Ehebedingte Schulden

Das sind Schulden, die es schon bei der Heirat gab und die auch während der Ehe abgezahlt werden mussten. Schulden, die vor der Trennung gemeinsam aufgenommen wurden. Kredite, Kosten für die Anschaffung eines Autos usw.! Überziehungskredit Wird ein Überziehungskredit nach der Trennung abgelöst durch ein neu aufgenommenes Darlehen, zählt das oft nicht zu den ehebedingten Schulden. (Denn dabei entstehen neue monatliche Raten, die es bei einem Überziehungskredit nicht gibt. Es sein denn, der Expartner ist mit der Ablösung einverstanden und akzeptiert die Anrechnung dieser Schulden) Zahlt der Unterhaltspflichtige weiterhin allein Schulden ab, müssen diese erst von seinem Gehalt abgezogen werden und dann wird erst der Unterhalt berechnet.

Was sind gemeinsame Schulden?

Schulden sind „gemeinsame“ Schulden, wenn Ehepartner gemeinsam die Schulden eingegangen sind. Wenn beide einen Vertrag unterschrieben haben (z.B ein Kredit). Nur, weil man verheiratet ist, sind es nicht immer alles gemeinsame Schulden. Wenn nur einer den Kreditvertrag abgeschlossen hat, dann ist das allein seine Angelegenheit und der andere Ehepartner haftet nicht.
Schulden sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Wann werden Schulden beim Unterhalt berücksichtigt? Schulden werden berücksichtigt, wenn diese während oder vor der Ehe von einem Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten gemeinsam aufgenommen wurden, solange die Abzahlung in angemessenen Raten erfolgt. (Das gilt natürlich nicht, wenn die Raten so hoch sind, dass das restliche Geld dann nicht mehr für Unterhaltszahlungen reicht. In diesem Fall wird nur ein Teil der Raten berücksichtigt oder eben gar keine Schulden) Der Verwendungszweck des Kredites ist dabei nicht relevant. Das gilt nicht nur beim Ehegattenunterhalt, sondern auch beim Kindesunterhalt. Denn die Beträge für Raten hätten auch bei Weiterbestehen der Familie für den Unterhalt nicht zur Verfügung gestanden. Der Mindestunterhalt für Kinder darf aber nicht gefährdet sein. (Also der Betrag, der nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen ist)

Schulden, die nach der Ehe „gemacht“ wurden

Es sind auch Schulden, die nach der Ehe entstanden sind, berücksichtigungsfähig, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, die wertungsmäßig zumindest gleichrangig gegenüber dem nachehelichen Ehegattenunterhalt sind. (Ein Auto wurde auf Kredit gekauft, das beide trotz Scheidung nutzen) Schulden für eine Wohnung oder ein Haus, in der der Unterhaltspflichtige selber wohnt, können nicht abgezogen werden. Denn der Unterhaltspflichtige hat in diesem Fall ja auch den Gegenwert. Er muss nämlich keine Miete zahlen.

Wer muss die Schulden zurückzahlen? Bank

Im Außenverhältnishaften beide Ehepartner für den vollen Betrag. Die Bank kann sich aussuchen, von wem sie die Rückzahlung der gesamten Schulden verlangt, auch wenn die Ehepartner den Kredit gemeinsam aufgenommen haben. Die Bank wird sich immer denjenigen aussuchen, der den Kredit am ehesten zurückzahlen kann. Das muss sie aber nicht. (kann Einer nicht zahlen, wird sich die Bank an den Anderen wenden) Im "Innenverhältnis", muss jeder die Hälfte der Schulden zurückzahlen. Es gibt Ausnahmen: Während der Ehe zahlt zum Beispiel immer derjenige, der berufstätig ist, die Schulden zurück. Die Hausfrau bleibt zu Hause und kümmert sich um Haushalt und Kinder und dafür geht der Mann arbeiten und zahlt auch die Schulden von diesem Geld. Die Schulden können vom Einkommen abgezogen werden. Die Höhe des Unterhaltes hängt von der Höhe des Einkommens ab. Je niedriger das Einkommen, desto weniger Unterhalt muss gezahlt werden. Wenn der Mann Raten zahlt für Kredite, die alleine der Frau zugute kommen (z.B. von dem gemeinsamen Kredit wurden Möbel gekauft, die in der Wohnung der Frau bleiben oder ein Auto, das die Frau behält, dann dürfen die Schulden auch von dem eigentlich zu zahlenden Unterhalt abgezogen werden. Es wird erst ganz normal der Unterhalt ausgerechnet und erst danach werden von dem ausgerechneten Unterhaltsbetrag die Schulden abgezogen. Es gibt keinen Grundsatz, wonach Kindesunterhalt sonstigen Schulden vorgehen würde. Das gilt auch für Schulden, die vor der Geburt des Kindes gemacht wurden (z.B. BAföG-Schulden, Schulden der Wohnungseinrichtung). Bei später eingegangenen Schulden kommt es auf den Grund der Verbindlichkeit an. Schulden für reine Luxuszwecke (teures Auto, Weltreise u. ä.) sind nicht abziehbar. Schulden, die der Vermögensbildung dienen, sind ebenfalls nicht absetzbar. Schulden für Wohnungseigentum sind absetzbar, wenn die Kinder auch in der Wohnung wohnen. abziebar ist Altersfürsorge Dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu vier Prozent seines jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen.
Unterhalt Anrechnung Schulden

