Haushaltsaufteilung nach Scheidung
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- wer zahlt die Miete nach der Scheidung
Haushaltsaufteilung nach Scheidung
Ein Anspruch auf Hausratsteilung ist verwirkt, wenn ihn ein Ehegatte während des Getrenntlebens und auch längere
Zeit nach der Scheidung nicht geltend macht und der andere dieses Verhalten dahin verstehen kann, dass von einer
weiteren Geltendmachung der Hausratsteilung abgesehen wird.
Hausrat Miteigentum
Hausrat, der beiden Ehegatten gehört, soll gerecht und zweckmäßig verteilt werden (§ 8 HausratsVO). In der Regel
wird der Hausrat zwischen beiden verteilt. Alleineigentum Die in seinem Alleineigentum stehenden Gegenstände darf
jeder Ehepartner behalten.
Hier wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn der andere Ehegatte auf die Weiterbenutzung angewiesen ist und
es dem Eigentümer zugemutet werden kann, sie dem anderen zu überlassen. Während des Getrenntlebens kann der
Hausrat nur vorläufig verteilt werden.
Überlässt ein Partner dem anderen Ehegatten während dieser Zeit den kompletten Hausrat, hat er einen Anspruch auf
Nutzungsentschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung hängt von den beiderseitigen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen ab. Lebt man noch keine drei Jahre getrennt, muss eine Regelung gefunden werden bzw.
eine Entscheidung des Richters beantragt werden.
Der Hausrat soll gleichmäßig verteilt werden. Nur wenn das nicht erfolgt und ein deutlicher Wertunterschied vorliegt,
kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht. Der Richter kann den Hausrat für die Zeit der Trennung vorläufig und für
die Zeit nach der Scheidung endgültig verteilen. Hausrat, der während der bestehenden ehelichen
Lebensgemeinschaft erworben wurde, fällt nicht in den Zugewinn und wird gesondert geteilt.
Das gilt nicht für Hausrat, der bereits bei Beginn der Ehe vorhanden war und dem Anfangsvermögen zuzurechnen ist
oder auch nach erfolgter Trennung erworben wurde und dem Endvermögen zuzurechnen ist. Hausrat sind alle
beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute für die Wohnung, die
Hauswirtschaft und des Zusammenlebens der Familie bestimmt sind.
Nicht zum Hausrat gehören beispielsweise Gegenstände des persönlichen oder beruflichen Gebrauches des
Ehegatten (Kleidung, Schmuck, Andenken, , Münzsammlung, Werkzeug usw.). Auch Gegenstände, die zum
persönlichen Gebrauch eines Kindes bestimmt sind (Kleidung, Schulbücher, Spielsachen).
Grundsätzlich wird aber vermutet, dass während der Ehe angeschaffte Hausratgegenstände beiden Ehepartnern
gemeinsam gehören. Wurde vor der Ehe ein Haushaltsgegenstand angeschafft, der einem Partner allein gehört, und
wird im Laufe der Ehe dieser Gegenstand ausgewechselt, gilt dieser Gegenstand auch als Alleineigentum, sofern man
nachweisen kann, dass man vor der Ehe einen ähnlichen Gegenstand hatte.
Leben die Ehegatten dauernd getrennt, so kann jeder grundsätzlich die ihm allein gehörenden Hausratgegenstände
vom anderen herausverlangen. Unter Umständen kann der Alleineigentümer verpflichtet sein, diese Gegenstände dem
anderen zum Gebrauch zu überlassen.
Aufteilung von Hausrat nach einer Scheidung
“Eine nach der Scheidung gemachte Erbschaft kann die Unterhaltszahlungen erhöhen Wer nach der Scheidung eine
Erbschaft macht, muss möglicherweise dem ehemaligen Partner mehr Unterhalt zahlen. Das gilt, wenn die Erwartung
der Erbschaft die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte. Bundesgerichtshof”
Fährt ein Ehepartner trotz Trennungsabsicht mit dem anderen Ehepartner in einen gemeinsamen Urlaub und
organisiert die Auflösung des gemeinsamen Hausrats in Abwesenheit während dieser Zeit, kann das einen
Vertrauensmissbrauch darstellen und zur teilweisen
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