Kindergeld volljährige Kinder
Kindergeld für volljährige Kinder
Für die beiden ersten Kinder gibt es jeweils 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für jedes weitere Kind 215
Euro Kindergeld. Hierbei richtet sich die Höhe des Kindergeldes für das einzelne Kind nach der Reihenfolge der
Geburten.
Anspruch auf Kindergeld besteht über das 18. Lebensjahr hinaus. Wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet und
das Jahreseinkommen die Summe von 8.004 Euro nicht überschreitet, wird bis zum 27. Lebensjahr Kindergeld
gezahlt.
Bei Kindern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird der genannte Grenzbetrag gekürzt, soweit das nach den
Verhältnissen im Wohnsitzland des Kindes notwendig und angemessen ist. Einkommensgrenze, wenn das Kind im
Kalenderjahr 18 Jahre alt wird. Bis zu dem Monat, in dem Kinder das 18. Lebensjahr vollenden, werden sie ohne
weiteres bei der Kindergeldzahlung berücksichtigt.
Das Kindergeld wird auf die Unterhaltssumme angerechnet. § 1612 b, 1612 c BGB
Die Eltern müssen das Kindergeld nicht zusätzlich zum Unterhalt im Monat an das Kind weitergeben, sondern es ist
bereits in dem Betrag enthalten. Wenn der Berechtigte seinem Kind, trotz bestehender Verpflichtung, keinen
Unterhalt leistet bzw. nur unregelmäßig, kann die Familienkasse das Kindergeld auf Verlangen an das Kind selbst
oder an diejenige Person oder Behörde auszahlen, die dem Kind tatsächlich Unterhalt laufend gewährt.
Das Kindergeld für ein volljähriges Kind steht demjenigen Elternteil zu, der zum Barunterhalt verpflichtet ist. Lebt das
Kind bei dem anderen Elternteil, der das Kindergeld erhält, so ist das Kindergeld in vollem Umfang auf den
Unterhaltsbedarf anzurechnen und mindert daher den Unterhaltsanspruch. Urteil des BGH vom 26.10.2005 XII ZR
34/03 BGHR 2006, 93
Kindergeld beim Studium des Kindes.
Die Eltern eines studierenden Kindes haben solange Anspruch auf Kindergeld, bis die Examensergebnisse bekannt
sind. Finanzgericht Niedersachsen Az. 9 K 685/97 KI
Kindergeld wird über das 18. Lebensjahr hinausgezahlt wenn: - zwischen zwei Ausbildungen oder zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten, für eine Übergangszeit, von bis zu vier Monaten, - wenn ein Kind eine Ausbildung wegen
fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann - wenn ein Kind einen freiwilligen Dienst
(freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Europäischen Freiwilligendienst)
ableistet.
Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es
einen Arbeitsplatz sucht und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht. Eltern
wehrpflichtiger Kinder haben keinen Anspruch auf Kindergeld, da Soldaten grundsätzlich durch ihren Wehrsold
versorgt sind.
Trotz des Studienabschlusses kann die Zahlung von Kindergeld verlangt werden. Wenn zum Beispiel nach dem
Studienabschluss eine Promotion folgt. Deswegen endet die Zahlung des Kindergeldes nicht immer automatisch mit
der Beendigung eines Studiums. FG Düsseldorf 15 K 4646/96
Kindergeld für volljährige Kinder wird gezahlt, wenn die Kinder eine Ausbildung absolvieren.
Für volljährige Kinder wird das Kindergeld u.a. nur dann gezahlt, wenn das "Kind" keine eigenen Einkünfte hat, die
gewisse Grenzen (in 2011: 8040.- Euro pro Jahr) nicht übersteigen.” Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird für
das Kind nur noch dann Kindergeld gewährt, wenn dessen eigene Einkünfte und Bezüge jährlich unter 8.004 Euro
liegen.
Selbst bei nur geringfügiger Überschreitung entfällt der Anspruch auf das Kindergeld in voller Höhe Befindet sich das
volljährige Kind in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, kann es bis zu 11.150 Euro verdienen,
ohne die Freigrenze von 8.004 Euro zu gefährden. 11.150,00 € - 2.230 € (Sozialversicherung 20%) - 920,00 €
Werbungskosten- pauschbetrag = 8.000 € (< 8.004 €)
“Keine Berücksichtigung fiktiver Unterhaltsansprüche beim Kindergeld Lediglich tatsächlich zugeflossene Einkünfte
eines Kindes sind zu berücksichtigen. Fiktive Unterhaltsansprüche sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge
eines Kindes nicht zu berücksichtigen. Finanzgericht Münster entschieden.”
“Soweit hälftiges Kindergeld zur Einkommensteuer des barunterhaltspflichtigen Elternteils hinzugerechnet, aber
unterhaltsrechtlich nicht angerechnet wird, ist die Besteuerung verfassungswidrig” “Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines
Kindes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten lässt den Kindergeldanspruch für die Zeiten der Berufsausbildung
selbst dann nicht entfallen, wenn hierdurch der gesetzliche Jahresgrenzbetrag eigener Einkünfte des Kindes
überschritten wird. Finanzgericht Münster”
Eine Vereinbarung zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnern, wonach der eine das Kindergeld
bekommt, obwohl die Kinder beim anderen leben, ist unwirksam. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dient das
Geld ausschließlich den Kindern. Somit steht es auch nur dem Partner zu, der für die Kinder sorgt und bei dem sie
wohnen.
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