Unterhalt und Anrechnung von Schulden
Anrechnung von Schulden
Schulden sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Schulden sind berücksichtigungswürdig, wenn sie während oder
vor der Ehe von einem Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten gemeinsam aufgenommen wurden, solange die
Abzahlung im Rahmen eines Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgt.
Der Verwendungszweck des Kredites ist dabei nicht relevant. Dieser Abzug gilt nicht nur bei dem Unterhalt des
Ehegatten, sondern auch bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder, da die zum Schuldenabtrag
verwendeten Beträge auch bei Fortbestehen der Familie für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung gestanden hätten.
Der Mindestunterhalt für Kinder darf aber nicht gefährdet sein.
Ehebedingte Schulden sind anzurechnen.
Das sind, Schulden, die bereits bei Schließung der Ehe bestanden und während der Ehe abbezahlt werden mussten.
Schulden, die vor der Trennung im Einverständnis mit dem anderen Partner aufgenommen wurden. Kredite, Kosten
für die Anschaffung eines Autos usw.! Wird ein Überziehungskredit nach der Trennung abgelöst durch ein neu
aufgenommenes Darlehen, zählt das oft nicht zu den ehebedingten Schulden.
Zahlt der Unterhaltspflichtige weiterhin allein Schulden ab, müssen diese erst vom Verdienst abgezogen werden und
dann wird erst der Unterhalt berechnet.
Was sind "gemeinsame Schulden"?
Schulden sind dann gemeinsame Schulden, wenn Ehepartner gemeinsam die Schulden eingegangen sind. Wenn
beide einen Vertrag unterschrieben haben (z.B ein Kredit). Nur, weil man verheiratet ist, sind es nicht immer alles
automatisch gemeinsame Schulden. Wenn nur einer den Kreditvertrag abgeschlossen hat, dann ist das allein seine
Angelegenheit und der andere Ehepartner haftet nicht. Wer muss die Schulden zurückzahlen? Im Außenverhältnis,
haften beide Ehepartner für den vollen Betrag. Die Bank kann sich aussuchen, von wem sie die Rückzahlung der
gesamten Schulden verlangt, auch wenn die Ehepartner den Kredit gemeinsam aufgenommen haben. Die Bank wird
sich immer denjenigen aussuchen, der den Kredit am ehesten zurückzahlen kann. Das muss sie aber nicht.
Im "Innenverhältnis", muss jeder die Hälfte der Schulden zurückzahlen. Es gibt Ausnahmen: Während der Ehe zahlt
zum Beispiel immer derjenige, der berufstätig ist, die Schulden zurück.
Die Hausfrau bleibt zu Hause und kümmert sich um Haushalt und Kinder und dafür geht der Mann arbeiten und zahlt
auch die Schulden von diesem Geld. Die Schulden können vom Einkommen abgezogen werden. Die Höhe des
Unterhaltes hängt von der Höhe des Einkommens ab. Je niedriger das Einkommen, desto weniger Unterhalt muss
gezahlt werden. Wenn der Mann Raten zahlt für Kredite, die alleine der Frau zugute kommen (z.B. von dem
gemeinsamen Kredit wurden Möbel gekauft, die in der Wohnung der Frau bleiben oder ein Auto, das die Frau behält,
dann dürfen die Schulden auch von dem eigentlich zu zahlenden Unterhalt abgezogen werden.
Es wird erst ganz normal der Unterhalt ausgerechnet und erst danach werden von dem ausgerechneten
Unterhaltsbetrag die Schulden abgezogen. Es gibt keinen Grundsatz, wonach Kindesunterhalt sonstigen Schulden
vorgehen würde. Schulden, die bereits während des Zusammenlebens der Eltern gemacht wurden, sind abziehbar,
solange wenigstens der Mindestunterhalt (unterster Satz der Düsseldorfer Tabelle) gewährleistet ist.
Das gilt auch für Schulden, die vor der Geburt des Kindes gemacht wurden (z.B. BAföG-Schulden, Schulden der
Wohnungseinrichtung). Bei später eingegangenen Schulden kommt es auf den Grund der Verbindlichkeit an.
Schulden für reine Luxuszwecke (teures Auto, Weltreise u. ä.) sind nicht abziehbar. Schulden, die der
Vermögensbildung dienen, sind ebenfalls nicht absetzbar. Schulden für Wohnungseigentum sind absetzbar, wenn die
Kinder auch in der Wohnung wohnen.
Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen
Betrag von bis zu vier Prozent seines jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine – über die primäre
Altersversorgung hinaus betriebene – zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen. BGH, XII ZR 211/02.
Der BGH hat z.B. Lebensversicherungen und Tilgungsleistungen bei einer Immobilie anerkannt. Schulden sind vom
Nettoeinkommen bei der Berechnung vom Unterhalt abzuziehen, wenn diese zu berücksichtigen sind.
“Es sind jetzt auch Schulden, die nach der Ehe entstanden sind, berücksichtigungsfähig, sofern es sich um
Verbindlichkeiten handelt, die wertungsmäßig zumindest gleichrangig gegenüber dem nachehelichen
Ehegattenunterhalt sind. BGH”
Anrechnung von Schulden, gemeinsame Schulden
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