Unterhalt Umgangskosten
Kosten für den Umgang (Umgangskosten/ Unterhalt)
Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können
dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des
unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gem. §
1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten
kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus bleiben. Urteil vom 23.02.2005, Az: XII ZR 56/02.
Die Kosten des Umgangsrechts:
Die Kosten des Umgangsrechts trägt der Umgangsberechtigte. Der andere Elternteil braucht sich nicht zu
beteiligen. Er kann sich darauf beschränken, das Kind zum verabredeten Zeitpunkt an der Wohnungstür zu
übergeben. Die durch den Umgang entstehenden Kosten (Fahrtkosten, Kosten der Verpflegung und der
Unterbringung des Kindes) können bei der Berechnung des Unterhalts grundsätzlich nicht vom Einkommen
abgezogen werden. Ausnahme: überdurchschnittlich hohe Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass das Kind
weit weggezogen ist.
Dann können aber nur die reinen Mehrkosten abgesetzt werden, die Kosten der Fahrkarte bzw. die
Benzinkosten, Der Kindesunterhalt kann auch nicht für die Zeiten gekürzt werden, an denen sich das Kind
beim Umgangsberechtigten aufhält. Denn die meisten Kosten laufen weiter, egal ob das Kind zu Hause ist
oder beim Vater (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten, auf den Monat umgelegte Kosten für Kleidung,
Schulbedarf etc.).
Und die Kosten, die durch das Kind während des Aufenthalts beim Umgangsberechtigten Elternteil entstehen,
sind bereits in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle eingerechnet. Aufwendungen eines Elternteils für Besuche
bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nach wie vor als außergewöhnliche Belastungen absetzbar
(BFH-Urteil vom 27.9.2007, III R 28/05).
Nur wenn hohe Fahrtkosten nachgewiesen werden, kann das pfändbare Einkommen reduziert werden bzw.
der Selbstbehalt erhöht werden(BGH vom 30.01.2004 - IXa ZB 299/03). Arbeitslosengeld 2 und
Sozialgeldempfänger können einen Zuschuss für Fahrt und Aufenthalt beantragen (§ 21 Abs. 1a BSGH oder
besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG.
Für Arbeitslosengeld 2 entschied das Bundessozialgericht in Az B 7b AS 14/06 R zugunsten einer
Fahrtkostenerstattung und anteiligen Umgangskosten, wofür eine "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit" geschaffen
wird. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Umgangskosten bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts zu
verrechnen. Sind die Kosten des Umgangs höher als der Kindergeldanteil, der dem Unterhaltsverpflichteten
zusteht, dann kann man die Umgangskosten vom eigenen Einkommen abziehen, bevor der
Ehegattenunterhalt berechnet wird, so BGH NJW 2005, 1493
Umgangskosten für das Kind sind nicht vom Unterhalt abzugsfähig, nur in Ausnahmefällen.
Es kann zulässig sein , einen Teil der Umgangskosten monatlich vom Einkommen eines Kindesvaters
abzuziehen.
Das kann der Fall sein, wenn ein Vater alle 14 Tage sein Umgangsrecht ausgeübt und fährt dazu mehrere 100
km. Gerade, wenn die Mutter nach der Trennung mit dem Kind verzogen ist. (BGH vom 17.06.2009, Az.: XII R
102/08)
Umgangskosten für das Kind können nicht vom Unterhalt abgezogen werden
- Unterhalt berechnen
- Ehegattenunterhalt, zusammenleben mit
neuem Partner
Inhalt des Ratgebers anzeigen!
mehr Info
Es gab Neuregelungen 2012
Rechner Kindesunterhalt
Rechner Ehegattenunterhalt
Wie hoch der Unterhaltsanspruch
wirklich ist.
Der Ratgeber kann sofort
per Email oder auf
CD per Post geliefert
werden.
Inhalt Ratgeber Unterhalt:
> Neuregelungen 2012
> 106 Seiten Informationen
> Gesetze, Urteile
> Rechner Ehegattenunterhalt
> Rechner Kindesunterhalt
> Rechner Elternunterhalt
> Anwalts- und Gerichtskostenrechner
> Beratungs-und
Prozesskostenhilferechner
> 40 Formulare, Musterschreiben
Anträge und Vorlagen zum Thema
Unterhalt