Unterhalt gemeinsames Sorgerecht
Das gemeinsame Sorgerecht
Die elterliche Sorge wird von den Eltern im Normalfall gemeinsam ausgeübt. Das Gesetz geht davon aus, dass auch
nach der Scheidung beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht behalten.
Ist ein Elternteil damit nicht einverstanden, muss ein Gerichtsbeschluss erwirkt werden. Das Gericht unterscheidet
zwischen: Angelegenheiten des täglichen Lebens und Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung
sind. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann wegen Angelegenheiten des täglichen Lebens so entscheiden, wie
er es für das Kind am besten hält. Dagegen werden Angelegenheiten von großer Bedeutung von beiden Elternteilen
zusammen entschieden.
Solche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Wohl des Kindes sind z.B. Entscheidungen wie Schulart,
Ausbildungs- und Berufswahl, Aufenthaltsbestimmung, Wohnsitzwechsel. Nach dem Kindschaftsreformgesetz stellt
nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht von Eltern ehelicher Kinder den Regelfall dar. Anders ist die
Regelung bei nichtehelich geborenen Kindern:
Das Kindschaftsreformgesetz hat die gemeinsame elterliche Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern weder zur
gesetzlichen Regel erklärt noch kann das Sorgerecht, sofern und solange es der Mutter nicht entzogen ist, gegen
deren Willen vom Vater erzwungen werden.
Kommt es zwischen Eltern, die sich in Grundfragen der Erziehung einig sind, lediglich in Nebenfragen zu
Streitigkeiten, die durch Einschaltung eines Vermittlers lösbar sind, besteht kein Anlass, von der gemeinsamen
elterlichen Sorge abzugehen. Das gemeinsame Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht
“Bisher konnten unverheiratete Mütter dem Vater ihres Kindes das Sorgerecht verweigern - ohne dass er eine
Möglichkeit hatte, Widerspruch einzulegen. Ab sofort können Familiengerichte ein gemeinsames Sorgerecht
anordnen, wenn das dem Kindeswohl entspricht.Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.”
“Ein geschiedener Ehemann kann die Herabsetzung des Unterhalts für seine geschiedene Ehefrau verlangen, wenn
er wieder geheiratet hat und nun auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. Bundesgerichtshof” Urteile
Auszüge “Vereinbaren Ehegatten im Zusammenhang mit einer Scheidung statt laufender Unterhaltszahlungen eine
einmalige Abfindung, kann der unterhaltsverpflichtete Ehegatte den Abfindungsbetrag nur betragsmäßig begrenzt
abziehen”
“Der Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an der Titulierung seines
Unterhaltsanspruchs, wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmäßig und rechtzeitig gezahlt hat.
Wird dem Unterhaltsbegehren auch für zurückliegende Zeiträume stattgegeben, dann müssen bereits freiwillig
geleistete Unterhaltszahlungen des Schuldners im Urteilsausspruch berücksichtigt werden.”
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