mehrere Erben
Mehrere Erben
Wenn es mehrere Erben gibt, fällt der Nachlass an sie gemeinsam. Keiner bekommt einzelne
Gegenstände, sondern alle besitzen alles. Kein Erbe allein kann über einzelne Gegenstände
verfügen, er braucht immer die Zustimmung aller weiteren Erben.
Jeder Miterbe kann bis zur Teilung des Nachlasses nicht allein über einen einzelnen
Nachlassgegenstand verfügen. Miterben können immer nur gemeinsam Vermögenswerte,
veräußern oder sonst über diese Werte verfügen. Können sich die Erben nicht einigen, gibt es die
Auseinandersetzungsklage. Mit dieser Klage kann ein Teilungsplan angestrebt werden.
Gehört eine Eigentumswohnung einer Erbengemeinschaft, so ist jeder Miterbe allein berechtigt,
einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung anzufechten. BayObLG 2Z BR 25/98
RdW 1999, 509
Urteile:
1. Wird ein Unternehmen auf mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer übertragen, so ist dieser
Freibetrag aufzuteilen. Das kann durchaus auch zum Nachteil einzelner Erben geschehen, wenn
bei der Abfassung des Testaments keine Vorsorge getroffen wird. Denn soweit bei einer Verteilung
des in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG vorgesehenen Freibetrags zu gleichen Teilen die den
Erwerbern zustehenden Anteile am Freibetrag jeweils nicht höher sind als die Steuerwerte der auf
sie übergegangenen Anteile an dem nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Vermögen, ist dieser
Verteilungsmaßstab auch dann allein maßgebend, wenn sich der Freibetragsanteil im Ergebnis
nicht auf die Besteuerung einzelner Erwerber auswirkt. Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Januar
2006 - II R 56/04
2. Haben mehrere Erben nacheinander die Erbschaft ausgeschlagen, beginnt die Anfechtungsfrist
für den nachrangigen Erben nicht erst mit der Kenntnis davon, dass vorrangige Erben von ihrem
Anfechtungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Teilungsanordnung Hat der Erblasser
mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft mit gleicher Berechtigung und Verpflichtung.
Um eine geordnete Verteilung des Vermögens zu bewirken, kann der Erblasser die Verteilung der
Güter anordnen.
“Eine Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Es sind die Grundsätze zur
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und zur Rechtsfähigkeit der
Gesellschaft der Wohnungseigentümer nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.”
mehrere Erben, Erbschaft Gegenstände, wer erbt welchen Anteil
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