Unterhalt und Anrechnung von gemeinsamen Schulden

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Ehebedingte Schulden

Das sind Schulden, die es schon bei der Heirat gab und die auch während der Ehe abgezahlt werden mussten. Schulden, die vor der Trennung gemeinsam aufgenommen wurden. Kredite, Kosten für die Anschaffung eines Autos usw.! Überziehungskredit Wird ein Überziehungskredit nach der Trennung abgelöst durch ein neu aufgenommenes Darlehen, zählt das oft nicht zu den ehebedingten Schulden. (Denn dabei entstehen neue monatliche Raten, die es bei einem Überziehungskredit nicht gibt. Es sein denn, der Expartner ist mit der Ablösung einverstanden und akzeptiert die Anrechnung dieser Schulden) Zahlt der Unterhaltspflichtige weiterhin allein Schulden ab, müssen diese erst von seinem Gehalt abgezogen werden und dann wird erst der Unterhalt berechnet.

Was sind gemeinsame Schulden?

Schulden sind „gemeinsame“ Schulden, wenn Ehepartner gemeinsam die Schulden eingegangen sind. Wenn beide einen Vertrag unterschrieben haben (z.B ein Kredit). Nur, weil man verheiratet ist, sind es nicht immer alles gemeinsame Schulden. Wenn nur einer den Kreditvertrag abgeschlossen hat, dann ist das allein seine Angelegenheit und der andere Ehepartner haftet nicht.
Schulden sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Wann werden Schulden beim Unterhalt berücksichtigt? Schulden werden berücksichtigt, wenn diese während oder vor der Ehe von einem Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten gemeinsam aufgenommen wurden, solange die Abzahlung in angemessenen Raten erfolgt. (Das gilt natürlich nicht, wenn die Raten so hoch sind, dass das restliche Geld dann nicht mehr für Unterhaltszahlungen reicht. In diesem Fall wird nur ein Teil der Raten berücksichtigt oder eben gar keine Schulden) Der Verwendungszweck des Kredites ist dabei nicht relevant. Das gilt nicht nur beim Ehegattenunterhalt, sondern auch beim Kindesunterhalt. Denn die Beträge für Raten hätten auch bei Weiterbestehen der Familie für den Unterhalt nicht zur Verfügung gestanden. Der Mindestunterhalt für Kinder darf aber nicht gefährdet sein. (Also der Betrag, der nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen ist)

Schulden, die nach der Ehe

„gemacht“ wurden

Es sind auch Schulden, die nach der Ehe entstanden sind, berücksichtigungsfähig, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, die wertungsmäßig zumindest gleichrangig gegenüber dem nachehelichen Ehegattenunterhalt sind. (Ein Auto wurde auf Kredit gekauft, das beide trotz Scheidung nutzen) Schulden für eine Wohnung oder ein Haus, in der der Unterhaltspflichtige selber wohnt, können nicht abgezogen werden. Denn der Unterhaltspflichtige hat in diesem Fall ja auch den Gegenwert. Er muss nämlich keine Miete zahlen.

Wer muss die Schulden

zurückzahlen? Bank

Im Außenverhältnishaften beide Ehepartner für den vollen Betrag. Die Bank kann sich aussuchen, von wem sie die Rückzahlung der gesamten Schulden verlangt, auch wenn die Ehepartner den Kredit gemeinsam aufgenommen haben. Die Bank wird sich immer denjenigen aussuchen, der den Kredit am ehesten zurückzahlen kann. Das muss sie aber nicht. (kann Einer nicht zahlen, wird sich die Bank an den Anderen wenden) Im "Innenverhältnis", muss jeder die Hälfte der Schulden zurückzahlen. Es gibt Ausnahmen: Während der Ehe zahlt zum Beispiel immer derjenige, der berufstätig ist, die Schulden zurück. Die Hausfrau bleibt zu Hause und kümmert sich um Haushalt und Kinder und dafür geht der Mann arbeiten und zahlt auch die Schulden von diesem Geld. Die Schulden können vom Einkommen abgezogen werden. Die Höhe des Unterhaltes hängt von der Höhe des Einkommens ab. Je niedriger das Einkommen, desto weniger Unterhalt muss gezahlt werden. Wenn der Mann Raten zahlt für Kredite, die alleine der Frau zugute kommen (z.B. von dem gemeinsamen Kredit wurden Möbel gekauft, die in der Wohnung der Frau bleiben oder ein Auto, das die Frau behält, dann dürfen die Schulden auch von dem eigentlich zu zahlenden Unterhalt abgezogen werden. Es wird erst ganz normal der Unterhalt ausgerechnet und erst danach werden von dem ausgerechneten Unterhaltsbetrag die Schulden abgezogen. Es gibt keinen Grundsatz, wonach Kindesunterhalt sonstigen Schulden vorgehen würde. Das gilt auch für Schulden, die vor der Geburt des Kindes gemacht wurden (z.B. BAföG-Schulden, Schulden der Wohnungseinrichtung). Bei später eingegangenen Schulden kommt es auf den Grund der Verbindlichkeit an. Schulden für reine Luxuszwecke (teures Auto, Weltreise u. ä.) sind nicht abziehbar. Schulden, die der Vermögensbildung dienen, sind ebenfalls nicht absetzbar. Schulden für Wohnungseigentum sind absetzbar, wenn die Kinder auch in der Wohnung wohnen. abziebar ist Altersfürsorge Dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu vier Prozent seines jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen.
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