Trennungsjahr Scheidung
Was bedeutet "Trennungsjahr"?
Man kann sich grundsätzlich nur dann scheiden lassen, wenn man ein Trennungsjahr hinter sich hat. Man muss
mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben, bevor man den Scheidungsantrag einreichen kann. Ansonsten wird der
Antrag abgewiesen. Ob man innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt hat oder einer der Ehepartner aus der Wohnung
ausgezogen ist, spielt keine Rolle.
Selbst wenn beide die Scheidung wollen, muss man das Trennungsjahr abwarten. Eine Ausnahme besteht nur in
Härtefällen. Wenn man sich gemeinsam auf einen bestimmten Trennungszeitpunkt einigen kann, wird das vom Gericht
nicht nachgeprüft. Sind sich Ehepartner also einig, bei der Aussage, wie lange Ehepartner schon getrennt sind, kann das
offizielle Trennungsjahr auch wesentlich kürzer sein. Wenn beide Partner übereinstimmend einen Trennungszeitpunkt
angeben, der 1 Jahr zurück liegt, geht das Gericht von der Richtigkeit der Angaben aus.
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zumindest einer von beiden keine häusliche Gemeinschaft mehr will. Erforderlich ist
eine vollständige Trennung. Nicht erforderlich ist, dass die Ehegatten in getrennten Wohnungen leben. Eine Trennung
innerhalb der Ehewohnung ist auch möglich. Dafür reicht aber die bloße Trennung von Tisch und Bett nicht.
Das eheliche Schlafzimmer darf nicht weiter gemeinsam benutzt werden. In der Wohnung müssen zwei getrennte
Haushalte bestehen. Zuständig für das Scheidungsverfahren ist das Amtsgericht als Familiengericht. Der
Scheidungsantrag hat nur dann Erfolg, wenn die Ehe gescheitert ist. Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, so gilt
die Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist.
Solange das Einverständnis des Ehegatten zur Scheidung noch nicht gesichert ist, kann ein Scheidungsantrag nur dann
Erfolg haben, wenn zum Gerichtstermin die dreijährige Trennungszeit abgelaufen ist. Nach dem Gesetz kann eine Ehe
grundsätzlich erst geschieden werden, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt gelebt haben. Der Gesetzgeber will damit
übereilte Scheidungen vermeiden. Das Trennungsjahr muss allerdings ausnahmsweise nicht abgewartet werden, falls
das für einen der Eheleute eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Ein solcher Härtegrund wird meisten dann angenommen, wenn ein Ehegatte aus einer intakten Ehe ausbricht und ein
intimes Verhältnis mit einem neuen Partner eingeht. Beschluss des OLG Rostock vom 15.06.2006 /11 WF 103/06
Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen, wenn entweder: ·die Ehegatten mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die
Ehescheidung wollen; ·die Ehegatten mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine
Ehescheidung will.
Eine Scheidung kann zwischen drei Monaten und mehreren Jahren dauern.
Das Trennungsjahr muss nicht eingehalten werden, wenn es einem Ehepartner völlig unzumutbar ist, noch länger mit
dem anderen Ehepartner - auch nur formal - verheiratet zu sein. Solche Umstände können vorliegen, wenn: der Ehegatte
in der Ehe misshandelt wurde die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist bei sexueller Erniedrigung durch den
anderen Ehegatten.
Nur wenn beide Partner nach Ablauf des Trennungsjahres in die Scheidung einwilligen, erklärt der Richter die Ehe als
gescheitert. Ist einer der beiden gegen die Scheidung, so muss eine Zerrüttung bewiesen werden.
Wenn sich das Paar während des Trennungsjahres oder während des Scheidungsverfahrens versöhnt und verheiratet
bleiben möchte, so muss es das seinen Anwälten sofort mitteilen. Diese stoppen dann das Verfahren. Ist die Versöhnung
nur von kurzer Dauer, also nur wenige Tage oder eine Woche, so läuft das Verfahren weiter. Das Trennungsjahr wurde
damit nicht unterbrochen und muss deshalb nicht erneut begonnen werden.
Das Trennungsjahr ist auf der anderen Seite schon sinnvoll, denn es kann doch sein, dass man aus einer
Kurzschlussreaktion heraus den Ehepartner verlässt und im Nachhinein, wenn man sich beruhigt hat und Abstand
gewonnen hat sich die Trennung doch noch einmal überlegt.
Das Trennungsjahr ist nicht immer Bedingung Scheidung und Trennungsjahr. Trennt sich ein Ehepaar und probiert im
Verlauf des Trennungsjahres erneut zusammenzuleben, gilt der Versuch bis zu einer Höchstgrenze von drei Monaten als
Versöhnungsversuch.
Geht es aber über diesen Zeitraum hinaus, gilt die Ehe als fortgesetzt, und die Berechnung des Trennungsjahres beginnt
von Neuem. Oberlandesgericht Saarbrücken.” “Trennungsunterhalt trotz getrennter Wohnungen Ein Anspruch auf
Trennungsunterhalt besteht auch dann, wenn die Ehegatten während der gesamten Ehe in verschiedenen Wohnungen
gelebt und getrennt gewirtschaftet haben. Oberlandesgericht Celle”
Trennungsjahr Scheidung, mindestens 1 Jahr getrennt leben
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