Unterhalt Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss Erhält der Unterhaltsberechtigte keinen oder zu wenig Unterhalt, kann er beim Jugendamt
Unterhaltsvorschuss beantragen. Voraussetzung ist, dass das Kind jünger als 12 Jahre ist. Der Vorschuss kann für
maximal 72 Monate gewährt werden und ersetzt ausbleibende Unterhaltszahlungen. Der Unterhaltspflichtige wird
durch den Unterhaltsvorschuss nicht entlastet, sondern muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen. Aber nur
dann, wenn er zahlungsfähig
Rückzahlung
Der Unterhaltsberechtigte, muss den Unterhaltsvorschuss nicht zurückzuzahlen. Der Unterhaltspflichtige muss den
Unterhaltsvorschuss nur zurückzahlen, wenn er zahlungsfähig war aber nicht gezahlt hat. Wenn ein Unterhaltstitel
vorlag, nach dem er hätte zahlen müssen und sich dennoch geweigert hat. War er aber auf Grund von geringem
Einkommen oder Arbeitslosigkeit nicht zahlungsfähig, dann muss er den gezahlten Unterhaltsvorschuss an die
Mutter, nicht an das Jugendamt zurückzahlen. Höhe Unterhaltsvorschuss für Kinder bis unter 6 Jahre ohne
Kindergeldanrechnung 317 EUR / Monat
mit Kindergeldanrechnung 133 EUR/ Monat für Kinder bis unter 12 Jahren ohne Kindergeldanrechnung 364 EUR /
Monat mit Kindergeldanrechnung 180 EUR / Monat
Unterscheidung nach Ost und West gibt es seit Anfang 2008 nicht mehr.
Auf die Unterhaltsvorschussleistung werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils bzw. Waisenbezüge
angerechnet. Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist ausgeschlossen, wenn -beide
Elternteile zusammenleben -in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und alleinerziehendem Elternteil auch ein
Stiefvater oder eine Stiefmutter lebt -das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich in einem Heim
oder in Vollzeitpflege befindet -das Kind teilweise von dem anderen Elternteil betreut wird und bei diesem seinen
Lebensmittelpunkt hat -der alleinerziehende Elternteil sich weigert, Auskünfte zu erteilen -die Mutter eines Kindes
bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt -der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung
erfüllt hat -von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für --
den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt das Kind gegenüber einem Mitglied der im
Bundesgebiet stationierten Truppen der NATO-Streitkräfte oder des zivilen Gefolges dieser Truppen
unterhaltsberechtigt ist.
Beim Sozialgeld und ALG 2 wird der Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes angerechnet.
Unterhaltsvorschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Rückzahlung Unterhaltsvorschuss Rechtsanwälte können
sich hier in die Datenbank eintragen “Nicht sorgeberechtigter Vater hat kein Klagerecht gegen Bewilligung staatlicher
Unterhaltsvorschussleistungen an seine Kinder.
Ein Vater klagte, weil er darin ein Verstoß gegen ein Gesetz sah. Bewilligt die Behörde auf Antrag der Mutter, die
alleinsorgeberechtigt ist, Unterhaltsvorschuss, steht dem mit der Mutter nicht verheirateten Vater kein Klagerecht zu.
AG Aachen.” Startseite “Alleinerziehende erhält Unterhaltsvorschuss, auch wenn sie mit dem leiblichem Vater
zusammenlebt. Die Gesetzliche Vaterschaft ist entscheidend” “Kinder haben keinen Anspruch auf
Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn sie bei einem Elternteil leben, der eine
Lebenspartnerschaft führt.
Denn ein Elternteil, der eine Lebenspartnerschaft führt, ist weder ledig, verwitwet oder geschieden noch lebt er von
seinem Ehegatten dauernd getrennt, wie es für einen Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Voraussetzung ist. Bundesverwaltungsgericht in Leipzig” “Kinder, die bei ihrer sorgeberechtigten deutschen Mutter
in Spanien leben, haben gegenüber der zuständigen deutschen Behörde keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Zwar besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht, wenn der Elternteil,
bei dem das Kind lebt, mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Durch die Gründung eines gemeinsamen
Hausstandes zwischen der Klägerin und dem leiblichen Vater des Kindes ist der Anspruch auf Unterhaltsleistungen
nicht entfallen. Die Klägerin ist nämlich nicht mit dem "anderen Elternteil" zusammengezogen.
Da das Kind geboren worden sei, als die Ehe der Klägerin mit ihrem Ehemann noch bestanden habe, sei damals der
Ehemann im Sinne des Gesetzes der Vater gewesen. Es komme hier nicht auf die biologische Vaterschaft, sondern
auf die gesetzliche Vaterschaft an.”
Unterhaltsvorschuss, beantragen, muss dieser Voschuss zurückgezahlt werden?
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