Auto nach der Scheidung
- Unterhalt berechnen
- Unterhalt und Wohnvorteil
Scheidung Auto
Wer darf das Auto behalten?
Zunächst ist zu klären, ob es sich bei dem Auto um Hausrat handelt. Ist das nicht der Fall, kann das Auto nur
im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden, d.h. es können Ausgleichsansprüche in Geld
bestehen nicht aber ein Anspruch auf Nutzung oder Übertragung des Eigentums.
Bei der Frage, ob es sich bei dem Auto um Hausrat handelt, ist die Zweckbestimmung innerhalb der Ehe
entscheidend. Das Familienauto, das der Ehefrau für die Einkäufe zur Verfügung stand, ist Hausrat.
Wenn das Auto aber für Fahrten zur Arbeitsstelle genutzt wurde, ist es kein Hausrat. Handelt es sich bei
dem Auto um Hausrat, ist zu prüfen, wer Eigentümer ist. Grundsätzlich darf der Alleineigentümer die in
seinem Eigentum stehenden Gegenstände behalten. Hier kann jedoch dann eine Ausnahme gemacht
werden, wenn der andere Ehegatte auf die Weiterbenutzung angewiesen ist und es dem Eigentümer
zugemutet werden kann, sie dem anderen zu überlassen.
Voraussetzung ist somit auch, dass es dem anderen Ehegatten nach seiner Vermögens- und
Einkommenslage nicht möglich ist, sich ein Auto zu beschaffen. Ein Pkw zählt zum Hausrat, wenn es sich
dabei um das sog. Familienauto handelt, das privat für die ganze Familie genutzt wird. Unerheblich ist, ob
der Pkw geleast ist, wenn er zweckbestimmt ebenfalls zur Haushalts- und privaten Lebensführung dient,
also zum Einkauf für den Familienbedarf, für Fahrten mit den Kindern zur Schule, Kindergarten,
Klavierunterricht etc. sowie zu Urlaubs- und Ausflugsfahrten.
Die wertvollen Gegenstände können Hausrat sein, wenn sie im Rahmen eines hohen Lebensstandards die
Ehewohnung ausschmücken. Letztlich kommt es auf die Bestimmungen der Ehegatten beim Erwerb und auf
die tatsächliche Nutzung an.
Raten für das Auto
Ein Unterhaltsschuldner kann sein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen durch eine
Kilometerpauschale für berufsbedingte Fahrtkosten vermindern. Daneben kann er jedoch nicht zusätzlich
auch die monatliche Belastung für den Fahrzeugkredit geltend machen.
Das gilt auch dann, wenn der Autokredit von den Eheleuten gemeinsam aufgenommen wurde. Kann der
Unterhaltspflichtige seinen Unterhaltsverpflichtungen wegen der hohen Kreditraten nicht nachkommen,
muss er sein luxuriöses Fahrzeug gegen ein billigeres eintauschen.
Kreditverpflichtungen des Unterhaltsschuldners sind auch dann einkommens- und damit unterhaltsmindernd
zu berücksichtigen, wenn dieser die Kreditraten nicht regelmäßig bezahlt. Es genügt, dass er verpflichtet
bleibt, nicht erbrachte Zahlungen nachzuentrichten.
Kreditraten können auch für ein Fahrzeug in Ansatz gebracht werden, wenn das Fahrzeug für die berufliche
Tätigkeit unbedingt erforderlich ist und es sich um einen angemessenen Teilzahlungsplan handelt.
Schulden, die bereits vor der Trennung eingegangen wurden, können vom Einkommen abgezogen werden -
bei Schulden, die erst nach der Trennung eingegangen werden, ist zu trennen:
1. Schulden, die der Vermögensbildung dienen, können nicht abgezogen werden (z.B. Kreditraten für eine
Eigentumswohnung)
2. andere Schulden können beim Kindesunterhalt vom Einkommen abgezogen werden, wenn sie nicht
wirtschaftlich unsinnig sind. So können z.B. Raten für einen Pkw abgezogen werden, wenn es sich nicht um
ein übertrieben teures Luxusfahrzeug handelt und der Berufsausübung dient. Es ist aber nicht erforderlich,
dass die Schulden unvermeidbar sind. Die Raten für den Pkw können also auch dann abgezogen werden,
wenn der Unterhaltspflichtige prinzipiell auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könnte.
In einem Scheidungsverfahren verlangt der Mann das Auto, das er und seine Frau vor der Trennung
gemeinsam genutzt haben. Das Gericht urteilte, den Wagen bekommt der Mann. Denn er muss täglich eine
weite Strecke bis zu seiner Arbeit fahren.
Die erwerblose braucht den Wagen nur für Einkäufe usw. Ihr kann zugemutet werden Besorgungen mit
öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zu erledigen. Urteil: OLG Köln Az. 4 WF 128/09
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