Kind und Namensänderung nach Scheidung
Namensänderung
Heiratet eine sorgeberechtigte Mutter wieder, kann auch das Bedürfnis der Namensgleichheit des Kindes mit Halb-
und Stiefgeschwistern eine Namensänderung zum Wohl des Kindes rechtfertigen. Urteil des BVerwG /6 C 13/94
und 6/94
Ist dem Vater eines nicht ehelichen Kindes das alleinige Sorgerecht übertragen worden, ist er auch berechtigt, dem
Kind seinen Namen zu geben. Beschluss des LG Bremen 2 T 440/99b
Ein Kind mit deutscher und amerikanischer Staatsangehörigkeit, das als Geburtsname den Familiennamen des
amerikanischen Vaters erhalten hat, kann als weiteren Vornamen auch den Mädchennamen der deutschen Mutter
führen. OLG Frankfurt a. M. Der nicht mit der allein sorgeberechtigten Mutter verheirate Vater kann dem Kind
seinen Namen nicht erteilen, wenn er nach dem Tod der Mutter die Sorge für das Kind erlangt. BGH, XII ZB 112/05
Nach Einbenenung des Kindes und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils kommt
eine erneute Namensänderung des Kindes durch Anschluss an den Namenswechsel des Elternteils nicht in
Betracht. OLG Frankfurt. Eine Zustimmung des Vaters ist dann nicht notwendig, wenn kein gemeinsames
Sorgerecht besteht und das Kind sowieso nicht seinen Namen trägt. Es kann sogar auch ein Doppelname erteilt
werden.
Ist das Kind 5 Jahre alt, ist eine Zustimmung des Kindes erforderlich. Die Mutter könnte in diesem Fall also auch
ohne Zustimmung des Vaters den Nachnamen des Kindes ändern lassen. Bei nichtverheirateten Eltern ist
grundsätzlich zum Zeitpunkt der Geburt nur die Mutter sorgeberechtigt. Deswegen erhält das Kind den Namen der
Mutter. Wenn der Vater der Namensänderung nicht zustimmt? Dann kann das Familiengericht die Einwilligung des
Vaters ersetzen. Eine solche Entscheidung trifft das Gericht aber nur, wenn die Namensänderung zum Wohl des
Kindes erforderlich ist. In § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz heißt es, dass ein wichtiger Grund für die
Namensänderung vorliegen muss.
Eine Namensänderung ist aber nicht schon deswegen erforderlich, weil die Mutter und ihr neuer Mann einen
anderen Familiennamen haben als das bei ihnen lebende Kind. Das allein reicht nicht. Denn auch die
Namensbindung zum "alten" Elternteil ist wichtig und soll grundsätzlich beibehalten werden. Wichtig ist, ob ohne
eine Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten sind.
Soll der Name vom Kind geändert werden, weil wieder neu geheiratet wurde und ein neuer Name angenommen
wurde, kann eine Einbenennung des minderjährigen Kindes beim Standesamt beantragt werden. Auch in diesem
Fall muss der andere Elternteil der Namensänderung zustimmen. Falls der andere Elternteil seine Zustimmung
nicht gibt, kann diese auf Antrag durch das Familiengericht ersetzt werden.
Über den Antrag entscheiden in erster Instanz die Rechtspfleger, in zweiter Instanz die Oberlandesgerichte (OLG).
Dem Antrag auf Namensänderung für das Kind wird nur dann zugestimmt, wenn wirklich gewichtige Gründe
vorliegen. Mit einem "Neuanfang" oder eine "verbesserte Integration" kann das nicht begründet werden
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