegertöchter und -söhne nicht Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse geben.  BGH - Unterhalt berechnen - Rangfolge beim Unterhalt Inhalt des Ratgebers anzeigen! mehr Info Es gab Neuregelungen 2012 Rechner Kindesunterhalt Rechner Ehegattenunterhalt Wie hoch der Unterhaltsanspruch wirklich ist.