Haben mehrere Erben nacheinander die Erbschaft ausgeschlagen,
beginnt die Anfechtungsfrist für den nachrangigen Erben nicht erst mit
der Kenntnis davon, dass vorrangige Erben von ihrem Anfechtungsrecht
keinen Gebrauch gemacht haben.
Teilungsanordnung
Hat der Erblasser mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft
mit gleicher Berechtigung und Verpflichtung. Um eine geordnete
Verteilung der Erbschaft zu bewirken, kann der Erblasser die Verteilung
des Erbes anordnen. Das kann er per Testament tun.
Eine Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Es sind
die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) und zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft der
Wohnungseigentümer nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.
Mehrere Erben, die eine Erbengemeinschaft bilden, können also nicht
als Gemeinschaft klagen. Das können nur einzelne Erben.
Ein Miterbe kann auch aus einer Erbengemeinschaft, zu der ein
Grundstück gehört ausscheiden. Ob seine Abfindung aus dem Nachlass
oder aus dem Privatvermögen des anderen Erben gezahlt wird, ist nicht
von Bedeutung.
Eigentümer eines Grundstücks aus der Bodenreform, in dessen
Grundbuch eine verstorbene Person eingetragen ist, sind deren Erben
zu Bruchteilen.
Die einzelnen Anteile der Miterben bestimmen sich nach den im
Erbschein ausgewiesenen Erbquoten.
Gegen eine erfolgte Eintragung der Erben zu gleichen Teilen ist die
Eintragung eines Amtswiderspruches zulässig.
Die Erben sind auch nur zur gemeinsamen Verwaltung der
Erbschaft berechtigt.
Sind sich Miterben nicht einig, entscheidet die Stimmenmehrheit. Der
Beschluss ist für die überstimmten Erben nur bindend, wenn die
beschlossene Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung des
Nachlasses erforderlich ist. Ist ein Erbe der Meinung, dass eine
bestimmte Maßnahme erforderlich ist und haben die anderen Erben
dagegen gestimmt, müsste dieser Erbe klagen.
Erträge, welche der Nachlass abwirft (z.B. Mieten, Dividenden), werden
immer erst bei Aufteilung des Nachlasses verteilt. Ist bereits ein Jahr
vergangen, kann jeder Erbe zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres
die Verteilung der Erträge verlangen.
Die Nutzung von Nachlassgegenständen durch einen Erben ist möglich.
Eine gemeinsame Erbschaftssteuererklärung kann aber sowohl von der
Gesamtheit der Miterben als auch von einem Teil der Miterben
abgegeben werden.
Jeder Erbe kann die Auseinandersetzung des Nachlasses fordern,
so dass die Erbschaft notfalls in Geld umgesetzt und nach
Bezahlung der Verbindlichkeiten aufgeteilt wird.
Besteht eine Erbengemeinschaft, muss jeder einzelne Erbe verklagt
werden, um gegen die Gemeinschaft vorgehen zu können. Das muss
allerdings nicht in einem Prozess geschehen. Auch getrennte Prozesse
gegen jeden Einzelnen sind möglich.
Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher
Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt
werden.
In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.
mehrere Erben bei einer Erbschaft, wer erbt welchen Anteil
Mehrere Erben bei einer Erbschaft
Wenn es mehrere Erben gibt, geht die Erbschaft an alle Erben
gemeinsam.
Keiner der Erben bekommt einzelne Gegenstände, sondern alle Erben
besitzen alles. Kein Erbe allein kann über einzelne Gegenstände einer
Erbschaft verfügen, er braucht immer die Zustimmung aller weiteren Erben.
Jeder Miterbe kann bis zur Teilung der Erbschaft nicht allein über einen
einzelnen Nachlassgegenstand verfügen. Miterben können immer nur
gemeinsam Vermögenswerte verkaufen oder in anderer Weise über diese
verfügen.
Können sich die Erben nicht einigen, gibt es als Möglichkeit die
Auseinandersetzungsklage.
Damit kann ein Teilungsplan erwirkt werden. Damit wird praktisch per
Gerichtsbeschluss die Erbschaft geteilt.
Gehört eine Eigentumswohnung einer Erbengemeinschaft, dann ist
jeder Miterbe allein berechtigt, einen Beschluss der
Wohnungseigentümerversammlung anzufechten. BayObLG
Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe
zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen
haben.
Wenn zur Erbengemeinschaft unteilbare Gegenstände gehören, müssen
die Gegenstände verkauft werden. Einigen sich die Erben nicht, findet ein
Zwangsverkauf nach den Vorschriften über den Pfandverkauf und bei
Grundstücken durch Zwangsversteigerung statt.
Wenn es mehrere Erben gibt, stellt das Nachlassgericht einen
gemeinschaftlichen Erbschein aus, in dem die jeweiligen Anteile
angegeben werden.
Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter verlangen, dass zu
seinem Pflichtteilanspruch eine Schenkung berücksichtigt wird, die der
Erblasser einem Dritten gegenüber gemacht hat. Hier müssen die letzten
10 Jahre herangezogen werden.
Wurde zum Beispiel ein Grundstück verschenkt, muss der Wert dieses
Grundstückes, das es zum Zeitpunkt der Schenkung hatte, hinzugezogen
werden. OLG München
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