Grundlage ist das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), der Mindestbetrag einer Geldbuße ist fünf Euro. Der Bußgeldbescheid muss Hinweise darauf enthalten, dass er rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt wird, bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
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