Umgangsrecht/ Besuchsrecht
Unter Umgangsrecht versteht man das Recht, das Kind besuchen zu dürfen. Ein Umgangsrecht haben auch andere
nahe Verwandten, z.B. Großeltern, Geschwister. Wie oft Besuche stattfinden müssen, ist gesetzlich nicht geregelt.
Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Als Faustregel kann man aber sagen: Alle 14 Tage von
Freitagnachmittag bis Sonntagabend. Je jünger das Kind ist, desto eingeschränkter ist das Besuchsrecht. Allerdings
spielt auch eine Rolle, wie der Umgang bislang war und wer sich wann und wie oft um das Kind gekümmert hat.
Der Ausschluss des persönlichen Umgangs mit einem Elternteil darf nur angeordnet werden, um eine konkrete,
gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen und/oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes
abzuwenden. Nur ausnahmsweise, kann nach dem geltenden Recht der Umgang eines nicht sorgeberechtigten
Elternteils mit seinem Kind als dessen Wohl gefährdend verstanden und damit ausgeschlossen werden.
Die in Streitigkeiten über das Umgangsrecht immer wieder anzutreffende Unwilligkeit des sorgeberechtigten
Elternteils zum Kontakt und der Wunsch, das Kind möge seinen jetzigen Lebenspartner als Ersatz des fehlenden
Elternteils annehmen sowie (Rück)Gewöhnungsschwierigkeiten des Kindes bei den ersten Kontakten
beziehungsweise nach längerer Trennung genügen nicht, einen Elternteil vom Umgang ganz oder zeitweise
auszuschließen.
Vielmehr liegt es im Interesse des Kindes und dient seinem Wohl, wenn die Beziehung zu beiden Elternteilen durch
persönliche Kontakte gepflegt wird. Beschluss des OLG Köln vom 05.12.2002
Der nur biologische - nicht rechtliche - Vater hat kein Umgangsrecht mit seinem biologischen Kind, wenn zwischen
ihm und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung und kein sozial-familiäres Band besteht.(OLG Karlsruhe, 2 UF
206/06).
Das Umgangsrecht und das Besuchsrecht Besuchsrecht und Umgangsrecht Rechtsanwaltsdatenbank Startseite
Nimmt ein arbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann das den Umzug in eine
größere Wohnung rechtfertigen.
Denn das Kinde könnte dann einen Anspruch auf eigenes kleines Zimmer haben. Sozialgericht Dortmund. “Eine
fortgesetzte massive und schuldhafte Verhinderung des Umgangsrechts kann in schwerwiegenden Fällen zu einer
Verwirkung des Ehegattenunterhalts führen.”OLG München
Das Kindeswohl gebietet einen völligen Ausschluss des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Vaters, wenn
das 11-jährige Kind jeglichen Kontakt ablehnt und auf Grund seiner derzeitigen Verfassung und Einstellung nicht in
der Lage ist, frühere Ereignisse (insbesondere Gewalttätigkeiten gegen die Mutter) sachgerecht zu verarbeiten und
die durch Besuchskontakte entstehenden Konfliktsituationen zu bewältigen.Beschluss des OLG Hamm vom
20.11.1998 11 U F 12/98
Umgangsrecht Kind, hat jeder Elternteil und auch ein Besuchsrecht
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