Unterhalt und Rangfolge
1. Rang: Es stehen alle Kinder, sowohl leibliche als auch adoptierte, ehelich oder unehelich geborene Kinder und
volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die ihre Schulausbildung noch nicht
beendet haben, gleichrangig an erster Stelle der Unterhaltsberechtigten.
2. Rang: Nach den Kindern unterhaltsberechtigt sind Kinder betreuende Elternteile, unabhängig davon, ob diese mit
dem Unterhaltspflichtigen verheiratet waren bzw. geschieden sind. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes
unterhaltsberechtigt sind, werden, gleich ob geschieden oder unverheiratet, im Rang gleichgestellt. Ebenfalls
zweitrangig unterhaltsberechtigt sind (geschiedene) Ehegatten nach einer langen Ehedauer. Im Wege der
nachehelichen Solidarität ist das während der Ehe gewachsene Vertrauen in eine bestimmte wirtschaftliche Stellung
besonders zu schützen.
3. Rang: Bei nur kurzer Ehedauer sind Ehegatten die keine Kinder betreuen, lediglich nach dem dritten Rang
unterhaltsberechtigt.
4. Rang: - sog. nicht privilegierte volljährige Kinder, also solche, auf die die Merkmale der im 1. Rang Stehenden
nicht zutreffen
5. Rang: - Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
6. Rang: - Eltern
7. Rang: - weitere Verwandte der aufsteigenden Linie
Der 2. und die jeweils folgenden Ränge werden nur 'bedient', wenn die Unterhaltsansprüche aus der vorherigen
Rangstufe voll befriedigt werden können. Beim Unterhalt sind in der Rangfolge alle Kinder gleichgestellt. “Kann ein
Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden (Unterhalt für die Vergangenheit kann zB gemäß § 1613
BGB nur sehr eingeschränkt geltend gemacht werden) ist er auch trotz theoretisch bestehender höherer Rangfolge
nicht zu berücksichtigen” Splittingvorteil aus einer neuen Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe “Ein
Steuervorteil ist auch als Einkommen zu betrachten.
Der Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder gegenüber Ehegatten gilt auch im Mangelfall für das gesamte
verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen und schließt den Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein. Urteile
Auszüge: Eine Einschränkung der Einkommensanrechnung ergibt sich aber dann, wenn der neue Ehegatte eigenes
Einkommen erzielt und die Ehegatten, die Steuerklassen III und V wählen.
Beim Unterhalt sind in der Rangfolge alle Kinder gleichgestellt
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Inhalt Ratgeber Unterhalt:
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