Kindesunterhalt Sonderkosten
Kindergartenbeiträge gelten doch als Mehrbedarf Der Unterhaltsbedarf eines Kindes beinhaltet auch
erzieherische Maßnahmen. Das ist beim Kindergartenbesuch der Fall. Kindergärten bieten fürsorgende
Betreuungen und fördern soziale Verhaltensweisen. Das ist, gegenüber Unterbringung wegen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit, als vorrangig zu sehen. Es handelt sich also um einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf. Der
Regelbedarf beeinhalt die Kosten für eine Kinderbetreuung nicht. Nur die Kosten der Verpflegung im
Kindergarten sind im Regelbedarf enthalten. Und müssen vom Mehrbedarf abgezogen werden. Ansonsten
müssen sich die Eltern hälftig, gemessen an ihrem Einkommen an den Kosten für den Kindergarten beteiligen.
Bundesgerichtshof XII ZR 65/07
Sonderkosten Unterhalt
Sonderbedarf muss nur in Ausnahmefällen vom anderen Elternteil mitfinanziert werden (Bundesgerichtshof).
Zwei Voraussetzungen müssen gegeben sein:
1. es muss es sich um eine größeren Geldbetrag handeln (Mindestens den zweifachen monatlichen
Unterhaltsbetrag).
2. Der Sonderbedarf muss nicht vorhersehbar entstehen.
Die Kosten für eine Konfirmation können nicht als Sonderbedarfskosten geltend gemacht werden, da
mindestens zwei Jahre vorher feststeht, dass die Konfirmation ansteht. Bei anderen wichtigen Sonderkosten wie
z. B. Nachhilfe, muss mit dem anderen Elternteil über einen höheren Unterhalt verhandelt werden. BGH, XII
ZR 4/04
Ein unterhaltsberechtigtes Kind kann gegenüber seinem barunterhaltspflichtigen Elternteil neben dem regulären
Unterhalt die Zahlung von so genanntem Sonderbedarf geltend machen. Unter Sonderbedarf versteht man
einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarf, der nicht durch den laufenden Unterhalt gedeckt ist.
Zum Sonderbedarf können bei einem 16- jährigen Schüler auch die Kosten für einen Computer zählen, wenn
damit durch den Einsatz von Lernprogrammen Lernschwierigkeiten überwunden werden sollen und können.
Urteil des OLG Hamm /11 UF 243/02 Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen
Kindergarten, ist der Kindergartenbeitrag kein Mehrbedarf, sondern ist im geschuldeten Tabellenunterhalt
enthalten. (BGH, XII ZR 158/04).
Kosten für einen USA-Aufenthalt eines Schülers sind kein notwendiger Sonderbedarf. Bei den Kosten für einen
USA-Aufenthalt eines Schülers der Jahrgangstufe 11 handelt es sich nicht um notwendigen Sonderbedarf. (OLG
Schleswig, 15 UF 134/05).
Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit
Sicherheit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht
berücksichtigt werden konnte.
Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und
deswegen nicht überraschend. BGH Urteil vom 15.2.2006, Az: XII ZR 4/04. Die Kosten für den halbtägigen
Besuch eines Kindergartens stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Sie sind von den Tabellensätzen der
Düsseldorfer Tabelle umfasst. (OLG Nürnberg, 10 UF 395/05).
Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr im Ausland überschreiten immer den angemessenen
Ausbildungsbedarf. Sie können daher nur als Sonderbedarf geltend gemacht werden, wenn das auch
ausreichend begründet werden kann. OLG Schleswig, 15 UF 59/05
Computerkosten als Sonderkosten BGB § 1613 Abs.
2 Die Kosten für die Anschaffung eines Computers zum Ausgleich von Lernschwierigkeiten eines Kindes sind
kein Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB, wenn sie voraussehbar waren und aus Rücklagen vom
laufenden Unterhalt finanziert werden konnten. Oberlandesgericht Hamm Az. 11 UF 243/02
Sonderbedarf kann sein: Arztkosten wenn notwendig, aber von der Krankenkasse nicht erstattet
Betreuungskosten ja
Brillenkosten ja
Kindergartenbeitrag nein. Die Mutter kann diese Kosten aber bei der Berechnung ihres eigenen
Unterhaltsanspruchs von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie berufstätig ist.
