Unterhalt  Umgangskosten Kosten für den Umgang (Umgangskosten/ Unterhalt) Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus bleiben. Urteil vom 23.02.2005, Az: XII ZR 56/02. Die Kosten des Umgangsrechts:  Die Kosten des Umgangsrechts trägt der Umgangsberechtigte. Der andere Elternteil braucht sich nicht zu beteiligen. Er kann sich darauf beschränken, das Kind zum verabredeten Zeitpunkt an der Wohnungstür zu übergeben. Die durch den Umgang entstehenden Kosten (Fahrtkosten, Kosten der Verpflegung und der Unterbringung des Kindes) können bei der Berechnung des Unterhalts grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden. Ausnahme: überdurchschnittlich hohe Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass das Kind weit weggezogen ist. Dann können aber nur die reinen Mehrkosten abgesetzt werden, die Kosten der Fahrkarte bzw. die Benzinkosten, Der Kindesunterhalt kann auch nicht für die Zeiten gekürzt werden, an denen sich das Kind beim Umgangsberechtigten aufhält. Denn die meisten Kosten laufen  weiter, egal ob das Kind zu Hause ist oder beim Vater (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten, auf den Monat umgelegte Kosten für Kleidung, Schulbedarf etc.). Und die Kosten, die durch das Kind während des Aufenthalts beim Umgangsberechtigten Elternteil entstehen, sind bereits in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle eingerechnet. Aufwendungen eines Elternteils für Besuche bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nach wie vor als außergewöhnliche Belastungen absetzbar (BFH-Urteil vom 27.9.2007, III R 28/05). Nur wenn hohe Fahrtkosten nachgewiesen werden, kann das pfändbare Einkommen reduziert werden bzw. der Selbstbehalt erhöht werden(BGH vom 30.01.2004 - IXa ZB 299/03). Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeldempfänger können einen Zuschuss für Fahrt und Aufenthalt beantragen (§ 21 Abs. 1a BSGH oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Für Arbeitslosengeld 2 entschied das Bundessozialgericht  in Az B 7b AS 14/06 R zugunsten einer Fahrtkostenerstattung und anteiligen Umgangskosten, wofür eine "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit" geschaffen wird. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Umgangskosten bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts zu verrechnen. Sind die Kosten des Umgangs höher als der Kindergeldanteil, der dem Unterhaltsverpflichteten zusteht, dann kann man die Umgangskosten vom eigenen Einkommen abziehen, bevor der Ehegattenunterhalt berechnet wird, so BGH NJW 2005, 1493 Umgangskosten für das Kind sind nicht vom Unterhalt abzugsfähig, nur in Ausnahmefällen. Es kann zulässig sein , einen Teil der Umgangskosten monatlich vom Einkommen eines Kindesvaters abzuziehen. Das kann der Fall sein, wenn ein Vater alle 14 Tage sein Umgangsrecht ausgeübt und fährt dazu mehrere 100 km. Gerade, wenn die Mutter nach der Trennung mit dem Kind verzogen ist. (BGH vom 17.06.2009, Az.: XII R 102/08) Umgangskosten für das Kind können nicht vom Unterhalt abgezogen werden - Unterhalt berechnen - Ehegattenunterhalt, zusammenleben mit neuem Partner Inhalt des Ratgebers anzeigen! mehr Info Es gab Neuregelungen 2012 Rechner Kindesunterhalt Rechner Ehegattenunterhalt Wie hoch der Unterhaltsanspruch wirklich ist.