Klassenfahrt die meisten Gerichte, ja
Lernmittel nein
Musikausbildung nein, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung
gehört zum üblichen Lebensstandart der Familie
Musikinstrument nein Nachhilfe ja, wenn unvorhersehbar und nicht über einen längeren Zeitraum
Privatschule nein
Säuglingserstausstattung ja
Umzugskosten ja
Urlaubskosten nein
Zahnarztkosten ja
Auslandsaufenthalt eines Schülers kein Sonderbedarf - OLG Naumburg,
Auslandsstudium kein Sonderbedarf - OLG Hamm
Brillenkosten /Sonderbedarf - OLG Hamm
Computer als Lernhilfe unter Umständen Sonderbedarf - OLG Hamm
Internatskosten, Ausland kein Sonderbedarf - KG Berlin,
Kieferorthopädische Behandlungskosten Sonderbedarf
Klassenfahrt Sonderbedarf - OLG Koblenz
Kommunion, Bewirtungskosten Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, 22.5. 1991 - 16 WF
Krankenbehandlungskosten Sonderbedarf - OLG Düsseldorf
Lern- und Arbeitsmittel kein Sonderbedarf - OLG Braunschweig
Mietkaution Sonderbedarf - OLG München
Möbelanschaffungskosten wegen Allergie Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, 8.8.1991 – 16 UF 114/89 N
Nachhilfeunterricht Sonderbedarf, OLG Düsseldorf unter Umständen Sonderbedarf - OLG Köln,
Namensänderungskosten kein Sonderbedarf - OLG Hamburg
Pflegekosten kein Sonderbedarf - LG Duisburg
Privatschule kein Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, Sonderbedarf - OLG Koblenz
Säuglingserstausstattung Sonderbedarf - OLG Oldenburg, kein Sonderbedarf - LG Ellwangen,
Schüleraustausch Sonderbedarf - OLG Schleswig, kein Sonderbedarf - OLG Karlsruhe
Sportbetätigungskosten kein Sonderbedarf - OLG Braunschweig, 1.3.1995 - 1 WF 76/94
Zahnarztkosten Sonderbedarf - OLG Braunschweig, 15.8.1995 - 2 UF 65/95
Zahnbehandlungskosten Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, unter Umständen Sonderbedarf - KG Berlin, Für den
Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig. Das bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den
Kosten des Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind lebt. Die Kosten werden auf beide Elternteile
aufgeteilt.
Kindesunterhalt und Sonderkosten,
Kindergartenbeiträge gelten doch als Mehrbedarf Der Unterhaltsbedarf eines Kindes beinhaltet auch
erzieherische Maßnahmen. Das ist beim Kindergartenbesuch der Fall. Kindergärten bieten fürsorgende
Betreuungen und fördern soziale Verhaltensweisen.
Das ist, gegenüber Unterbringung wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als vorrangig zu sehen. Es handelt
sich also um einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf. Der Regelbedarf beeinhalt die Kosten für eine
Kinderbetreuung nicht.
Nur die Kosten der Verpflegung im Kindergarten sind im Regelbedarf enthalten. Und müssen vom Mehrbedarf
abgezogen werden. Ansonsten müssen sich die Eltern hälftig, gemessen an ihrem Einkommen an den Kosten
für den Kindergarten beteiligen. Bundesgerichtshof XII ZR 65/07
“Ein Vater kann seine Unterhaltszahlungen gegenüber seiner volljährigen Tochter um 2/3 kürzen, wenn diese
gegen ihn zu Unrecht eine Strafanzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr stellt. Oberlandesgericht Hamm”
Nachhilfe ist regelmäßiger Mehrbedarf “Alleinerziehende können selbst entscheiden, ob ihr Kind Nachhilfe
braucht. Der unterhaltspflichtige andere Elternteil muss sich deshalb auch anteilig an den Kosten beteiligen. Bei
Nachhilfe handele es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über das der Elternteil entscheiden
darf, bei dem sich das Kind aufhält. Oberlandesgericht Düsseldorf”
“Als Sonderbedarf gelten Kosten für eine Klassenfahrt dann, wenn sie nicht aus dem laufenden Unterhalt
bestritten werden können, noch bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden konnten.
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